Verfahren beim Bundesfinanzhof: Revision/Klage beim BFH gewinnen!
Gegen die Entscheidung des Finanzamts können Sie mit eine Revision beim Bundesfinanzhof vorgehen. Unsere Steuerberater und Steueranwälte begleiten regelmäßig Revisionsverfahren beim BFH. Hierzu haben wir erst kürzlich zu unserer erfolgreichen Klage beim Finanzgericht Köln (Streitgegenstand: Verlustuntergang nach § 8c KStG) berichtet, wogegen das Finanzamt Bonn nun Revision eingelegt hat. Wir haben beschrieben, dass wir aufgrund der Gesetzesänderung dieses BFH-Verfahren mit aller höchster Voraussicht gewinnen werden.
Mit diesem Artikel zeigen wir die Stationen zwischen Einspruch, Finanzgerichtsverfahren und dem Bundesfinanzhof als oberste Instanz in steuerrechtlichen Fragen auf. Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt, der Ihnen auszugsweise zur Verfügung steht. Die Ausarbeitung wurde von Juliane Kurz, geb. Klausch (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.
Unser Video:
Bundesfinanzhof: Ablauf der FG-Klage und der Revision beim BFH
In diesem Video erklären wir Ihnen den Ablauf einer FG-Klage under Revision am BFH.
1. Bundesfinanzhof: Das oberste deutsche Finanzgericht
Der Steuerpflichtige muss in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen angeben, die das Finanzamt beim Ergehen des Steuerbescheides nicht anerkennt. Gemäß § 350 AO kann der Steuerpflichtige, da dieser von der Nichtanerkennung seiner Aufwendung beschwert ist, gegen diesen Steuerbescheid Einspruch gemäß § 357 AO einlegen. Der Einspruch ist laut § 355 AO innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat zulässig.
Nachdem der Steuerpflichtige Einspruch gegen seinen Bescheid eingelegt hat und das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung diesen abgelehnt hat, gibt es die Möglichkeit beim Finanzgericht Klage einzulegen. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts kann nur noch, wenn diese zugelassen wurde, Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.
Manche Verfahren sind von so weitreichender Bedeutung, dass Steuerbescheide in den entsprechenden Punkten gleich vorläufig ergehen und erst dann bestandskräftig werden, wenn das Urteil ergangen ist. Ein Einspruch ist dann nicht mehr erforderlich.
Die Finanzverwaltung überarbeitet regelmäßig die Liste mit den Punkten, in denen Steuerbescheide vorläufig erlassen werden. Meist geht es um Fragestellungen, bei denen die Verfassungsmäßigkeit oder die Auslegung eines Gesetzes unklar ist.
Ziel dieser Arbeit ist, einige aktuelle relevante anhängige Verfahren mit Stand zum Juni 2018 aufzuzeigen, den Sachverhalt zu beschreiben und die strittige Frage zu erläutern, die der Bundesfinanzhof nun mit dem jeweiligen Verfahren klären muss.
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Revision beim BFH?
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2. Der Weg zum anhängigen Verfahren beim BFH
Nach Erhalt eines Steuerbescheids kann das Finanzgericht grundsätzlich nicht sofort angerufen werden (§ 44 Finanzgerichtsordnung). Zunächst muss also in der Regel ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 347 ff. Abgabenordnung (Einspruchsverfahren) durchgeführt werden. Der Steuerbescheid des Finanzamtes enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin steht, dass der Steuerpflichtige laut § 355 AO nur innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen kann.[1] Den Einspruch sollte der Steuerpflichtige gemäß § 357 AO begründen, damit das Finanzamt den Steuerbescheid überprüfen kann. Der Einspruch ist kostenfrei.[2] Es kann nach einem entsprechenden Hinweis auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen entschieden werden (Verböserung). Man hat dann aber die Möglichkeit, den Einspruch zurück zu nehmen.[3]
Die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts gibt dem Einspruch statt oder entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Die Dauer der Einspruchsentscheidung hängt vom Finanzamt ab und beträgt in der Regel drei bis zwölf Monate. Nur wenn dem Einspruch nicht in vollem Umfang stattgegeben wird, kann Klage gemäß §§ 40 ff. FGO vor dem Finanzgericht erhoben werden.[4] Auch die Einspruchsentscheidung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin wird auf die Frist zur Erhebung einer Klage von einem Monat hingewiesen.[5] In der Rechtsbehelfsbelehrung steht auch, welches Finanzgericht für die Angelegenheit zuständig ist.
Die Klage muss schriftlich beim Finanzgericht erhoben werden. Von der Klage unterscheidet man den sogenannten einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO oder einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO). Dieser muss ebenfalls schriftlich beim Finanzgericht eingereicht werden. Das Finanzgericht nimmt Klagen und Anträge auf Rechtsschutz auch an Amtsstelle zur Niederschrift entgegen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Finanzamt), das Klagebegehren (Antrag), den Bescheid des Finanzamtes der angegriffen wird sowie die Einspruchsentscheidung beinhalten.
Die Klage muss eigenhändig unterschrieben werden. Empfohlen wird, dass der Klage eine Kopie des angegriffenen Bescheides und der Einspruchsentscheidung beigefügt sind. Die Schriftsätze sollten in doppelter Ausfertigung eingereicht werden, da Fotokopien die Gerichtskosten erhöhen.
Es gibt gemäß §§ 40, 41 FGO vier verschiedene Klagearten:
- Anfechtungsklage: Es wird ein Verwaltungsakt angefochten.
- Verpflichtungsklage: Es soll ein Verwaltungsakt erfolgen.
- Leistungsklage: Es soll etwas anderes als ein Verwaltungsakt erfolgen.
- Feststellungsklage: Es soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden.[6]
Das Finanzgericht prüft die Klage, schaut, ob alle Formalitäten erfüllt sind und ob das Klagebegehren berechtigt ist.[7] Das Finanzgericht soll gemäß § 76 Abs. 2 FGO darauf hinwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge und unklare Anträge erläutert werden. Es informiert das Finanzamt und fordert es auf, zu der Klage Stellung zu nehmen (Klageerwiderung) sowie die Steuerakten zu übersenden.
Das Finanzgericht lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung. Es wird vor dem Senat mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandelt.[8] Mit Zustimmung durch die Beteiligten kann die Klage auch von einem Einzelrichter entschieden werden.[9]
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts kann Revision oder Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden.[10] Der BFH wird dann die Entscheidung des Finanzgerichtes überprüfen. Die Revision gegen ein Finanzgerichtsurteil ist allerdings nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde oder im Falle der Nichtzulassung eine Beschwerde hiergegen vom BFH stattgegeben wird. Die Revision ist nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels zuzulassen.
Gegen andere Entscheidungen als Urteile des Finanzgerichtes besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim BFH. Gegen BFH-Urteile ist dann nur noch die Verfassungsbeschwerde möglich.
3. Hinweise zu aktuellen BFH-Verfahren
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Gewaltenteilung. Sie manifestiert sich in der Exekutive, Legislative und Judikative. Diese drei Instanzen kontrollieren sich gegenseitig und „bändigen“ die Staatsherrschaft. Der Bundesfinanzhof ist das oberste Gericht in Steuer- und Zollsachen. Es hat somit die letzte Instanz der Finanzgerichtsbarkeit inne. Zu den Hauptaufgaben gehören die Steuergesetze auszulegen und unklare Rechtsbegriffe zu definieren.
Aus diesem Grund hat der BFH sozusagen das letzte Wort, wenn das Finanzgericht ein strittiges Thema entschieden hat bei dem sich entweder das Finanzamt oder der Steuerpflichtige weiterhin benachteiligt fühlen. Auf der Homepage des Verlages Haufe werden jeden Monat die aktuellen anhängigen Verfahren aufgelistet. In dieser Seminararbeit wurden lediglich drei der elf im Juni anhängigen Verfahren dargestellt und erläutert. Hieran erkennt man, dass unzählige Verfahren beim BFH noch anhängig sind und viele Sachverhalte noch zu klären sind. Damit aber das Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen Staat einerseits und den Steuerpflichtigen anderseits gewahrt bleibt, ist die Möglichkeit Revision gegen das Urteil des Finanzgerichtes einzulegen, damit der BFH das strittige Thema endgültig entscheidet, unabdingbar. Erkennbar ist dabei auch, dass ein strittiges Thema trotz bereits entschiedener ähnlicher Sachverhalte neu durch den BFH zu entscheiden ist.
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
[1] Vgl. J. Andres, Verfahrensrecht, 2014, S.409.
[2] Vgl. J. Andres, Verfahrensrecht, 2014, S.410.
[3] Vgl. J. Andres, Verfahrensrecht, 2014, S.410.
[4] Vgl. J. Andres, Verfahrensrecht, 2014, S.412.
[5] Vgl. J. Andres, Verfahrensrecht, 2014, S.412.
[6] Vgl. J. Andres, FGO, 2014, S.433.
[7] Vgl. J. Andres, FGO, 2014, S.436.
[8] Vgl. J. Andres, FGO, 2014, S.428.
[9] Vgl. J. Andres, FGO, 2014, S.429.
[10] Vgl. J. Andres, FGO, 2014, S.438.
[11] Vgl. FG München, Urteil v. 18.Januar 2018, 10 K 3036/16.
[12] Vgl. FG München, Urteil v. 18.Januar 2018, 10 K 3036/16.
[13] Vgl. BFH, Beschl. v. 15.11.2016, VI R 4/15, Band 256 S. 86.
[14] Vgl. BFH, Beschl. v. 20.03.2014, VI R 29/13, Band 245 S. 196.
[15] Vgl. FG München, Urteil v. 07. März 2018, 13 K 1029/16.
[16] Vgl. FG München, Urteil v. 07. März 2018, 13 K 1029/16.
[17] Vgl. FG München, Urteil v. 07. März 2018, 13 K 1029/16.