Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Voraussetzungen des Erlöschens

Erlöschen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer (§ 29 ErbStG)

Der § 29 ErbStG führt zum Erlöschen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer. Dort sind enumerativ die Fälle aufgezählt, bei denen es zu einem Erlöschen kommt. Wir erklären, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf Sie besonders achten müssen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Erlöschen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

§ 29 ErbStG führt zum Erlöschen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Dabei sind die Fälle, in denen es zu einem Erlöschen der Steuer kommt, enumerativ aufgezählt.

Praktisch hat die Vorschrift vor allem wegen der Regelung in § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG eine erhebliche Bedeutung. Diese Vorschrift ermöglicht es, freigebige Zuwendungen mit steuerlicher Wirkung rückabzuwickeln. Diesen Erlöschenstatbestand haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.

Des Weiteren hat aber auch der § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG eine erhebliche Bedeutung. Er ermöglicht das Erlöschen einer zwischen Ehegatten entstandenen Schenkungsteuer. Ehegatten verkennen oftmals den Charakter des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft als Gütertrennung mit abschließendem Zugewinnausgleich. Vielmehr interpretieren sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als einen der Gütergemeinschaft. Daher ist ihnen regelmäßig nicht bewusst, dass Zuwendungen unter ihnen freigebige Zuwendungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG darstellen und somit Schenkungsteuer auslösen.

Demgegenüber haben die Regelungen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 ErbStG aber eher geringe praktische Relevanz.

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2. Tatbestände des Erlöschens der Schenkungsteuer

2.1. Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Verarmung (Nr. 2)

Kann der Schenker nach Vollziehung der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten und die ihm seinen Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht nicht erfüllen, so kann der von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrag abwenden. Dann erlischt die Steuer insoweit gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit.

Nicht anwendbar ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 EStG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) auf den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach § 2329 Absatz 1 BGB fordert, aber der Beschenkte die Herausgabe gemäß § 2329 Absatz 2 BGB durch Zahlung des fehlenden Betrags abwendet. Grund dafür ist der eindeutige Wortlaut des § 29 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG, der sich nur auf den Fall des § 528 Absatz 1 Satz 2 BGB bezieht. Daher ist die Vorschrift auch in anderen Fällen, in denen die Herausgabe durch Zahlung abgewendet wird, nicht anwendbar.

Jedoch ist auch im Falle des § 2329 Absatz 2 BGB bei der Besteuerung der Schenkung die Zahlung erwerbsmindernd nach § 10 Absatz 5 Nummer 2, Absatz 3 ErbStG zu berücksichtigen. Dies läuft auf ein ähnliches Ergebnis hinaus.

2.2. Erlöschen der Schenkungsteuer bei Ehegatten

2.2.1. Zuwendungen unter Ehegatten

§ 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG ist für Zuwendungen unter Ehegatten relevant. Die Norm steht in Zusammenhang mit dem § 5 Absatz 2 ErbStG. Demnach ist die Ausgleichsforderung bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft im Fall der Scheidung der Ehe oder der Beendigung des Güterstands bei Fortbestand der Ehe steuerfrei. Zuwendungen während des gesetzlichen Güterstands an den Ehepartner in Erwartung des Fortbestands der Ehe sind demgegenüber schenkungsteuerpflichtig.

Gemäß § 1380 Absatz 1 BGB können Zuwendungen, die über die üblichen Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, jedoch auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. Für die Anrechnung von Zuwendungen gibt es dabei keine zeitliche Grenze. Die Anrechnung hat zur Folge, dass die Zuwendung zu einer Vorauszahlung auf einen gesetzlichen Anspruch wird. Damit erfolgt sie nicht mehr freigebig. Diesen Fall betrifft der § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG. Folge dieser Norm ist das Erlöschen der Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Daher werden die Zuwendungen nachträglich steuerfrei. Dadurch entsteht eine ähnliche Situation, wie bei der Rückgabe einer Schenkung.

Das Erlöschen der Schenkungsteuer ist notwendig. Andernfalls wäre derjenige Ausgleichsempfänger, für den eine Anrechnung früherer Zuwendungen erfolgt, gegenüber denjenigen benachteiligt, die im Zeitpunkt der Auflösung der Zugewinngemeinschaft den Zugewinn vollständig steuerfrei erhalten.

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2.2.2. Zuwendungen nach § 5 Absatz 1 ErbStG

Weiterhin ist § 29 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ErbStG -auch auf Zuwendungen im Sinne des § 5 Absatz 1 ErbStG anzuwenden. Das sind solche Zuwendungen, die bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs als Vorauszahlungen und damit als Abzugsposten des Ausgleichsanspruchs gewertet wurden. Somit kommt es auch dann zur Erlöschen der Schenkungsteuer.

2.2.3. Gilt für jeden Fall der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes

Zuletzt ist § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG in jedem Fall der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft einschlägig. Dazu zählen der Tod des Ehegattens ebenso, wie die Auflösung für den Fall der Vereinbarung eines anderen Güterstands bei Fortbestand der Ehe.

2.2.4. Vorteilhafte Gestaltung?

Aufgrund der Folge des Erlöschens der Schenkungsteuer kann es vorteilhaft sein, den Güterstand während der Ehe zu wechseln. Dies ist insbesondere bei unbenannten Zuwendungen zu empfehlen, wenn für diese eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG versäumt wurde.

Dann entfällt die Steuer wegen eines rückwirkenden, zum Zeitpunkt der Schenkung ungewissen Ereignisses, wäre aber bei einem konkreten Ablauf der Dinge gezahlt worden. Damit stehen die Nutzungen des Steuerbetrags bis zum Eintritt des rückwirkenden Ereignisses dem Staat zu. Den insoweit ungerechtfertigt erlangten Nutzungsvorteil kann der Staat mit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen abschöpfen.

Die Verkürzung der Steuer ist rückwirkend entfallen, so dass die Offenbarung der nicht erklärten Vorschenkung im Rahmen des Zugewinns als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden kann. Etwas anderes wird allerdings gelten, wenn die Vorschenkung bereits Gegenstand eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind und der Güterstandswechsel im Lichte dieser Ermittlungen durchgeführt wird.

Allerdings ist bei einem Wechsel des Güterstands während der Ehe darauf zu achten, dass der Güterstand auch tatsächlich beendet wird. Dazu kommt es nicht bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich bei insoweit fortbestehender Ehe und fortbestehendem Güterstand (sogenannter fliegender Zugewinnausgleich).

Aber Vorsicht – wenn Sie diese Gestaltung in Betracht ziehen, so müssen Sie einiges beachten. Insbesondere können unangenehme ertragsteuerliche Folgen eintreten. Zudem müssen insbesondere bei der Gütertrennung für einen Abend gewichtige außersteuerliche Gründe vorliegen, damit kein Steuerumgehungsvorwurf möglich ist. Ansonsten gilt generell, dass die Änderung des Güterstands nur in Erwägung gezogen werden sollte, wenn der Vorteil, der durch die Steuererstattung entsteht, den Nachteil, der durch die Verminderung der Erbquote entsteht, überwiegt.

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2.3. Übertragung des Vermögens

§ 29 Absatz 1 Nummer 4 führt zu einem Erlöschen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer, wenn der Begünstigte das Vermögen übertragen hat. Der Empfänger des Vermögens muss der Bund, das Land oder eine inländische Gemeinde oder eine inländische gemeinnützige Stiftung sein. Das Vermögen ister innerhalb von 24 Monaten zu übertragen.

Zweck dieser Norm ist es, den Erwerber zu ermutigen, durch Weitergabe des erworbenem Vermögen die begünstigten Institutionen zu fördern. Er soll mithin das zugefallene Vermögen einem aus Sicht der Gesellschaft begünstigungswürdigen Zweck zukommen lassen. Gerechtfertigt ist das Entfallen der Steuer dann damit, dass der Erwerber nicht bereichert bleibt.

Hat der Schenker oder Erblasser hingegen selbst das Vermögen einer begünstigten Organisation übertragen, so ist nicht das Erlöschen der Steuer maßgeblich. Vielmehr ist dann entscheidend, ob eine Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 15, 16 ErbStG oder ein Abzug gemäß § 10 Absatz 1, Absatz 5 ErbStG in Betracht kommen. Letzteres führt wegen der Diskrepanzen der Steuerklassen häufig zu einem günstigeren Ergebnis.

Das Erlöschen der Steuer kann jedoch als Rettung dienen, wenn bei großem Vermögen die Vermögensnachfolge misslungen ist.

3. Behandlung der gezogenen Nutzungen

Nun kann es aber sein, dass der Begünstigte in dem Zeitraum, zu welchem er das Vermögen noch innehatte, aus diesem auch Nutzungen ziehen konnte. Diesen Fall behandelt der § 29 Absatz 2 ErbStG. Demnach ist der Erwerber für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des herauszugebenden Schenkungsgegenstands zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. Es kommt daher zwar zum Erlöschen der Schenkungsteuer. Nutzungen sind aber weiterhin zu versteuern.

Die Norm ist eine Kürzungsvorschrift und führt dazu, dass sich die zu erstattende Steuer mindert. Würde die Behandlung als Nießbraucher dazu führen, dass die hierfür zu erhebende Steuer höher wäre als die Steuer, die für den Schenkungsgegenstand zu erheben war, kann auf § 29 Absatz 2 ErbStG daher keine steuerliche Nacherhebung gestützt werden.

Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Nutzungen des zugewendeten Vermögens behalten darf. Das ist dann nicht der Fall, wenn beispielsweise ein vertraglich vorbehaltenes Rückforderungsrecht vorsieht, dass die Nutzungen herauszugeben sind. § 29 Absatz 2 ErbStG greift auch dann nicht ein, wenn dem Schenker oder Dritten ein Nießbrauchrecht zustand, also der Beschenkte keine Nutzungen ziehen konnte.

Ist § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG wegen der Anrechnung von Vorschenkungen zwischen Ehegatten verwirklicht, greift § 29 Absatz 2 ErbStG von Gesetzes wegen nicht ein. Durch die Anrechnung verliert die Zuwendung ihren Charakter als freigebige Zuwendung ex tunc und der begünstigte Ehegatte hat auch das Recht, die Zuwendung zu behalten. Somit erhöhen die Zuwendungen das Endvermögen des begünstigten Ehegatten und reduzieren das steuerfreie Zugewinnausgleichsvolumen auf den Anrechnungszeitpunkt.

§ 29 Absatz 2 ErbStG ist eine Kürzungsvorschrift hinsichtlich des ursprünglichen Erwerbs. Der Erwerber wird rückwirkend nur noch als Erwerber eines Nießbrauchrechts behandelt. Daher muss man den Wert des Nießbrauchrechts auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs ermitteln. Dieser Wert bildet dann den Kürzungsbetrag.


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