steueroptimierte Vermögensnachfolge

und wieder ist Nießbrauch Trumph

Warum Nießbrauch kein Verwaltungsvermögen darstellt

Bei der Gestaltung steueroptimierter Vermögensnachfolgen spielt der Nießbrauch als Gestaltungsmittel eine besonders prominente Rolle. In unserem hier vorgestellten Gestaltungsmodell wollen wir ein Beispiel zeigen, wie das funktionieren kann. Dabei verlassen wir uns auf die Annahme, dass Nießbrauch kein Verwaltungsvermögen darstellt. Wir ergänzen unsere Darstellung um eine Maßnahme, mit der man potentielle steuerliche Risiken bei der Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung vorab klären kann, nämlich durch einen Antrag auf verbindliche Auskunft.

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Unser Video: Nießbrauch auf Kapitalvermögen

In diesem Video erklären wir, wie man mittels Nießbrauchvorbehalt Vermögen steueroptimiert verschenken kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung: Stellt Nießbrauch Verwaltungsvermögen dar?

Bei einem großen Immobilienportfolio kann das Vererben eine hohe Steuerlast auslösen, da die Freibeträge schnell aufgebraucht sind. Eine Möglichkeit, hohe Steuerlasten zu vermeiden, ist die Kombination aus der Gründung einer Eltern GmbH & Co. KG und der Nutzung eines Nießbrauchrechts. Dabei legen die Eltern ihre Objekte steuerneutral in die Gesellschaft ein, während die Kinder diese unter Vorbehaltsnießbrauch über eine eigene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einem geringen Wert erwerben.

Nach dem Ableben der Eltern geht die GmbH & Co. KG an die Kinder über – mit einem Nießbrauch im Betriebsvermögen, der laut herrschender Meinung kein Verwaltungsvermögen darstellt. Dieses Modell ermöglicht eine steuerfreie Nachfolge und sichert gleichzeitig den Eltern die Einkünfte aus dem Nießbrauch.

2. Erste Schritte einer Gestaltung

Im ersten Schritt gründen also die Eltern, die die Immobilien im Privatvermögen haben, eine gewerblich geprägte Eltern GmbH & Co. KG. Nach der notariellen Beurkundung wird das im Privatvermögen gehaltene Vermögen steuerneutral in die GmbH & Co. KG eingelegt.

Parallel dazu gründen die Kinder, beziehungsweise die Erben, gemeinsam eine GbR.

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3. Nießbrauch ist kein Verwaltungsvermögen, sondern ein Steuervorteil

Im Anschluss an die Gründung verkaufen die Eltern die Immobilien über ihre GmbH & Co. KG an die GbR der Kinder. Wichtig dabei ist, dass dies unter Vorbehalt des Nießbrauches geschieht. Der Vorbehalt eines Nießbrauches stellt dabei ein Nutzungsrecht dar, das das Entgelt reduziert. Bei einem lebenslänglichen Nutzungsrecht bewertet man den Kapitalwert nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 BewG. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass man den Jahreswert des Nießbrauches mit dem maximalen Kapitalisierungsfaktor 18,6 multipliziert, da eine KG kein Ableben im klassischen Sinne kennt. Den Jahreswert der Immobilien ermittelt man anhand der zukünftig durchschnittlich zu erwartenden Erträge.

Durch diese Bewertung des Nießbrauches ergibt sich ein Wert, der fast dem gemeinen Wert des gesamten Vermögens entspricht. Dadurch können die GmbH & Co. KG und die GbR einen nur noch geringen Kaufpreis vereinbaren. Dabei sollten man jedoch ertragsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Konsequenzen mit dem Steuerberater absprechen.

So ist das Eigentum auf die Kinder übergegangen. Gleichzeitig beziehen die Eltern die Erträge aus der Vermietung. Die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip ermöglicht dies. Sogar ein steuerfreier Verkauf der Immobilien nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist ist möglich. Nur ist er unwahrscheinlich, weil den Eltern auch nach einem Verkauf die Erträge zustehen werden und sich kaum ein Käufer darauf einlassen dürfte. Erst wenn der Vorbehaltsnießbrauch der Eltern dereinst erlischt, lohnt sich ein Verkauf durch die Kinder.

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4. Nießbrauch ist kein Verwaltungsvermögen? Dann nutzen wir ihn

Nach Ableben der Eltern erhalten die Kinder die GmbH & Co. KG der Eltern. Die Bewertung einer Gesellschaft erfolgt nach dem gemeinen Wert, der sich im Gros aus dem Nießbrauchwert zusammensetzt. Grundsätzlich kann Betriebsvermögen von der Regelverschonung zu 85 % beziehungsweise der Optionsverschonung in Höhe von 100 % profitieren, wenn unter anderem der Anteil am Verwaltungsvermögen unter den gesetzlichen Grenzen liegt.

Ein Immobilienportfolio stellt aufgrund der Ausrichtung der Vermögensverwaltung grundsätzlich schädliches Verwaltungsvermögen dar. Allerdings ist im Betriebsvermögen der Eltern GmbH & Co. KG kein Aktiendepot oder eine andere Art von Unternehmensbeteiligung, sondern lediglich der Nießbrauch daran, was nach herrschender Meinung kein Verwaltungsvermögen darstellt.

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5. Fazit: Nießbrauch ist kein Verwaltungsvermögen

Was alles konkret zum Verwaltungsvermögen gehört, ist abschließend in § 13b Absatz 4 ErbStG geregelt. Dabei ist der Nießbrauch nicht explizit aufgelistet, sodass dieser nach dem Gesetzeswortlaut kein Verwaltungsvermögen darstellt.

Dies sieht die Literatur prinzipiell auch so, was den zuvor beschriebenen Gestaltungsspielraum eröffnet. Im Ergebnis ist das Erbe vollständig steuerfrei.

Dabei ist nicht nur die Gestaltung mit Immobilien denkbar, sondern auch mit allen anderen Wirtschaftsgütern, die Verwaltungsvermögen darstellen können. Zum Beispiel ist dies mit einem umfangreichen Aktiendepot machbar. Allerdings sollte es sich dabei hauptsächlich um Aktien handeln, bei denen die Eltern als Aktionäre in erster Linie von den Dividenden profitieren. Handelt es sich nämlich um Aktien, die erst durch ihre Wertsteigerung Gewinne abwerfen, macht ein Nießbrauch hieran wenig Sinn.

Jedenfalls ist es sinnvoll, Ihren Steuerberater vor Umsetzung einer solchen Gestaltung zu konsultieren und bestenfalls eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Sollte die verbindliche Auskunft positiv ausfallen und der Nießbrauch kein Verwaltungsvermögen darstellen, können Sie die Gestaltung rechtssicher umsetzen. Anderenfalls droht eine erhebliche steuerliche Belastung. Zumindest bestehen dann noch weitere Möglichkeiten, um die Erbschaftsteuer auf andere Weise zu vermeiden.


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  1. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  2. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien 
  3. Beratung zum Nießbrauchrecht

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  1. Beratung zu den Anzeigepflichten bei einer Erbschaft
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Steuergestaltung zur Vornahmen von Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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