Erbschaftsteuer: Der Pflichtteil und seine Bedeutung bei einer Erbschaft
Da jeder Mensch nur über ein zeitlich befristetes Leben verfügt, kommt dem Erbrecht eine universelle Bedeutung zu. Früher oder später wird es also auf jeden von uns angewandt. Dabei geht es in erster Linie um die Übertragung eines Nachlasses auf den oder die Erben. Oftmals kommt es dann auch zu einer Aufteilung der Erbschaft unter den Erben. Einerseits kann der Erblasser noch zu Lebzeiten seinen Nachlass per Testament regeln. Dabei steht ihm die sog. Testierfreiheit zu, das heißt, dass er alle Aspekte seiner Nachlassregelung frei gestallten kann. Andererseits besteht mit dem Erbrecht jedoch auch ein Rechtsrahmen, der seine Verwandtschaft vor einem gänzlichen Ausschluss von der Erbschaft schützt. Es wird also, je nach Verwandtschaftsgrad, ein sog. Pflichtteil definiert, der auch für die Erbschaftsteuer relevant ist. Wir informieren über die Besteuerung des Pflichtteils sowie den dabei relevanten steuerlichen Zusammenhang zwischen Pflichtteil und früheren Schenkungen.
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Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
In diesem Video erklären wir Ihnen alles, was sie zur Erbschafts- und Schenkungsteuer wissen müssen.
1. Was ist der Pflichtteil
In manchen Fällen wird durch Schenkung Vermögen von einer Person auf eine andere übertragen und dabei ein möglicher späterer Erbe übergangen. Es kommt aber auch schon mal vor, dass der Erblasser in seiner Nachlassregelung bestimmt, dass Verwandte vom Erbe ausgeschlossen werden. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, bestimmten Personenkreisen (z.B. Ehegatten, Kindern) zumindest einen gewissen Anspruch am Erbe zuzusichern; man spricht dabei vom Pflichtteil. Dieser Pflichtteil umfasst zwar nicht einen direkten Anteil am eigentlichen Erbe, jedoch ist der tatsächliche Erbe gesetzlich verpflichtet dem übergangenen Erben den ihm zustehenden Pflichtteil auszubezahlen. Hierbei ist zu beachten, dass, auch wenn man nur einen Pflichtteil einer Erbschaft erwirbt, dieser im Hinblick auf die Erbschaftsteuer relevant und somit anzeigepflichtig ist.
2. Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil
Bei einer direkten Erbschaft kann der testamentarisch festgelegte Erbe in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbschaftsfalls entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Erst mit Annahme des Erbes besteht eine Steuerpflicht für den Erben. Verzichtet man also auf seinen Anspruch, ist auch keine Steuerpflicht gegeben.
Analog verhält es sich mit dem Pflichtteil. Allerdings entsteht die Steuerpflicht hier erst mit dem Stellen des Anspruchs auf den Pflichtteil. Da jedoch der Anspruch ein Recht aus einem anderen Bereich des BGB’s ist (Abschnitt 5: Verjährung BGB), unterliegt er auch anderen Bestimmungen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Frist, innerhalb der der Anspruch geltend gemacht werden muss. Während man bei einem direkten Erbe, wie bereits erwähnt, normalerweise sechs Wochen Zeit hat, um sich zu entscheiden, beträgt die Verjährungsfrist zum Stellen des Anspruchs auf einen Pflichtteil drei Jahre.
Eine steuerliche Unterscheidung zwischen einem direkten Erbe und einem Pflichtteil nimmt das Finanzamt aber sonst nicht vor. Der sogenannte Pflichtteilberechtigte sollte sich daher stets genau überlegen, ob und ggf. wann er seinen Anspruch gegenüber dem tatsächlichen Erben stellt oder darauf verzichtet.
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3. Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf den Pflichtteil
Ein weiterer Aspekt hinsichtlich des Pflichtteils ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs darauf. Dieser Anspruchszeitraum unterliegt der bereits genannten Verjährungsfrist von drei Jahren. Doch was genau bedeutet dies in der Praxis, insbesondere bei der Ermittlung der Höhe der Erbschaftsteuer?
Nehmen wir an, der Pflichtteilberechtigte stellt seinen Anspruch gegenüber dem tatsächlichen Erben, erhält aber keine Auszahlung und zieht auch keine Konsequenz daraus; er lässt die Verjährungsfrist einfach verstreichen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist, kann, wenn der Pflichtteilberechtigte nunmehr nichts dagegen unternommen hat, der tatsächliche Erbe, unter Verweis auf die Verjährung, die Auszahlung verweigern. In diesem Fall geht der Pflichtteilberechtigte folglich leer aus.
3.1. Anspruch und 10-Jahresfrist des Freibetrags
Andererseits kann das Hinauszögern des Anspruchs in bestimmten Situationen auch vorteilhaft sein. So kann es dazu führen, dass eine frühere Schenkung an den Pflichtteilberechtigten nun doch die Zehnjahresfrist zum Ablauf des Freibetragszeitraums überschreitet, und zwar dann, wenn die Schenkung mindestens sieben Jahre vor dem Todesfall stattfand. In einem solchen Fall kann das Finanzamt die Schenkung nicht mehr auf den Pflichtanteil anrechnen.
3.2. Verjährung des Anspruchszeitraums und 10-Jahresfrist des Freibetrags
Sollte jedoch auch diese dreijährige Verjährungsfrist nicht ausreichen, um den Freibetragszeitraum verstreichen zu lassen, ist es ggf. möglich über die Verjährungsfrist hinaus mit dem Stellen des Anspruchs auf den Pflichtteil zu warten, vorausgesetzt, man einigt sich mit dem tatsächlichen Erben auf eine Zahlungsverpflichtung trotz Verjährung. Natürlich ist dies eine Frage des Vertrauens. Dieses Risiko kann sich aber unter gewissen Umständen dennoch für beide Parteien lohnen. Müsste nämlich der tatsächliche Erbe sonst seine ganze Erbschaft versteuern, so wird in diesem Fall der auszuzahlende Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich der zu entrichtende Pflichtteil faktisch wie ein Freibetrag auf seine Erbschaftsteuer auswirkt. Es kann sich also auch für den tatsächlichen Erben lohnen den Pflichtteil auszuzahlen, nämlich genau dann, wenn die Erbschaftsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz versteuert wird, wobei der Pflichtteil geringer sein sollte als die sonst fällige Erbschaftsteuer. Eine gezielte steuerliche Beratung ist in einem solchen Fall somit sicherlich angezeigt.
Steuerberater für Erbschafsteuerrecht
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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht
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