Künstler und Sportler in Dubai

Was macht die Stadt so besonders?

Als Künstler oder Sportler nach Dubai: Was sind die Vorteile?

Neben Unternehmern und vermögenden Privatpersonen verlegen auch immer mehr Sportler und Künstler ihren Wohnsitz nach Dubai. Ein Grund hierfür sind auch die attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen, die die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bieten. Werfen wir einmal einen Blick auf ebendiese Bedingungen und das Verhältnis des dortigen Rechts zu den deutschen Steuergesetzen!

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Unser Video: Firma im Ausland – nie mehr Steuern zahlen?

In diesem Video erklären wir, was es bei der Gründung eines (neuen) Unternehmens in Dubai und anderen Ländern zu beachten gibt.

Inhaltsverzeichnis


1. Keine Einkommensteuer in Dubai: Anreize insbesondere für Privatpersonen

Die VAE haben zwar ein Einkommensteuerrecht und auch entsprechende Verwaltungsbehörden, der Steuersatz beträgt allerdings 0 %. Damit fällt im Ergebnis keinerlei Steuer auf Einkünfte an, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind.

Die Besteuerung unterscheidet sich dabei insoweit vom deutschen Einkommensteuerrecht, als dass unternehmerische Einkünfte stets einer eigenen Unternehmensteuer unterliegen. Dies ist in Deutschland nicht der Fall, denn Einzelunternehmer und Personengesellschafter versteuern ihre betrieblichen Erträge nach den §§ 15 und 18 EStG ebenfalls mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine „echte Unternehmensteuer“ zahlen nur Körperschaften und Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Besteuerung nach dem KStG optieren.

1.1. Steuerfreie Einkünfte in Dubai

In Dubai sind alle Einkünfte im privaten Lebensbereich steuerfrei beziehungsweise, um genau zu bleiben, unterliegen einer Besteuerung mit 0 %. Als „privat“ definieren die Emirate dabei all jene Einkünfte, die nicht unmittelbar aus einer unternehmerischen Tätigkeit (gleich welcher Rechtsform) stammen. Konkret bedeutet das beispielsweise:

  • Löhne und Gehälter, auch wenn diese aus dem eigenen Unternehmen (zum Beispiel einer GmbH mit Sitz in den VAE) stammen, landen „brutto gleich netto“ auf dem Konto der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
  • Mieteinnahmen sind ebenfalls steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese aus der Vermietung von Immobilien oder zum Beispiel aus der Überlassung eines Fuhrparks stammen
  • In den Emiraten gibt es keine Kapitalertragsteuer. Auch Gewinnausschüttungen, Dividenden und Veräußerungserlöse sind in voller Höhe steuerfrei, da diese als private Kapitalanlagen behandelt werden
  • Renten und Pensionen, auch aus privaten Versicherungen, unterliegen ebenfalls keiner Besteuerung. Auch hier kommt es auf die Höhe der Einkünfte nicht an

Grundsätzlich ist es auch in Dubai möglich, Kosten in Zusammenhang mit den Einnahmen steuerlich geltend zu machen. Sie mindern also das Einkommen. Da aber ohnehin keine Einkommensteuer anfällt, erübrigt sich in der Regel auch die Erfassung der Aufwendungen.

Aber Achtung: Soweit in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht besteht (§ 1 Absatz 4 EStG), unterliegen nur die finalen Einkünfte der Besteuerung. Die Betriebsausgaben und Werbungskosten sind daher zu erfassen, um die Steuerlast in Deutschland so weit wie möglich zu reduzieren.

Für Sportler ist Dubai daher vor allem aus dem Grund attraktiv, dass sie ein monatliches Gehalt von ihren Arbeitgebern (zum Beispiel Fußballvereinen) beziehen. Diese Einkünfte sind vollständig steuerfrei, die deutsche Lohnsteuer (Quellensteuer) kann in der Regel erstattet werden.  

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1.2. Steuerpflichtige unternehmerische Einkünfte

Überschreitet die Tätigkeit eines Sportlers oder Künstlers in Dubai die Grenze zum Unternehmertum, greift die seit 01. Juni 2023 geltende Unternehmensteuer der VAE. Der Steuersatz beträgt hier einheitlich 9 %, wird aber nur auf Gewinne von über rund EUR 100.000 pro Jahr fällig. Die ersten EUR 100.000 sind also auch dann steuerfrei, wenn sie auf Ebene eines Einzelunternehmens, einer Personen- oder Kapitalgesellschaft anfallen.

„Unternehmerisch“ sind Einkünfte in Dubai immer dann, wenn die jeweilige Person ein unternehmerisches Risiko eingeht, um sie zu erzielen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein in Dubai ansässiger Sportler zusätzlich ein Einzelunternehmen gründet, um hier Beratungsleistungen für internationale Kunden zu erbringen. Das aktive Gehalt aus dem Sportverein bleibt in diesem Fall steuerfrei, die selbständig erzielten Gewinne unterliegen allerdings der 9%igen Steuer.

Das aus dem Einzelunternehmen, der Personen- oder Kapitalgesellschaft an den Geschäftsführer ausgezahlte Gehalt mindert auf Unternehmensebene den steuerpflichtigen Gewinn. Dennoch unterliegt es keiner Einkommensbesteuerung. Zu beachten ist aber, dass auch die VAE ein Gehalt nur im fremdüblichen Umfang anerkennen (Fremdvergleichsgrundsatz).

2. Sportler und Künstler in Dubai: Was gilt für Zahlungen aus Deutschland?

Verlagern Sportler und Künstler ihren steuerlichen Wohnsitz nach Dubai, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Denkbar ist aber, dass einzelne Einkünfte einer erweiterten unbeschränkten (§ 2 AStG) oder der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Absatz 4 EStG) unterliegen. In diesen Fällen erhebt Deutschland weiterhin Einkommensteuer auf die Einkünfte des Auswanderers, auch wenn dieser das Land bereits verlassen hat.

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2.1. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen beenden ihre inländische Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Wegzug, weil dann weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland belegen sind (§ 1 Absatz 1 EStG). Dennoch kann die Person weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG greift. Hierbei gelten zunächst einige Voraussetzungen:

  • Die Person muss Deutsche oder Deutscher sein
  • Innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Wegzug muss für mindestens 5 Jahre eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bestanden haben
  • Der Wegzug muss in einen Staat erfolgen, in dem die Steuerlast deutlich niedriger als in Deutschland ist
  • Die Person muss wesentliche wirtschaftliche Interesse im Geltungsbereich des deutschen Steuerrechts haben

„Wesentliche wirtschaftliche Interessen“ liegen nach § 2 Absatz 3 AStG insbesondere dann vor, wenn die Person Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebes ist oder war. Ebenfalls anzunehmen sind solche Interessen, wenn die inländischen Einkünfte der Person mindestens 30 % der Gesamteinkünfte ausmachen oder EUR 62.000 pro Jahr übersteigen.

Eine „niedrige Besteuerung“ ist indes gegeben, wenn die Besteuerung bei einem zu versteuernden Einkommen von EUR 77.000 pro Jahr um mehr als ein Drittel geringer erfolgt als in Deutschland.

Zur Umgehung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht muss die Steuerlast im Ausland bei einem Einkommen von EUR 77.000 mindestens betragen:
Steuerlast in DeutschlandMindeststeuerlast im Ausland
EUR 77.000 x Steuersatz 28,79 %EUR 77.000 x Steuersatz von mindestens 19,19 % im Ausland
Steuerschuld: EUR 22.166Mindeststeuerschuld: EUR 14.777

Zu beachten ist, dass die erweiterte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 AStG nur für inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG gilt. Nicht zu berücksichtigen sind also Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären.

2.2. Die beschränkte Steuerpflicht

Künstler und Sportler, die nach Dubai auswandern, können mitunter auch der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG unterliegen. Sie erfasst unter anderem folgende Einkünfte, für die dann in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben und Steuern zu entrichten sind:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn eine Betriebsstätte im Inland belegen ist (§ 15 EStG, § 12 AO)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit die Person diese Tätigkeit in Deutschland ausübt (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, wenn die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird oder die Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse stammen (relevant etwa bei Soldaten und Diplomaten)
  • Einkünfte aus der Veräußerung inländischer Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) oder Immobilien innerhalb der 10-Jahres-Frist (§ 23 EStG)

Auch Künstler oder Sportler mit Wohnsitz in Dubai fallen unter diese Regelungen, denn Deutschland hat mit den VAE aktuell (2024) kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mehr geschlossen. Dies kann sich allerdings in Zukunft wieder ändern.

3. Fazit: Für Sportler und Künstler ist Dubai ein idealer Standort

Einkünfte, die Sportler und Künstler erzielen, sind in Dubai meist steuerfrei. Alternativ unterliegen sie einer Besteuerung mit lediglich 9 % des Gewinns, was ebenfalls eine erhebliche Ersparnis gegenüber Deutschland und anderen Staaten bedeutet. Gleichzeitig bieten die Vereinigten Arabischen Emirate weitgehend gutes Wetter, ein hohes Maß an Sicherheit, stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen und vielfältige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung.


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Allgemeines

  1. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten, Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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