Schenkungsteuer

Gemeinschaftskonto von Ehegatten

Gemeinschaftskonto unter Ehegatten schenkungsteuerpflichtig?

Eheleute, eingetragene Lebenspartner, aber auch nichteheliche Lebensgemeinschaften teilen sich oft einiges. Deshalb führen – gerade Alleinverdiener-Partnerschaften – Gemeinschaftskonten. Doch sind solche Gemeinschaftskonten schenkungteuerpflichtig? Bislang war dies in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstritten. Nun schaffte der Bundesfinanzhof aber Klarheit. Wir erklären!

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Inhaltsverzeichnis


1. Schenkungsteuer bei Zuwendungen unter Ehegatten

Grundsätzlich behandelt das Schenkungsteuerrecht Zuwendungen zwischen Eheleuten wie alle sonstigen Schenkungen auch. Daher können auch sie schenkungsteuerpflicht sein. Problematische ist dabei nun aber, dass im Zivilrecht sogenannte ehebedingte Zuwendungen anerkannt sind. Das sind Zuwendungen, die in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe geleistet werden. Deswegen soll die Zuwendung zweckgebunden und gerade nicht freigebig erfolgen. Solche ehebedingte Zuwendungen sind aber dem Schenkungsteuerrecht fremd. Vielmehr sind Zuwendungen unter Ehegatten ebenfalls grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig.

Außerhalb des Güterstandes der Gütergemeinschaft bestehen während der Ehe streng getrennte Vermögensmassen der Eheleute. Daher kann potentiell jeder Vermögenstransfer oder Zugriff auf das Gemeinschaftskonto, beziehungsweise auf das Konto des anderen Ehegatten eine Schenkung darstellen. Daher können schenkungsteuerliche Zuwendungen auch vorliegen, wenn Zahlungseingänge auf ein Gemeinschaftskonto geleistet werden.

2. Arten von Gemeinschaftskonten

2.1. Das Oder-Konto

Das typische Gemeinschaftskonto ist ein Oder-Konto. Dabei sind die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Gesetzlich sind sie daher gemäß § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm nun aber an, dass rechtstatsächlich regelmäßig etwas anderes bestimmt ist. Aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, aus dem Zweck und der Handhabung des Kontos oder aus Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft geht in der Regel hervor, dass ein anderes bestimmt ist. Der Beweis lässt sich einfach führen. Stellen die Ehegatten das Innenverhältnis ihrer Ehe übereinstimmend dar, so kann den Angaben regelmäßig gefolgt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen. Während einer intakten Ehe ist die gesetzliche Regel folglich die Ausnahme. Somit scheidet grundsätzlich eine Ausgleichspflicht aus.

2.2. Wertpapier-Gemeinschaftsdepot

Bei einem Wertpapier-Gemeinschaftsdepot ist nach der Rechtsprechung des BGH zwischen den Rechten aus dem mit der Bank geschlossenen Depotverwahrungsvertrag und der Eigentumslage an den im Depot verwahrten Papieren zu unterscheiden. Bei dem Depotverwahrungsvertrag kann § 430 BGB einschlägig sein. Nur in Bezug auf die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere können die Inhaber eines Oder-Gemeinschaftsdepots Gesamtgläubiger sein.

Gesamtgläubigerschaft an Inhaberpapieren gibt es nicht. Bei Inhaberpapieren folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier. Maßgebend ist daher die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Über die Eigentumslage gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss. Für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt aber § 1006 BGB eine Vermutung auf. Bei mittelbarem Besitz spricht die Vermutung für den mittelbaren Besitzer (§ 1006 Absatz 3 BGB). Bei Mitbesitz spricht sie für gemeinschaftliches Eigentum. In der Regel ist mit Blick auf § 741 BGB Miteigentum nach Bruchteilen anzunehmen. Dabei stehen den Teilhabern im Zweifel gleiche Teile zu (§ 742 BGB).

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3. Schenkungsteuerliche Beurteilung des Gemeinschaftskonto

3.1. Maßstäbe der Beurteilung einer freigebigen Zuwendung bei einem Gemeinschaftskonto

Bei einem Oder-Konto besteht zwischen den Ehegatten im Innenverhältnis regelmäßig keine Ausgleichspflicht. Daher ist fraglich, ob die Zahlung eines Ehegattens auf ein Gemeinschaftskonto beider Ehegatten eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein kann. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn und soweit

  1. der Ehegatten im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und
  2. die Zuwendung unentgeltlich ist.
  3. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Abreden, die die Ehegatten im Innenverhältnis getroffen haben.

Entsprechende Abreden können die Ehegatten schriftlich oder mündlich treffen. Dies ist den Ehegatten zwecks Rechtssicherheit auch zu raten. Sind entsprechende Vereinbarungen nicht getroffen worden, so ist auf das tatsächliche Verhalten der Eheleute abzustellen.

3.2. Gemeinschaftskonto grundsätzlich freigebige Zuwendung

Die Finanzverwaltung geht entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB grundsätzlich davon aus, dass Gemeinschaftskonten beiden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen sind. Insoweit liegt dann eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten vor. Etwas anderes solle nur dann gelten, wenn die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung getroffen hätten und diese nachweisen können.

Der Bundesfinanzhof beurteilt Gemeinschaftskonten in folgendem Ablauf:

  1. Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG ist das Innenverhältnis zum zuwendenden Ehegatten entscheidend.
  2. Wenn von vornherein eine schriftlich getroffene Vereinbarung vorliegt, so gilt diese.
  3. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, so kann auf eine entsprechende mündliche Vereinbarung gegebenenfalls durch das tatsächliche Verhalten der Eheleute rückgeschlossen werden.
  4. Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, so ist unter Anwendung der Regeln zu entscheiden, die für die Feststellungslast im Steuerrecht gelten
  5. Die Feststellungslast liegt nach allgemeinen Regeln im Steuerrecht für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen bei dem Finanzamt und für steuermindernde Tatsachen bei dem Steuerpflichtigen.

3.3. Feststellungslast für freigebige Zuwendung beim Gemeinschaftskonto

Demzufolge trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind. Deswegen muss auch das Finanzamt darlegen und beweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte über das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zur Hälfte tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Gleiches gilt für die Frage, ob die Einzahlung objektiv unentgeltlich war. Ferner erstreckt sich die Feststellungslast des Finanzamts darauf, dass die Eheleute keine von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichende Vereinbarung getroffen haben und deswegen der einzahlende Ehegatte keinen Rückforderungsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat.

Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt waren, so trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte (der Beschenkte) die Feststellungslast dafür, dass nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein sollte. Allein eine Einzahlung auf das Oder-Konto durch einen Ehegatten ist aber kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte an dem eingezahlten Betrag beteiligt sein sollte. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten.

3.4. Keine freigebige Zuwendung bei Lebenshaltungskosten

Keine freigebige Zuwendung liegt jedenfalls vor bei Gehaltseingängen auf ein gemeinschaftliches Gehaltskonto, von dem typischerweise die Lebenshaltung bestritten wird. Vielmehr verpflichtet die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1360 die Ehegatten dazu, ihren Lebensunterhalt gemeinsam zu bestreiten. Das Geld dient nicht dem Aufbau eigenen Vermögens eines Ehepartners.

Sammelt sich jedoch auf dem Konto ein Guthaben an, das das übliche Maß der Lebenserhaltung – gemessen am Lebenszuschnitt der Ehegatten – übersteigt, so kann bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen eine freigebige Zuwendung vorliegen. Das Geld dient dann nicht mehr den Lebenserhaltungskosten.

3.5. Indizien zur Beurteilung des Innenverhältnisses

Zu Beurteilung des Innenverhältnisses gibt es einige Indizien. Dazu zählt die Häufigkeit der Zugriffe auf das Oder-Konto durch den nicht einzahlenden Ehegatten. Die Verwendung des Guthabens für Einkommensteuerzahlungen des nicht einzahlenden Ehegatten kann ebenfalls ein Anhaltspunkt für eine Mitberechtigung am Kontoguthaben sein. Dabei kommt es entscheidend auf die Höhe der Einkommensteuerschuld an. Angaben in Einkommensteuererklärungen über Kapitalerträge können Indizien sein, da Kapitalerträge ertragsteuerrechtlich regelmäßig dem Kapitaleigner zuzurechnen sind. Diesem Indiz ist jedoch nicht besondere Bedeutung zuzumessen, weil es an der ertragsteuerlichen Beurteilung und nicht an der schenkungsteuerlichen ansetzt.

Die allgemeine Lebenserfahrung spricht nicht generell dafür, dass ein Ehegatte gerade bei großen Summen dem anderen Ehegatten diese durch Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto zu einem erheblichen Teil freigebig zuwenden wollte. Ferner ist die Zahlung des Grundstückpreises für ein gemeinsam erworbenes Grundstück kein zwingendes Indiz für freie Verfügungsmacht des Beschenkten. Grund dafür ist, dass ein Ausgleichsanspruch bestehen kann. Gerade bei intakten Ehe kann es üblich sein, dass ein Ehegatte die Zahlungsverpflichtung des anderen Ehegatten erfüllt und sich die Ehegatten stillschweigend einig sind, den Ausgleich im Innenverhältnis später vorzunehmen.

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4. Gestaltungen für Gemeinschaftskonten durch Treuhandverträge

4.1. Keine Freigebigkeit bei Treuhandverhältnis

Treuhandverträge können helfen, Schenkungen vorzubeugen und somit Schenkungsteuer zu vermeiden. Sofern ein Treuhandverhältnis zwischen den Ehegatten vorliegt, erfolgt keine freigebige Zuwendung. Treuhandverhältnisse sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die, dem Treuhänder nach außen eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Treuhänder durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt ist. Deswegen geht auch § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 Alternative 1 AO davon aus, dass bei Treuhandverhältnissen das Wirtschaftsgut dem Treugeber zuzurechnen ist.

4.2. Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses

Jedoch prüfen die Finanzämter in jedem Einzelfall, ob ein echtes Treuhandverhältnis besteht. Dabei orientieren sie sich an dem BMF-Schreiben vom 01.09.1994 – IV B 3 – S 2253 a – 15/94. Es muss sich demnach aus der Vereinbarung im Innenverhältnis eindeutig ergeben, dass die mit der rechtlichen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis so eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum eine leere Hülse bleibt. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis daher beherrschen. Folglich müssen im Vertrag zwingend Weisungsrechte des Treugebers im Hinblick auf das Treugut vereinbart sein. Zudem muss dem Treugeber die Möglichkeit eröffnet sein, die Rückübertragung des Treuguts zu verlangen. Bei der Durchführung der Treuabrede muss die Trennung von Treugut und Eigenvermögen des Treuhänders erkennbar sein.

Voraussetzung ist ebenfalls, dass das Handeln im fremden Interesse und die Abhängigkeit des Treuhänders von den erteilten Weisungen in den Abmachungen und tatsächlichen Beziehungen eindeutig wird. Daher sollten ernst gemeinte, klare zulässige Vereinbarungen dokumentiert und tatsächlich durchgeführt werden. Die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder genügt den Anforderungen zum Nachweis eines vereinbarten Treuhandverhältnisses nicht.

Bei Treuhandverträgen unter nahen Angehörigen – wie auch Ehegatten – stellt die Finanzverwaltung strenge Anforderungen an die Treuhandabrede. Sie ist nur anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist und Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

4.3. Nachweis des Treuhandverhältnisses

Der Treuhänder muss gegebenenfalls den Nachweis führen, dass er Gegenstände oder Rechte lediglich treuhänderisch besitzt. Er muss das Treuhandverhältnis vor Festsetzungsverjährung bei dem Treugeber dem Finanzamt gegenüber offenlegen. Ist der Treugeber, demgegenüber die Zurechnung zu erfolgen hat, nicht bekannt so kommt es zu den Rechtsfolgen des § 159 Absatz 1 Satz 1 AO. Demnach hat, wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder innehat, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen sind ihm die Rechte oder Sachen regelmäßig zuzurechnen.

5. Widerruf der Schenkung beim Gemeinschaftskonto

Trotz bereits eingetretener Schenkungsteuerpflicht kann die Schenkung widerrufen werden. Ein Rücktrittsrecht kann sich dabei nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund einer erhöhten Schenkungsteuerlast ergeben. Möglich ist dies, wenn der Zuwendende über die Steuerpflicht als solche irrt, die entsprechenden Umstände dem Bedachten mitgeteilt worden sind und dem Bedachten daher klar ist, dass es sich für den Schenker um eine wesentliche Geschäftsgrundlage handelt. Es bestehen jedoch strenge Einschränkungen, welche wir in einem unserer anderen Beiträge näher erläutert haben. Diese sind so erheblich, dass die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Ausnahmefällen weiterhelfen können.

Güterstandsschaukel: Steuerfrei Vermögen zwischen Ehemann & Ehefrau übertragen

In diesem Video erklären wir, wie die Güterstandsschaukel funktioniert.

6. Notfalls: Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Im Notfall ist es möglich, die Steuerlast durch Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu reduzieren. Insoweit ist auch eine Güterstandsschaukel denkbar. Bei der Güterstandsschaukel gibt es aber ebenfalls einiges zu beachten, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so behält während der Dauer der Ehe jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Gemeinschaftliches Vermögen besteht grundsätzlich nicht.

Bei Beendigung der Ehe ist aber der während der Ehe erziele Gewinn auszugleichen. Der Anspruch auf die Hälfte der Differenz des während der Ehe erzielten Zugewinns stellt weder eine freigebige Zuwendung dar, noch unterfällt er der Erbschaftsteuer.

Wenn unentgeltliche Zuwendungen auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet worden sind, erlischt eine bereits angefallene Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG.

Die Ehegatten können auch vorzeitig den Ausgleich des Zugewinns vereinbaren, ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden. Dann ist die Ausgleichsforderung zunächst als steuerbare unentgeltliche Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG zu erfassen. Wenn der Güterstand dann aber tatsächlich beendet wird und wenn die im Wege des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs erhaltene Zuwendung auf die Ausgleichsforderung anzurechnen ist, so erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG.

7. Fazit: Praktische Hinweise für das Gemeinschaftskonto

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, bietet es sich an, Gemeinschaftskonten zu vermeiden. Besonders gilt dies für nichteheliche Lebenspartner. Wenn Sie dennoch Gemeinschaftskonten führen, sollten Sie ein schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung im Innenverhältnis nach der Herkunft der Mittel treffen. Die Veranlagung sollte dann nach dieser Aufteilungsvereinbarung erfolgen.


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