Wohnsitz nach Dubai verlegen

Welche Folgen hat dieser Schritt?

Wohnsitz Dubai: Welche Steuern fallen an?

Wer seinen Wohnsitz nach Dubai verlegt, verfolgt hiermit nicht selten auch steuerliche Interessen. Denn über weiße Sandstrände und konstant gutes Wetter hinaus ist Dubai vor allem für seine attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen, gerade für Unternehmer und vermögende Privatpersonen, bekannt.

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Inhaltsverzeichnis


1. Wann liegt ein Wohnsitz in Dubai vor?

Wann ein steuerlich anerkannter Wohnsitz in Dubai oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet vorliegt, bestimmt sich stets nach nationalem Recht. Für Deutschland und Dubai gelten beispielsweise die folgenden Voraussetzungen:

  • Wohnsitz (§ 8 AO): Einen Wohnsitz hat eine natürliche Person in Deutschland, wenn sie hier eine Wohnung unterhält und diese beibehalten sowie benutzen möchte. In der Praxis wird dieser Zustand mit der sogenannten „Schlüsselgewalt“, also dem dauerhaften Zugang zu einer inländischen Immobilie, umschrieben. Ein möbliertes Zimmer kann damit bereits ausreichen, um einen Wohnsitz in Deutschland zu begründen
  • Wohnsitz in Dubai: Den Hauptwohnsitz bestimmen die Vereinigten Arabischen Emirate zunächst danach, ob vor Ort eine Wohnung (Apartment, Eigentumswohnung, eigene Immobilie) unterhalten wird. Für die Ansässigkeit kommt es darüber hinaus darauf an, dass sich die Person 183 Tage oder länger in den Emiraten aufgehalten hat. Ist dies während eines Kalenderjahres nicht der Fall, fehlt es an einer steuerlichen Ansässigkeit

Grundsätzlich ist ein Wohnsitz in Dubai Voraussetzung dafür, die vor Ort gelten steuerlichen Vergünstigungen nutzen zu können.

Um nicht gleichzeitig einer deutschen Steuerpflicht zu unterliegen, darf im Inland kein Wohnsitz mehr bestehen. Ebenso wenig darf die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Anhaltspunkte hierfür sind familiäre und persönliche Beziehungen sowie ebenfalls die 183-Tage-Regelung (§ 9 AO).

Entscheidend ist damit in beiden Staaten, dass der Schwerpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen im jeweiligen Land liegt. Die Voraussetzungen sind im Zweifel vom Steuerpflichtigen selbst nachzuweisen. Mietverträge, Rechnungen von Versorgungsunternehmen oder Telekommunikationsanbietern sowie Belege über ein „Alltagsleben“ vor Ort (zum Beispiel zu Einkäufen im Supermarkt) sind hier hilfreich.  

2. Diese Vorteile bringt ein steuerlicher Sitz in Dubai

Liegt ein steuerlicher Wohnsitz in Dubai vor, sind alle privaten Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen. Private Einkünfte sind zum Beispiel

Erträge aus Unternehmen (gleich welcher Rechtsform) unterliegen in Dubai allerdings einer Unternehmensteuer in Höhe von 9 %. Dieser Steuersatz fällt allerdings erst ab Gewinnen von circa EUR 100.000 pro Jahr und Umsätzen von circa EUR 750.000 pro Kalenderjahr an.

Zu beachten ist, dass gegebenenfalls eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht (§ 1 Absatz 4 EStG). Sie gilt für inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Unter diese Vorschrift fallen unter anderem

  • Einkünfte aus einer Immobilie, die in Deutschland belegen ist,
  • Einkünfte aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Betriebsstätte in Deutschland oder
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG), die ihren Sitz oder die Geschäftsleitung in Deutschland haben.

Derzeit (Stand 2024) hat Deutschland mit Dubai kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Die genannten Punkte können sich daher ändern, wenn es in der Zukunft zum Abschluss eines entsprechenden Abkommens kommt.

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3. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bei Wegzug nach Dubai?

Die Verlegung des Wohnsitzes nach Dubai kann mitunter die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG auslösen. Der Anwendungsbereich der Norm ist erfüllt, wenn ein bislang unbeschränkt steuerpflichtiger Deutscher innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war.

Die unbeschränkte Steuerpflicht bleibt dann für weitere zehn Jahre bestehen, wenn

  • die Belastung im ausländischen Staat bei einem Einkommen von EUR 77.000 um mindestens ein Drittel niedriger als in Deutschland ist und
  • vor dem Wegzug mindestens 30 % ihrer Einkünfte in Deutschland erzielt hat und
  • es sich bei diesen 30 % der Einkünfte nicht um ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG gehandelt hat.

Die Folgen des § 2 AStG lassen sich bei einer Verlagerung des Wohnsitzes nach Dubai vermeiden, erfordern aber eine umfangreiche, vorausschauende Gestaltung und Planung.


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Internationales Steuerrecht

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  3. Beratung zum Home Office im Ausland
  4. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  5. Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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