Firma in Dubai gründen

Was ist zu beachten?

Firma in Dubai, arbeiten in Deutschland: Achtung, AStG!

In Dubai gibt es keine Einkommensteuer – so weit, so bekannt. Allerdings ist auch die Unternehmensteuer im Vergleich zu anderen Ländern – etwa Deutschland – deutlich niedriger. Denn sie liegt lediglich bei 9 % des jeweiligen Jahresgewinns des Unternehmens. Zum Vergleich: In Deutschland oder den USA fallen zwischen 25 % und 30 % Unternehmensteuern an. Der Gedanke, eine Firma in Dubai zu gründen und aus Deutschland heraus das Unternehmen zu führen, ist daher naheliegend. Dies weiß auch der Gesetzgeber und hat im Außensteuergesetz einige Regelungen geschaffen, die Unternehmerinnen und Unternehmer bei ihrer Planung zwingend berücksichtigen sollten.

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Inhaltsverzeichnis


1. Firma in Dubai gründen: Der Ablauf im Überblick

Wer eine Firma in Dubai gründen möchte, hat hierfür grundsätzlich verschiedenste Möglichkeiten. Allgemein ist allerdings zwischen einer Gründung mit und einer solchen ohne Visum zu unterscheiden:

Nach Vorlage aller notwendigen Dokumente zur Person und zum Unternehmen kann der Antrag bei den zuständigen Behörden eingereicht werden. Zu beachten ist, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer Punkte wie die Freezone (den Sitz) zu diesem Zeitpunkt bereits festgelegt haben müssen.

Nach circa eine Woche ist das Unternehmen – je nach Rechtsform – eingetragen und damit offiziell „existent“. Für alle persönlichen Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Miete und Kauf von Immobilien, Eröffnung eines Kontos etc.) benötigt die natürliche Person dann noch eine Emirates ID. Sie muss sich also vor Ort registrieren und erhält einen entsprechenden Ausweis.

2. Firma in Dubai gründen, arbeiten in Deutschland – das gilt steuerlich

Wie auch in Deutschland, haben Unternehmer bei der Gründung einer Firma in Dubai die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Nach wie vor eine der beliebtesten ist hierbei die Limited Liability Company, kurz LLC. Sie entspricht weitgehend einer deutschen GmbH, die hierzulande ebenfalls zu den häufigsten Unternehmensformen gehört. Daher fokussieren wir uns in den nächsten Abschnitten vor allem auf die Dubai-LLC.

Darüber hinaus hat Deutschland mit Dubai kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die an einer LLC in Dubai beteiligt oder bei ihr angestellt sind (etwa als Geschäftsführer), sind daher die inländischen Regelungen maßgebend.

Werfen wir also nun einen Blick auf wesentliche Aspekte und Fallstricke, die bei der Gründung einer Firma in Dubai aus steuerlicher Sicht zu beachten sind.

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2.1. Sitz und Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands

Kapitalgesellschaften aller Arten und Rechtsformen unterliegen in Deutschland der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Dies gilt also auch für eine LLC nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG). Im ersten Schritt gilt es daher zu vermeiden, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

Ihren Sitz hat eine Körperschaft immer dort, wo sie in ein öffentliches Register (zum Beispiel das deutsche Handelsregister) eingetragen ist (§ 11 AO). Dies wird bei der Dubai-LLC regelmäßig kein Problem darstellen, weil sie – sowohl nach ihrer Eintragung als auch nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages – keinen inländischen Sitz unterhält. Der Sitz liegt vielmehr in der jeweiligen Freihandelszone (Freezone) oder im Mainland von Dubai.

In der Praxis problematischer ist es daher, den Ort der Geschäftsleitung ebenfalls außerhalb Deutschlands zu positionieren. Denn dieser liegt nach § 10 AO dort, wo die für das Unternehmen maßgebenden und richtungsweisenden Entscheidungen getroffen werden. Solche Entscheidungen sind beispielsweise

  • diejenigen, die das „Alltagsgeschäft“ – etwa den Abschluss von Verträgen, die Erstellung von Rechnungen – betreffen (BFH, Urteil vom 07.12.1994, I K 1/93),
  • Maßnahmen, die üblicherweise die Geschäftsführung anordnet oder genehmigt, etwa die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, sowie
  • solche, die einen Einfluss auf die zukünftige Substanz oder das Geschäftsmodell des Unternehmens haben. Hierunter fallen zum Beispiel Kapitalerhöhungen, die Beteiligung weiterer Personen, ein Börsengang oder die Vorbereitungen für den Verkauf des Unternehmens.

Reine „Briefkastenfirmen“ sind daher steuerlich ohne Bedeutung (§ 41 Absatz 2 AO). Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss die wesentlichen Entscheidungen vor Ort in Dubai treffen. Gleichzeitig muss auch das Alltagsgeschäft der LLC hier erledigt werden. Ausreichend ist allerdings, wenn der deutsche Anteilseigner einen Geschäftsführer mit umfassenden Befugnissen vor Ort beschäftigt. Er selbst muss nicht (permanent) anwesend sein.

2.2. Vermeidung einer deutschen Betriebsstätte der Firma in Dubai

Liegen weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland, vermeidet die Dubai-LLC eine inländische unbeschränkte Steuerpflicht. Sie kann allerdings eine beschränkte Steuerpflicht (§ 2 KStG) auslösen, wenn sie eine inländische Betriebsstätte unterhält. Betriebsstätten sind nach § 12 AO insbesondere

  • Stätten der Geschäftsleitung,
  • Zweigniederlassungen,
  • Geschäftsstellen sowie
  • Lagerräume.

Auch alle anderen „festen Einrichtungen“ fallen unter den Begriff der Betriebsstätte. Besteht eine solche in Deutschland, ist die LLC mit den dort erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 2 KStG in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG).

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2.3. Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung

Gründen Unternehmer eine Firma in Dubai, kann auch die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung einen Fallstrick darstellen. Diese greift allerdings nur, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger (natürliche Person oder Körperschaft, etwa Holding-GmbH) eine ausländische Gesellschaft beherrscht. Eine Beherrschung liegt dabei nach § 7 Absatz 2 AStG vor, wenn die Person zu mehr als 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist.

Achtung: Die Hinzurechnungsbesteuerung erfasst nur unbeschränkt Steuerpflichtige. Wer beschränkt steuerpflichtig ist, kann die §§ 7 bis 14 AStG ignorieren.

Durch die Hinzurechnungsbesteuerung werden die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft unmittelbar dem inländischen Steuerpflichtigen zugerechnet. Dort unterliegen sie, je nach Rechtsform, einer Besteuerung mit bis zu 45 % (§ 10 AStG). 

Um die Hinzurechnungsbesteuerung bei einer Firma in Dubai zu vermeiden, muss im Wesentlichen eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein: 

  • Keine Zwischengesellschaft: Die ausländische Gesellschaft ist keine Zwischengesellschaft, wenn sie vor Ort eine aktive unternehmerische Tätigkeit ausübt und hierbei über entsprechende Substanz (Gebäude, Mitarbeiter, Fahrzeuge) verfügt. Eine Briefkastenfirma reicht hier regelmäßig nicht aus; ebenso wenig ist ausreichend, wenn das Personal (insbesondere die Geschäftsführung) ausschließlich oder überwiegend aus Deutschland heraus für das Unternehmen arbeiten (§ 8 Absatz 1 AStG)
  • Besteuerung mit weniger als 15 %: Wird die ausländische Gesellschaft mit weniger als 15 % besteuert, ist sie ebenfalls keine Zwischengesellschaft. Dies ist bei Dubai allerdings nicht der Fall, da der Steuersatz für Unternehmen bei lediglich 9 % liegt

Beachten Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Gründung ihrer Firma in Dubai diese Voraussetzungen, findet keine Hinzurechnungsbesteuerung statt. In der Praxis wird entweder die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht beendet, die Beteiligung liegt bei 50 % oder weniger oder es ist keine Zwischengesellschaft im Sinne des Gesetzes gegeben. Hier bestehen also gleich mehrere Auswege.

3. Ausschüttungen aus der Firma in Dubai: So erfolgt die Besteuerung in Deutschland

Ist die Gesellschafterin oder der Gesellschafter einer Dubai-LLC in Deutschland ansässig und bezieht sie oder er Gewinnausschüttungen, gibt es keine Unterschiede zu inländischen GmbHs. Es gelten daher folgende Grundsätze:

  • Ausschüttungen unterliegen als Kapitaleinkünfte der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (§ 32d Absatz 1 EStG)
  • Auf Antrag erfolgt die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz, wobei 40 % der Ausschüttung steuerfrei sind (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG). Voraussetzung für den Antrag ist eine Beteiligung von mindestens 25 % an der Firma in Dubai oder ein beherrschender Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens. Im zweiten Fall muss die Beteiligung mindestens 1 % betragen
  • In Dubai gibt es keine Kapitalertragsteuer und damit auch keinen Steuerabzug vom Kapitalertrag. Eine Anrechnung nach § 32d Absatz 5 EStG scheidet daher aus

Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann sich die Situation anders darstellen. Derzeit hat Deutschland mit Dubai oder den VAE allerdings kein entsprechendes DBA abgeschlossen.

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  2. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  3. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
  4. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle, Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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