Steuern bei Wegzug ins Ausland

Welche fallen hier an?

Steuern bei Wegzug ins Ausland: Das gilt bei Dubai und Co.

Wie das anderer Staaten auch, kennt das deutsche Steuerrecht den Begriff der sogenannten Entstrickungsbesteuerung. Sie greift immer dann, wenn dem deutschen Fiskus Besteuerungssubstrat – vor allem stille Reserven – verloren geht. Die Steuern beim Wegzug sollen diese Vermögenswerte „final“ erfassen, also eine Besteuerung sicherstellen, bevor das deutsche Besteuerungsrecht womöglich für immer verloren ist.

Wir werfen in diesem Beitrag einen Blick auf die konkreten Steuern beim Wegzug und beleuchten dies insbesondere im Hinblick auf eine Auswanderung nach Dubai. Denn hier können Unternehmer insbesondere die sogenannte Wegzugsteuer vermeiden.

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Inhaltsverzeichnis


1. Steuern beim Wegzug: Hintergründe der Besteuerung von Auswanderern

Immer mehr Menschen denken über eine Auswanderung, zum Beispiel nach Dubai, nach. Die Gründe hierfür sind vielfältig und betreffen beispielsweise das Wetter, häufig aber auch die im Ausland niedrigere Steuerlast.

Wie andere Staaten auch, besteuert Deutschland aber bestimmte Konstellationen, in denen Privatpersonen und Unternehmer das Land verlassen. Besteuert wird dabei stets der sogenannte Vermögenszuwachs, also die stillen Reserven, die sich in bestimmten Wirtschaftsgütern befinden (können). Der Gedanke hinter den Steuern beim Wegzug ist dabei, dass der Unternehmer oder die Privatperson

  • die deutsche Infrastruktur genutzt und gegebenenfalls auch abgenutzt,
  • vom Bildungssystem und Sozialleistungen (zum Beispiel Kindergeld) profitiert sowie
  • für die Anschaffung oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, hier also weniger Steuern gezahlt, hat.

Im Gegenzug möchte der Gesetzgeber, dass auch die hieraus resultierenden Gewinne oder Vermögensmehrungen der Besteuerung in Deutschland unterliegen.

Wandert eine Person nun aus und nimmt sie diese Wirtschaftsgüter mit, befinden sich die Gegenstände im Ausland. Alternativ werden immaterielle Vermögenswerte wie Patente und Lizenzen einer Betriebsstätte im Ausland zugeordnet. Diese Zuordnung bewirkt, dass bei einem Verkauf des Wirtschaftsgutes nicht Deutschland, sondern das Ausland (der sogenannte Zuzugsstaat) ein Besteuerungsrecht hat. Dem deutschen Fiskus gehen die Steuereinnahmen insoweit verloren.

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer hat GmbH-Anteile für EUR 100.000 erworben. 10 Jahre später möchte er nach Dubai auswandern. Die Anteile haben mittlerweile einen Wert von EUR 500.000, sind also um EUR 400.000 im Wert gestiegen. Ohne Steuern beim Wegzug könnte der Unternehmer seine Anteile einfach im Ausland verkaufen und müsste auf den Gewinn von EUR 400.000 – anders als in Deutschland – möglicherweise keine Ertragsteuer entrichten.

2. Welche konkrete Steuer kann bei einem Wegzug nach Dubai anfallen?

Das deutsche Ertragsteuerrecht kennt grundsätzlich mehrere Formen der sogenannten Entstrickungsbesteuerung. „Entstrickung“ meint dabei die Überführung von Wirtschaftsgütern aus der Besteuerungshoheit der Bundesrepublik Deutschland heraus. Solange Deutschland das Besteuerungsrecht hat, ist von einer „Steuerverstrickung“ die Rede.

Die einzelnen Steuern, die bei einem Wegzug nach Dubai anfallen können, verteilen sich dabei auf mehrere Gesetze. Im Fokus stehen Einkommen-, Körperschaft- und Außensteuergesetz (EStG, KStG, AStG).

2.1. Die Entstrickungstatbestände des Einkommensteuergesetzes

Das EStG kennt gleich mehrere Entstrickungstatbestände. Sie sind über mehrere Vorschriften verteilt, betreffen aber alle vergleichbare Sachverhalte. Ist ein Tatbestand erfüllt, fällt eine Steuer im Zeitpunkt des Wegzuges oder der Überführung an:

  1. Fiktive Entnahme: Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG steht ein Ausschluss des Besteuerungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland an einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens der Entnahme dieses Wirtschaftsgutes zum gemeinen Wert gleich. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn ein deutscher Einzelunternehmer ein Wirtschaftsgut in sein ausländisches Betriebsvermögen überführt. Hierdurch verliert der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht an diesem Wirtschaftsgut, was wie eine Entnahme ins Privatvermögen behandelt wird.
  2. Fiktive Betriebsaufgabe: Was für einzelne Wirtschaftsgüter gilt, gilt nach § 16 Absatz 3a EStG auch für ganze Betriebsvermögen. Verliert der Fiskus das Besteuerungsrecht an einem Betrieb, einem Teilbetrieb oder einem Mitunternehmeranteil im Sinne des § 16 Absatz 1 EStG, gilt dies als Betriebsaufgabe zum gemeinen Wert. Zu versteuern ist dann die Differenz zwischen den Verkehrswerten der Wirtschaftsgüter und ihren Buchwerten laut Bilanz. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschafter einer inländischen GbR „ihre Koffer packen“, Rechner, Schreibtische und Fahrzeuge ins Ausland überführen und fortan von dort aus weiterarbeiten.
  3. Fiktiver Anteilsverkauf: Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung ins Ausland, kann § 17 Absatz 5 EStG Anwendung finden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn dem Fiskus das Besteuerungsrecht nach § 17 Absatz 1 EStG (Beteiligung von 1 % oder mehr) verloren geht. Es kommt zur Versteuerung des gemeinen Wertes der Anteile abzüglich der Anschaffungskosten.

Die Vorschrift des § 17 Absatz 5 EStG hat den Hintergrund, dass bei Anteilen an Kapitalgesellschaften auch das Betriebsvermögen der Gesellschaft selbst in die Bemessung des Kaufpreises einfließt. Verlegt die Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland, kann sie dort Wirtschaftsgüter ihres Betriebsvermögens veräußern, ohne nach deutschem Recht Körperschaftsteuer entrichten zu müssen. Diese ungewollte Rechtsfolge vermeidet das EStG auf Gesellschafterebene mit § 17 Absatz 5.

2.2. Steuern auf den Wegzug nach dem Körperschaftsteuergesetz

Mit § 12 KStG enthält auch das Körperschaftsteuerrecht eine eigene Norm zur Entstrickung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Sie greift immer dann, wenn

  • eine in Deutschland steuerpflichtige Körperschaft (GmbH, Stiftung etc.)
  • Wirtschaftsgüter ihres (Betriebs-)Vermögens
  • ins Ausland überführt, insbesondere einer ausländischen Betriebsstätte ihres deutschen Stammhauses zuordnet.

In diesem Fall gilt die Überführung als Veräußerung des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum gemeinen Wert.

Wichtig: Die Norm hat nur dann eine „echte Folge“, wenn auch die Veräußerung des Wirtschaftsgutes in Deutschland der Besteuerung unterliegen würde. So kann beispielsweise eine Stiftung Immobilien nach 10 Jahren steuerfrei verkaufen. Fingiert § 12 KStG nun einen Verkauf wegen der Beschränkung des Besteuerungsrechts, hat dies keine Auswirkung – denn auch der fiktive Verkauf ist dann wegen Fristablauf nach § 8 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 23 EStG steuerfrei. 

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2.3. Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG

Mit dem Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen, kurz Außensteuergesetz (AStG), hat der Gesetzgeber im Jahr 1972 auch den sogenannten Entstrickungstatbestand des § 6 AStG eingeführt. Seitdem wurde die Vorschrift mehrfach geändert.

Mit § 6 AStG erhebt der Fiskus keine eigenständige Steuer auf den Wegzug, sondern erweitert lediglich den Geltungsbereich des § 17 EStG. Die Norm erfasst Fälle, in denen eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, wenn sie in den letzten fünf Jahren mindestens einmal zu mindestens 1 % am Stammkapital dieser Gesellschaft beteiligt war. Die Veräußerung führt dann zu gewerblichen Einkünften, der Gewinn unterliegt allerdings nur in Höhe von 60 % der Einkommensteuer (Teileinkünfteverfahren).

Nach § 6 Absatz 1 AStG gilt es allerdings als Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert (Verkehrswert), wenn der Steuerpflichtige

  • seine inländische Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes beendet oder
  • die Anteile auf eine Person überträgt, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder
  • das Besteuerungsrecht der BRD auf andere Weise ausschließt oder beschränkt.

Die Wegzugsteuer greift, wenn die wegziehende Person in den letzten 12 Jahren vor dem Wegzug mindestens 7 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

3. Steuern auf den Wegzug nach Dubai vermeiden – mit dieser Gestaltung

Von der Wegzugsbesteuerung sind in erster Linie Personen betroffen, die vor dem Wegzug an einer inländischen GmbH oder sonstigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Bei ihnen führt die Auswanderung zu einer Besteuerung aller stillen Reserven in den Firmenanteilen, wobei das Finanzamt hier regelmäßig mit einem Faktor von 10 auf den Jahresgewinn rechnet. Eine GmbH, die pro Jahr EUR 100.000 Gewinn erwirtschaftet, hat nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren also einen Wert von rund EUR 1.000.000.

Die Wegzugsteuer lässt sich allerdings vermeiden, indem der Gesellschafter zwischen sich und die GmbH eine GmbH & Co. KG „schaltet“. Diese KG übernimmt alle Anteile an der GmbH im Wege der Einbringung, sodass fortan nicht mehr die natürliche Person selbst, sondern die GmbH & Co. KG an der GmbH beteiligt ist. Anschließend wandert die natürliche Person, die nun keine Anteile mehr an einer Kapitalgesellschaft (GmbH), sondern solche an einer Personengesellschaft (KG) hält, nach Dubai aus.

Zu beachten ist aber, dass die GmbH & Co. KG eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben muss. Dies gelingt beispielsweise, indem sie wichtige Dienstleistungen für die GmbH, ihre Tochtergesellschaft, übernimmt.

Alternativen, um die Steuer auf den Wegzug nach § 6 AStG zu vermeiden, sind:

  • Umwandlung der Kapital- in eine Personengesellschaft
  • Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland
  • Gründung einer Familienstiftung und Übertragung der GmbH-Anteile auf diese
  • Gründung einer Genossenschaft

Gerne beraten wir Sie individuell zu möglichen Gestaltungen, um eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG oder anderen Vorschriften zu vermeiden!


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  1. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  2. Nutzung von Steuervorteilen der Besteuerung der GmbH & Co. KG (Immobilienbesteuerung, gewerbliche Prägung & Infizierung und Realteilung)
  3. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  4. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  5. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  6. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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