Erbschaftsteuer vermeiden

Wie geht man vor?

Erbschaftsteuer vermeiden: Welche Wege gibt es?

Wechselt Vermögen von Todes wegen, also im Rahmen der Erbschaft, den Eigentümer, fällt hierauf in der Regel Erbschaftsteuer an. Zu beachten sind allerdings zahlreiche Ausnahmen und Freibeträge, die den steuerpflichtigen Betrag vor Entstehung der Steuer mindern. Wir zeigen, wie sich die Erbschaftsteuer vollständig vermeiden lässt und welche Bedeutung einer maßgeschneiderten Nachfolgeplanung konkret zukommt.  

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Inhaltsverzeichnis


1. Die Erbschaftsteuer: Wann entsteht sie?

In § 3 ErbStG ist definiert, wann ein steuerbarer Erwerb von Todes wegen vorliegt. Unter den Begriff des „Erwerbes von Todes wegen“ fallen dabei alle Vermögensübertragungen, die ihren Anlass im Tod einer Person haben. Neben der Erbschaft (§ 1922 BGB) gehören daher auch Vorteile aus Vermächtnissen (§ 2147 BGB) und geltend gemachten Pflichtteilen (§ 2303 BGB) zu den nach § 3 ErbStG steuerbaren Erwerben.

Die Erbschaftsteuer entsteht darüber hinaus

  • bei Schenkungen auf den Todesfall,
  • bei Erhalt eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages,
  • der Übergang von Vermögen auf eine Stiftung, wenn ihn der Erblasser angeordnet hat und
  • bei Zahlung einer Abfindung für den Verzicht auf einem der jeweiligen Person zustehenden Pflichtteil (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 ErbStG).

Ein steuerbarer Erwerb von Todes wegen ist allerdings nicht zwingend auch steuerpflichtig. Zum einen sind von der Bereicherung nach § 10 ErbStG die jeweils einschlägigen Freibeträge abzuziehen. Zum anderen finden gegebenenfalls Steuerbefreiungen, geregelt in den §§ 13 bis 13d ErbStG, Anwendung. Ist der Erwerb steuerbar, aber gleichzeitig steuerfrei, entsteht im Ergebnis keine Erbschaftsteuer, obwohl die Erwerberin oder der Erwerber durch die Erbschaft bereichert wird.

Was für die Erbschaftsteuer gilt, gilt auch für die Schenkungsteuer. Ein Großteil der Steuerbefreiungen und Begünstigungen findet also in beiden Fällen Anwendung.

2. Erbschaftsteuer vermeiden durch Übertragung zu Lebzeiten

Aus steuerlicher Sicht ist es in den meisten Fällen sinnvoll – gerade bei vermögenden Privatpersonen und Unternehmern – es gar nicht erst auf eine Erbschaft ankommen zu lassen. Die Vermögensnachfolge sollte also bereits zu Lebzeiten der beteiligten Personen geregelt und bestenfalls auch umgesetzt werden. Ein positiver Nebeneffekt – neben der Tatsache, dass die Beteiligten die Erbschaftsteuer gegebenenfalls vermeiden können – ist hierbei die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Erben.

Schauen wir uns die steuerlichen Vorteile einmal anhand einer Immobilie, die einen Verkehrswert von EUR 2.000.000 hat, an. Im Fall der Erbschaft durch die Kinder würde ein Freibetrag von EUR 400.000 abgezogen. Auf die verbleibenden EUR 1.600.000 würde Erbschaftsteuer fällig, die bei einem Steuersatz von 19 % eine Belastung von EUR 304.000 zur Folge hätte.

Hätten die Eltern die Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder veräußert und den Kaufpreis von EUR 2.000.000 gestundet (sogenanntes Verkäuferdarlehen), wäre keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer angefallen. Im Rahmen der alle 10 Jahre zur Verfügung stehenden Freibeträge können die Eltern den Kindern regelmäßig EUR 400.000 der Darlehensschuld erlassen, bis das Darlehen schlussendlich vollständig „zurückgezahlt“ ist.

Ein weiterer Vorteil: Bei einem Kauf für EUR 2.000.000 übernehmen die Kinder nicht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von den Eltern. Vielmehr können Sie das Objekt vom „neuen“ Kaufpreis, der EUR 2.000.000 beträgt, abschreiben. Hieraus ergeben sich bei den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) mitunter erhebliche Vorteile.

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3. Erbschaftsteuer durch Umstrukturierung vermeiden

Auch durch Umstrukturierungen innerhalb des eigenen (Privat-) Vermögens lässt sich die Erbschaftsteuer vollständig vermeiden. Gerade „typische“ Geldanlagen wie Immobilien und Wertpapiere genießen in Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer keine Begünstigungen. Bei einer Übertragung im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung fällt die Steuer – nach Abzug der Freibeträge – also auf den gesamten Vermögenswert an.

Um die Besteuerung hier zu vermeiden, können Erblasser oder Schenker ihr Privatvermögen bereits vor der Übertragung in begünstigtes Vermögen „umwandeln“. In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass mit vorhandenem Eigenkapital größere Immobilienbestände mit 300 oder mehr Wohneinheiten aufgebaut werden. Alternativ kommt die Investition in sonstige begünstigte Wirtschaftsgüter, zum Beispiel eine Photovoltaikanlage, in Betracht.

Das so „erzeugte“ begünstigte Vermögen kann dann steuerneutral – etwa über die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG – auf die nächste Generation übertragen werden. Diese Übertragung ist sowohl als Schenkung als auch im Wege der Erbschaft möglich. Zusätzlich kommt auch hier die Nutzung der Freibeträge in Betracht, um die Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Denn: Soweit eine Steuerbefreiung greift, bleiben die Freibeträge unverbraucht. Sie stehen dann weiterhin für die Übertragung von Vermögenswerten, die ihrerseits nicht unter eine der Befreiungen fallen, zur Verfügung.

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4. Fazit: Erbschaftsteuer vermeiden – leichter als gedacht?

„Wer erbt, zahlt Steuern“ – diesen oder ähnliche Sätze hört man immer wieder. Tatsächlich gibt es aber zahlreiche Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu vermeiden. Das Stichwort lautet hier „Planung“, denn wer die eigene Vermögensnachfolge frühzeitig und proaktiv in die Hand nimmt, kann die Besteuerung – vor allem in Absprache mit den Personen, die das Vermögen übernehmen sollen – bereits zu Lebzeiten umgehen.


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  3. Beratung zur Abgrenzung von typisch und atypisch stillen Gesellschaften
  4. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  5. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  6. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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