Export von Wirtschaftsgütern

Welche steuerlichen Folgen ergeben sich?

Export: Vermögenswerte nach Dubai mitnehmen

Wer seinen dauerhaften Wohnsitz nach Dubai verlegt, möchte in der Regel möglichst wenig oder keine Vermögenswerte in Deutschland zurücklassen. Dies gilt einerseits für Fahrzeuge, andererseits aber auch für Gegenstände mit Sammlerwert – zum Beispiel Gemälde und Möbelstücke sowie Schmuck. Doch was ist steuerlich zu beachten, wenn Vermögenswerte beim Export das Land verlassen?

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Inhaltsverzeichnis


1. Export von Vermögenswerten: Die allgemeinen Grundsätze

Innerhalb der EU gilt grundsätzlich ein freier Personen- und Warenverkehr. Gegenstände dürfen also in der Regel ohne Zölle, wohl aber mit bestimmten Beschränkungen (etwa für Alkohol und Zigaretten) zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten hin- und hertransportiert werden. Daher ist es auch erlaubt, als Unternehmerin oder Unternehmer Gegenstände aus Deutschland beispielsweise nach Österreich zu verbringen.

Besonderheiten können aber gelten, wenn Wirtschaftsgüter in Drittstaaten – zum Beispiel Dubai – exportiert werden. Hier fallen zwar keine Ausfuhr-, wohl aber Einfuhrzölle in Dubai an.

Weitere Ausnahmen gelten, wenn die Gegenstände Teil eines Betriebsvermögens sind. In diesem Fall legt das deutsche Steuerrecht regelmäßig fest, dass ein Export nur unter Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist. Je nach Einzelfall gilt das auch für die Umsatzsteuer, sodass es hier zu einer Besteuerung des aktuellen Verkehrswertes des Gegenstandes kommt.

2. Privatvermögen exportieren: Achtung bei Einfuhr in Dubai!

Egal ob Unternehmer oder Privatperson: Solange sich die jeweiligen Vermögensgegenstände im steuerlichen Privatvermögen befinden, löst ein Export keine steuerlichen Folgen aus. Denn hier hat die Eigentümerin oder der Eigentümer das Wirtschaftsgut aus bereits versteuertem Einkommen erworben. Eine erneute Besteuerung wäre daher unverhältnismäßig.

Zu beachten sind allerdings die Einfuhrzölle, die in Dubai anfallen. Sie betragen derzeit (Stand 2024):

  • 100 % auf Alkohol und Tabakwaren
  • 5 % auf alle anderen Wirtschaftsgüter

Bemessungsgrundlage ist die Summe aus Warenwert, Versicherung und Transportkosten. Steht ein Warenwert nicht eindeutig fest – etwa, weil der Gegenstand erst vor kurzem gekauft wurde – kommt es auf den Verkehrswert an. Diesen ermittelt die Zollbehörde beispielsweise über Online-Marktplätze oder vergleichbare Quellen.

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3. Export von Betriebsvermögen: Mögliche Fallstricke kennen und vermeiden

Anders als bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, gelten beim Export von Betriebsvermögen die Vorschriften des Einkommen- und Umwandlungsteuergesetzes. Die Überführung nach Dubai wird vom Gesetzgeber also regelmäßig einer Entnahme in das Privatvermögen gleichgestellt. Dies führt wiederum dazu, dass der Unternehmer stille Reserven, also die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert, versteuern muss.

3.1. Die fiktive Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG

Grundsätzlich liegt eine Entnahme immer dann vor, wenn ein Unternehmer Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens in das Privatvermögen überführt. Hierdurch kommt es zu einer sogenannten Entstrickung, die eine Besteuerung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 EStG auslöst. Der jeweilige Gegenstand ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG mit dem Teilwert (in der Regel der Verkehrswert) aus dem Betriebs- in das Privatvermögen zu überführen. Im Ergebnis versteuert der Unternehmer auf betrieblicher Ebene die Differenz zwischen dem Entnahmewert und dem Buchwert.

Beispiel: Max hat ein Fahrzeug für EUR 50.000 erworben, es seinem Einzelunternehmen zugeordnet und alle Kosten einschließlich der Abschreibung steuerlich geltend gemacht. Fünf Jahre später möchte er den Pkw ins Privatvermögen überführen. Das Auto verfügt über einen Restwert von EUR 10.000, ist aber bereits auf EUR 0,00 abgeschrieben. Max muss daher EUR 10.000 versteuern.

Bei der fiktiven Entnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 3 EStG) findet nicht zwingend eine Entnahme ins Privatvermögen statt. Vielmehr reicht es hier bereits aus, dass der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht an dem jeweiligen Gegenstand verliert. Im Zeitpunkt dieses Verlustes kommt es zu den Rechtsfolgen einer Entnahme.

Beispiel: Max überführt sein Auto in sein neu gegründetes Einzelunternehmen in Dubai. Würde er den Wagen nun verkaufen, unterläge der Gewinn nicht mehr der deutschen Einkommensteuer. Daher wird eine fiktive Entnahme in dem Zeitpunkt versteuert, zu dem Max das Fahrzeug über die Grenze verbracht hat.

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3.2. Keine Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 5 EStG möglich

Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 EStG können Unternehmer jegliche Wirtschaftsgüter zwischen ihren Betriebsvermögen hin und her überführen. Hat eine Person beispielsweise ein Einzelunternehmen und ist sie gleichzeitig an einer Personengesellschaft beteiligt, kann sie Gegenstände zu Buchwerten zwischen dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens und dem Sonderbetriebsvermögen bei der Mitunternehmerschaft übertragen.

Entsprechendes gilt, wenn Wirtschaftsgüter zwischen mehreren Einzelunternehmen hin und her übertragen werden. Zu beachten ist aber, dass das Besteuerungsrecht der BRD auch hier nicht ausgeschlossen werden darf.

Erfolgt die Übertragung also im Rahmen eines Exportes in ein ausländisches Betriebsvermögen, findet § 6 Absatz 5 EStG keine Anwendung. In diesem Fall findet die Überführung zum gemeinen Wert des Gegenstandes statt, was zu einer Versteuerung der stillen Reserven führt.

4. Steuerfreier Export von Betriebsvermögen: Fazit

Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens „einfach mitzunehmen“ ist regelmäßig keine gute Idee. Entsprechendes gilt für Einbringungs- und andere Umwandlungsvorgänge nach dem UmwStG. Denn auch hier ist eine Überführung zu Buchwerten stets nur dann möglich, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland weder ausgeschlossen noch beschränkt wird.

Am einfachsten ist die Überführung von Gegenständen, die sich bereits im Privatvermögen befinden. Sie sollten daher noch in Deutschland aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend ins Ausland übertragen werden.


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