Als Freiberufler in Dubai arbeiten

Was gibt es zu beachten?

Freiberufler in Dubai: So versteuern sie ihre Einkünfte!

Dubai gilt seit langem als Zentrum für Freelancer und Gründer, die entweder bereits ein Unternehmen führen oder vor Ort eines gründen möchten. Gerade für Freiberufler ist Dubai dabei attraktiv, denn sie fallen nach dortigem Recht in eine eigenständige Kategorie und erhalten vergleichsweise einfach ein Visum. Dieses berechtigt zum Aufenthalt und zur Arbeit in Dubai. Doch was gilt darüber hinaus eigentlich für die Besteuerung von Freiberuflern?

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In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten bei der Gründung einer LLC in Dubai zu beachten sind und welche Vorteile sie bietet.

Inhaltsverzeichnis


1. Als Freiberufler in Dubai ein Visum erhalten

Mit einem Freelance Visa, dem Freiberufler-Visum Dubais, können Freelancer aus nahezu allen Staaten der Erde eine befristete Aufenthaltserlaubnis für das Emirat erhalten. Die Genehmigung stellt die Verwaltung der jeweiligen Freihandelszone, von denen es in den VAE insgesamt 47 gibt, aus. 26 dieser Zonen befinden sich in Dubai selbst. Voraussetzungen für den Erhalt des Visums auf maximal drei Jahre sind:

  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein
  • Es muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, der frühestens in sechs Monaten abläuft, vorliegen
  • Der Antragsteller muss über einen Abschluss verfügen, der nach deutschen Maßstäben mindestens einem Bachelor-Studium entspricht
  • Das Jahreseinkommen aus selbständiger Tätigkeit muss die letzten zwei Jahre vor Antragstellung bei mindestens AED 360.000 (rund EUR 90.000) gelegen haben. Es ist durch entsprechende Unterlagen, etwa Gewinnermittlung oder Steuerbescheid, nachzuweisen

Für das Visum fallen Kosten zwischen EUR 2.000 und EUR 4.050 an. Das Visum wird günstiger, wenn der Antragsteller es außerhalb den VAE – also beispielsweise aus Deutschland heraus – beantragt. Weitere Voraussetzung ist die Vorlage einer Freiberuflererlaubnis, die bei einer entsprechenden Tätigkeit aber in der Regel unproblematisch erteilt wird.

2. Als Freiberufler in Dubai arbeiten: Nur wenig Unterschiede zu Deutschland

Sind die bürokratischen Hürden überwunden und alle notwendigen Schritte erledigt, kann der Freiberufler in Dubai weitgehend wie in Deutschland arbeiten. Es gelten daher vergleichbare Grundsätze:

  • Eine laufende und akkurate Buchführung erleichtert den Überblick über die eigenen Finanzen und die Lage des Unternehmens. Hierfür eignen sich auch deutsche Softwareprodukte. Wichtig ist die Einhaltung der IFRS-Standards
  • Das Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr, läuft also vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres
  • Bei Rechnungen nach Deutschland ist zu beachten, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Für den deutschen Leistungsempfänger gilt das Reverse-Charge-Verfahren, er übernimmt daher die Besteuerung
  • Wenn der Freiberufler in Dubai steuerpflichtig ist, muss er am Ende des Geschäftsjahres eine Steuererklärung abgeben

Auch in Dubai gibt es Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuersystem). Der einheitliche Steuersatz beträgt 5 % und berechnet sich – analog zum deutschen System – auf das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung.

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3. Freiberufler: Was gilt für die Steuern in Dubai?

Bis einschließlich Mai 2023 gab es in Dubai weder Einkommen- noch Körperschaftsteuer. Unternehmen aller Größen und Rechtsformen waren also von einer Besteuerung ausgenommen und profitierten von einem realen Steuersatz von 0 %. Seit dem 01. Juni 2023 ist dies anders, denn nun gilt ein Steuersatz von 9 % auf Unternehmensgewinne. Allerdings sorgen umfangreiche Ausnahmen auch weiterhin dafür, dass die Steuerlast – gerade im Vergleich mit westlichen Ländern – sehr niedrig ausfällt.

Freiberufler in Dubai zahlen grundsätzlich 9 % Steuern auf ihre Gewinne. Der Gewinn ist dabei nach dem IFRS-Standard, also den internationalen Standards für Buchführung und Rechnungslegung, zu ermitteln.

Die Steuer greift allerdings erst für Gewinne ab rund EUR 100.000. Diese Summe kann daher als Freibetrag verstanden werden. Außerdem keine Steuer entrichten müssen sogenannte Kleinunternehmen, wobei die VAE hierunter Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 750.000 pro Jahr verstehen. Zahlreiche Freelancer fallen bereits aufgrund dieser Umsatzgrenze aus einer Besteuerung heraus.

Beispiel: Max ist nach Dubai ausgewandert und verdient mit seinem Online-Business hier EUR 300.000 pro Jahr. Hiervon werden nun EUR 100.000 abgezogen, sodass EUR 200.000 verbleiben. Nur auf diesen Teil des Einkommens zahlt Max 9 % Unternehmensteuer, was eine Steuerlast von rund EUR 18.000 ergibt. Gerechnet auf das gesamte Einkommen, entrichtet Max 6 % Steuern.


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  2. Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
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  5. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
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