§ 10 Abs. 3 ErbStG

Auswirkungen bei der Güterstandsschaukel

Güterstandsschaukel: Darauf sollten Sie achten, um nicht in eine „Steuerfalle“ zu tappen

bei Durch eine Güterstandsschaukel gleichen Ehegatten den Zugewinn unter Lebenden aus. Dadurch können Steuervorteile generiert werden. Gewisse Gestaltungen sollte aber nicht gewählt werden, da diese den Steuervorteil wieder zunichte machen können. Darauf wird im Folgenden eingegangen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Übertragung von Vermögen zwischen Familienmitgliedern spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Zu diesem Thema haben wir in mehreren Beiträgen publiziert:

Datum

Thema
10. Februar 2021 Güterstandsschaukel – Vermögen ohne Schenkungsteuer an Ehepartner übertragen
17. März 2021 Schenkung von Vermögen an Nichten oder Neffen – Schenkungsteuer optimieren
19. April 2021 Der Güterstand im Familien- und Erbrecht: Zugewinngemeinschaft –  Gütergemeinschaft – Gütertrennung
07. Juni 2022 Güterstandsschukel: Darauf sollten Sie achten um nicht in eine „Steuerfalle“ zu tappen (dieser Beitrag)

Unser Video: Güterstandsschaukel: Steuerfreie Schenkung zwischen Eheleuten

Wir erklären, wie Sie Ihrem Ehepartner Vermögen übertragen, ohne Schenkungsteuer auszulösen.

Inhaltsverzeichnis


1. Güterstandsschaukel

Durch die Güterstandssaukel lässt sich die Hälfte des Zugewinns im Rahmen einer Ehe steuerfrei vereinnahmen. Dabei beendet man den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notarielle Beurkundung und vereinbart gleichzeitig den Güterstand der Gütertrennung. Derjenige, der im Laufe der Ehe weniger Zugewinn erzielt hat, erhält dann eine Zugewinnausgleichsforderung gegen denjenigen, der mehr verdient hat. So lässt sich der Zugewinn während der Ehe ausgleichen. Dann greift der § 5 II ErbStG. Folglich gehört der Zugewinnausgleich, der durch andere Weise als durch den Tod des anderen Ehegatten begründet wurde nicht zum Erwerb im Sinne des § 7 ErbStG und lässt sich daher steuerfrei vereinnahmen.

Nach dem der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde, wird in der Regel wieder der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingegangen. Folglich „schaukelt“ man einmal weg vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dann aber wieder zurück. Daher nennt man dieses Konstrukt eine Güterstandsschaukel. Lebt man dann wieder im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann man diese wieder, wie oben beschrieben beenden und die Hälfte des Zugewinns steuerfrei vereinnahmen. Diese Gestaltung ist vom BFH als zulässig anerkannt.

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Güterstandsschaukel?

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2. Achtung: Vereinbarung bei der Güterstandsschaukel können Steuervorteil aufheben

2.1. Vereinbarung: Zinslose Stundung der durch Güterstandsschaukel begründeten Zugewinnausgleichsforderung

Dennoch kann dieser Steuervorteil durch ungeschickte Vereinbarungen wieder zunichte gemacht werden. Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung ist die Stundung der Zugewinnausgleichsforderung auf die Lebenszeit des Ausgleichsverpflichteten. Noch unvorteilhafter ist es, wenn diese Ausgleichsforderung zinslos gestundet wird. Wir erklären folgend warum und, wie sie daraus resultierende Steuernachteile verhindern können.

2.2. Erwerb von Todes wegen durch Zugewinnausgleichsanspruch aus der Güterstandsschaukel

Problematisch ist die genannte Vereinbarung, wenn der Ausgleichsberechtigte vor dem Ausgleichsverpflichteten stirbt. In diesem Fall wird der Ausgleichsverpflichtete der Erbe. Im Nachlass liegt auch die Zugewinnausgleichsforderung gegen den Ausgleichsverpflichteten, also gegen den Erben selbst. Diese erbt der Ausgleichsverpflichtete. Somit hat er eine Forderung gegen sich selbst.

Zivilrechtlich gesehen fallen dann Forderung und Pflicht in der Person des Erben zusammen, so dass Konfusion eintritt. Daher erlöschen Forderung und Verpflichtung.

Etwas anderes gilt jedoch im Steuerrecht. Dort ist dieser Fall problematisch. Dem Ausgleichsberechtigten stand zu dessen Lebzeiten der Zugewinnausgleich zu. Daher gehört der Zugewinn auch zu dessen Vermögen. Dieses Vermögen fällt natürlich in den Nachlass. In diesem Fall greift § 10 III ErbStG. Steuerlich gelten daher die Rechtsverhältnisse durch Vereinigung von Recht und Pflicht als nicht erloschen. Sie bestehen daher fort. Folglich muss der Ausgleichsverpflichtete den Erwerb der Zugewinnausgleichsforderung gegen sich selbst versteuern, obwohl er den Zugewinn niemals ausgeglichen hat.

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2.3. Schenkung unter Lebenden

Neben dem Erwerb von Todes wegen gibt es in diesem Sachverhalt noch eine Vorschenkung. Der Ausgleichsberechtigte hat dem Verpflichteten noch den Vorteil aus der zinslosen Stundung der Ausgleichsforderung geschenkt. Damit wurde die zinslose Überlassung des Kapitals geschenkt. Dem könnte man zwar noch einwenden, dass es heutzutage kaum Zinsen mehr gibt, so dass diese Regelung sogar dem Normalfall entspricht. Dennoch gilt, wenn nichts vereinbart wurde des Bewertungsgesetz. Dort ist ein Zinssatz vorgesehen. Dieser ist deutlich höher als die derzeitigen Marktzinsen. Es kommt daher infolge der Vereinbarung im Rahmen der Güterstandsschaukel zu einer betragsmäßig hohen Vorschenkung. Diese muss folglich auch versteuert werden.

Kein Erwerb von Todeswegen liegt aber in der nun festgestellten eigentlichen Zinshöhe. Der Ausgleichsverpflichte erwirbt daher die Zinsforderung gegen sich selbst nicht durch § 10 III ErbStG. Grund dafür ist, dass die Zinsforderung gar nicht bestand und aus der zinslosen Stundung schon eine Vorschenkung folgt. Würde man den Erwerb der fingierten Zinsforderung als Erwerb von Todeswegen erfassen, so käme es daher zu einer doppelten Besteuerung. Das Finanzamt kann sich nicht zum einen darauf berufen, dass es keine verzinste Stundung gab und zum anderen davon ausgehen, dass die Stundung doch zu verzinsen ist.

2.4. Verhinderung der negativen Folgen

Wollen Sie dennoch eine solche Vereinbarung schließen, so können Sie negativen Folgen durch weitere Vereinbarungen bei der Gestaltung der Güterstandsschaukel verhindern. Beispielsweise könnten Sie festlegen, dass die Zugewinnausgleichsforderung nur bis zum Tod des Ausgleichsberechtigten besteht und durch dessen Tod erlöscht.

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3. Fazit

Die Güterstandsschaukel ist ein Gestaltungsmittel mit dem Sie viel Vermögen steuerfrei übertragen können. Dieser Fall zeigt aber, dass aus der Güterstandsschaukel bei ungeschickter Vereinbarung dessen Steuervorteile zunichte gemacht werden können. Wir helfen Ihnen dabei, die Güterstandsschaukel als Gestaltungsmodell vorteilhaft einzusetzen und so Ihr Vermögen steuerfrei zu übertragen.


Steuerberater für Ehegatten

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur steuerfreien Vermögensübertragung bei Ehegatten spezialisiert. Bei Gestaltungsmodellen mit der Güterstandsschaukel schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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