Reduzierung von Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Nießbrauch an Geld, Festgeld und Bankguthaben

Reduzierung von Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer: Nießbrauch an Geld, Festgeld und Bankguthaben

Wer frühzeitig Geld, Festgeldkonten, Bargeld oder Girokonten unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs überträgt, spart mehrt als 70 % Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Dies liegt daran, dass der Nießbrauch bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Wir zeigen, wie Sie die Steuern sparen!

Unser Video:
Nießbrauch

In diesem Video erklären wir Ihnen eine Möglichkeit vor, wie Sie statt 23% Schenkungsteuer lediglich 1% Steuern zahlen müssen und dafür den Vorbehaltsnießbrauch nutzen können.

1. Was ist ein Nießbrauch?

Für verschenktes Vermögen erhält der Beschenkte in der Regel sämtliche Eigentumsrechte. Anders beim Nießbrauch: Hier stehen dem Schenkenden noch die Verwaltungsrechte und das Recht auf Fruchtziehung an dem Vermögen zu. Das bedeutet, dass der Schenkende auch nach der Schenkung grundsätzlich noch bestimmen darf, wie das Vermögen angelegt wird. Außerdem stehen dem Schenkenden weiterhin die Erträge (= Zinsen) zu.


2. Wie viel Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer wird gespart?

Wird beispielsweise ein Vermögen in Höhe von EUR 1.000.000,00 von der Mutter (60 Jahre) auf ihren Sohn übertragen, berechnet sich die eingesparte Schenkungsteuer wie folgt:

2.1. Variante 1: Schenkung ohne Nießbrauch

Wert des Vermögens: 1.000.000

Freibetrag für Kind: – 400.000

Schenkungsteuerpflichtig: 600.000

x Steuersatz: 15 %

Schenkungsteuer: 90.000

2.2. Variante 2: Schenkung mit Nießbrauch

Zunächst ist eine fiktive jährliche Rendite zu ermitteln. Bei Geld ist diese durch § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz gesetzlich fix mit 5,5 Prozent vorgegeben. Bei EUR 1 Millionen ergibt sich ein theoretischer Zinsertrag von EUR 55.000 p.a. Dabei ist uns bekannt, dass dieser Wert in Zeiten des Niedrigzins utopisch hoch ist. Doch ist dies die historische Vorgabe des Gesetzgebers. Unsere Nießbrauchsgestaltung nutzt genau diese historische Gesetzeslücke.

Aus dem Geschlecht (weiblich) und dem Alter (60 Jahre) lässt sich die statistische Lebenserwartung (21,52 Jahre) und der Multiplikator (12,779) ableiten.

Der Kapitalwert des Nießbrauchs bestimmt sich durch die Multiplikation des Multiplikators (12,779) und des fiktiven Zinsertrags (EUR 55.000) und ergibt folglich EUR 702.845. Damit beträgt der Kapitalwert des Nießbrauchs mehr als 70 % des verschenkten Vermögens!

Haben Sie Fragen zum
Nießbrauch?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

Die Schenkungsteuer bestimmt sich nun wie folgt: 

Wert des Vermögens: 1.000.000

Kapitalwert Nießbrauch: – 702.845

Freibetrag für Kind: – 400.000

Schenkungsteuerpflichtig: 0

x Steuersatz: 15 %

Schenkungsteuer: 0

Der Freibetrag wird vorliegend nicht in voller Höhe genutzt und steht in Höhe von EUR 102.845 für weitere Übertragungen zur Verfügung.


Steuerberater für die Nießbrauchgestaltung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschafsteuerrecht spezialisiert. Beim Nießbrauch schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum Nießbrauchrecht
  2. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  3. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  4. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  5. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
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Fachreferent beim Steuerberaterverband zum aktuellen Nießbrauchsrecht

Wir sind regelmäßige Referenten zum Erbrecht, zur Erbschaftsteuer sowie zur Schenkungsteuer für verschiedene Steuerberaterverbände. Einen Auszug aus unserer Präsentation zum Niebrauchsrecht steht Ihnen hier zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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