Keine Schenkungsteuer, keine Erbschaftsteuer

dank Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung

Regelverschonung & Verschonungsbedarfsprüfung einfach erklärt

Die aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bekannten Fachbegriffe Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung zielen auf eine Entlastung von Unternehmensnachfolgen ab. Sie betreffen somit ausschließlich Betriebsvermögen, wobei Verwaltungsvermögen bis zu einem gewissen Rahmen unschädlich ist. Die Verschonungsbedarfsprüfung ist als Ergänzung zur Regelverschonung eingeführt worden, weil die Regelverschonung nur bis zu einem Vermögenswert von EUR 26 Millionen in vollem Umfang nutzbar ist. Über diesen Wert kann man statt der Regelverschonung (beziehungsweise der alternativen Optionsverschonung) eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen, deren Ergebnis im Idealfall, wie bei Matthias Döpfner, eine vollständige steuerliche Befreiung bedeutet. Allerdings sind sowohl bei der Regelverschonung als auch bei der Verschonungsbedarfsprüfung etliche Voraussetzungen einzuhalten. Hier nennen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen.

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In diesem Video erklären wir, wie man die Unternehmensnachfolge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerlich optimieren kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung – Einleitung

Die Unternehmensnachfolge ist für viele gestandene Unternehmerinnen und Unternehmer die letzte große Hürde im Laufe ihrer Karriere. Dabei bevorzugen die meisten von ihnen die Nachfolge innerhalb der eigenen Familie. Doch das Interesse an der Übernahme beispielsweise eines elterlichen Betriebs ist in letzter Zeit in Deutschland rückläufig. Tatsächlich nehmen Unternehmerinnen und Unternehmer die Unternehmensveräußerung als Alternative immer öfter positiv wahr. Dennoch ist die Übertragung im Wege einer Erbschaft oder Schenkung die bevorzugte. Selbst die Unternehmensnachfolge außerhalb der eigenen Familie wird recht oft durch Erbschaft oder Schenkung geregelt.

Wenn man nun diesen Weg einschlägt, muss man sich logischerweise mit einer weiteren Herausforderung auseinandersetzen, nämlich der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer. Je nach Grad der Verwandtschaft zwischen den Eigentümern und den Empfängern fallen die Steuern aber unterschiedlich hoch aus.

Da der Gesetzgeber bemerkte, dass die Unternehmensnachfolge durch Erbschaft oder Schenkung aufgrund der entstehenden Steuer zu einer Gefährdung von Arbeitsplätzen führen kann, hat er im Laufe der Zeit das diesbezügliche Steuerrecht um einige Regelungen erweitert, die zu einer Verschonung von Betriebsvermögen führen. Diese Sonderregeln wollen wir in diesem Beitrag vorstellen. Dazu müssen wir aber zunächst genau auf diese Rechtsgrundlagen eingehen, was wir hiermit einschieben.

2. Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung: Rechtsgrundlagen

Dabei gibt es zwei Regelungen, mit denen man Betriebsvermögen bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer entlasten kann: die Regelverschonung und die Verschonungsbedarfsprüfung. Die Regelverschonung ist in § 13a ErbStG normiert. Zusätzlich ist eine gewisse Erweiterung der Geltungswirkung in § 13c ErbStG enthalten. Mit der Verschonungsbedarfsprüfung befasst sich hingegen § 28a ErbStG.

Die Regelungen zur Vermeidung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind umfangreich. Sie fangen bereits mit der Definition des Fachbegriffs „begünstigtes Vermögen“ in § 13b ErbStG an. Wie wir gleich zeigen werden, handelt es sich im Grunde schlicht um Betriebsvermögen der einen oder anderen Art. Um jedoch von den Ausnahmeregelungen zur Vermeidung der Besteuerung profitieren zu können, muss das Betriebsvermögen praktisch frei von Verwaltungsvermögen sein (die Regelungen zum Verwaltungsvermögen sind so umfangreich, dass sich dazu ein eigener Artikel verfassen lässt). Weiterhin steht unter anderem dort, dass sowohl Betriebsvermögen, das in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb investiert ist, ebenso von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen kann, wie auch bei Einzelunternehmen, inklusive freiberuflichen Betrieben, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

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3. Regelverschonung für Betriebsvermögen

3.1. Regelverschonung von 85 % des Betriebsvermögens

3.1.1. Abzugsbetrag zur Regelverschonung

Die Regelverschonung gilt für Betriebsvermögen bis zu einer Höhe von EUR 26 Millionen. Grundsätzlich verhilft die Regelverschonung nach § 13a Absatz 1 ErbStG zu einer Steuerbefreiung von 85 %. Somit unterliegen nur 15 % des übertragenen Betriebsvermögens der Besteuerung. Selbstverständlich finden vor der Steuerberechnung noch die Abzüge von Freibeträgen statt, sowie der Abzug eventueller Kosten im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung.

Außerdem gewährt diese Norm auch noch einen Abzugsbetrag von zusätzlichen EUR 150.000. Damit sind Erwerbe im Wert von EUR 150.000 zuzüglich zum jeweils individuell anwendbaren Freibetrag steuerfrei. Jedoch mindert sich der Abzugsbetrag, wenn das Betriebsvermögen über diesem Grenzwert liegt. Und zwar beträgt die Minderung 50 % des Werts über diesem Limit, sodass der Abzugsbetrag ab einem Betriebsvermögen von EUR 450.000 vollständig abgeschmolzen ist.

3.1.2. Bestimmungen zum Verschonungsabschlag

Den steuerfreien Betrag nennt man Verschonungsabschlag. Er wird allerdings nur unter bestimmten Bedingungen gewährt. Voraussetzung dabei ist, dass der Erwerber einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in den fünf Jahren nach seinem Erwerb den Betrieb fortführt. Außerdem muss er die Lohnsumme, also die Summe aller Löhne und Gehälter des Betriebs, die im Verlauf eines Wirtschaftsjahres gezahlt wurde, zu mindestens 400 % beibehalten. Dabei ist die Bezugsgröße die sogenannte Ausgangslohnsumme (man spricht auch von der Mindestlohnsumme). Diese Ausgangslohnsumme ermittelt man, indem man die Lohnsumme der fünf Wirtschaftsjahre vor der Übertragung addiert und deren Durchschnitt ermittelt.

Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Regel, die die Regelverschonung der Höhe nach beeinflussen. Einerseits bleibt die Lohnsummenregel unbeachtet, wenn die Mindestlohnsumme EUR 0 beträgt oder die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb höchstens bei fünf liegt, wobei auch Beschäftigte in Tochtergesellschaften des Betriebs zu berücksichtigen sind. Weiterhin besteht in § 13a ErbStG die Option, die Höhe des Prozentsatzes der Lohnsumme zu reduzieren. Sie kann bei einer Beschäftigtenzahl von sechs bis zehn Beschäftigten auf 250 % gesetzt werden, oder, bei elf bis 15 Beschäftigten, auf 300 %.

Sollte schließlich die Lohnsumme doch einmal unterschritten werden, mindert sich der Verschonungsabschlag in gleicher Höhe. Bei einer festgestellten Lohnsumme von 399 % würden somit nur noch 84 % im Rahmen der Regelverschonung steuerfrei bleiben.

3.2. Alternative zur Regelverschonung: Optionsverschonung zu 100 %

Neben dieser allgemeinen Regelverschonung, die ja nur teilweise vor Besteuerung bewahrt, hat der Gesetzgeber eine weitere Option gesetzlich eingerichtet, die sogenannte Optionsverschonung. So kann man sogar 100 % der Erbschaft- oder Schenkungsteuer sparen, wenn man eine Lohnsumme von 700 % über eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren beibehält. Selbstredend verlängert sich die Behaltensfrist des Unternehmens auf ebenfalls sieben Jahre. Statt einer Lohnsumme von 700 % rechnet man bei einer Belegschaft zwischen sechs und zehn Beschäftigten nur mit 500 % und bei elf bis 15 Beschäftigten mit 565 %.

3.3. Wodurch kann sich die Regelverschonung oder die Optionsverschonung mindern?

Überschreitet das steuerpflichtige Betriebsvermögen die Grenze von EUR 26 Millionen, kann man den Verschonungsabschlag dennoch erhalten, wenn auch mit einer gewissen Minderung. Dabei richtet sich die Minderung nach der Höhe des überschreitenden Betrags. Je EUR 750.000 über der Grenze von EUR 26 Millionen fällt der Verschonungsabschlag um 1 % geringer aus. Wenn das Betriebsvermögen EUR 26.750.000 beträgt, sind somit nur noch 84 % steuerfrei. Daher kann man recht rasch errechnen, ab welchem Betriebsvermögen keine Regelverschonung mehr stattfindet, weil die komplette Verschonung in Höhe von 85 % aufgezehrt ist. Kurzum, dies tritt ab einem Betriebsvermögen von EUR 89.750.000 ein. Tatsächlich hat der Gesetzgeber in § 13c ErbStG auch für den alternativen Fall einer Optionsverschonung eine Höchstgrenze von EUR 90 Millionen eingeführt.

Übrigens ist die steuerpflichtige Person, die die Regelverschonung der einen oder anderen Art (85 % oder 100 %) erhalten hat, dazu verpflichtet, bei einem Unterschreiten der Lohnsumme innerhalb eines halben Jahres dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diese Meldung gilt bereits als Steuererklärung.

3.4. Weitere Bedingungen zum Erhalt der Regelverschonung

Noch einige Worte zur Regelung, nach der man den Betrieb fünf beziehungsweise sieben Jahre lang fortführen muss, um die Regelverschonung beziehungsweise die Optionsverschonung zu sichern. Innerhalb der Behaltensfrist dürfen Anteile einer Gesellschaft weder teilweise veräußert noch durch verdeckte Einlage in eine andere Gesellschaft überführt werden. Weiterhin darf man auch keine Entnahmen tätigen, die die Summe der eigenen Einlagen und Gewinnanteile um EUR 150.000 überschreiten.

Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass spätere Erwerbe von der selben Person zu einer Neubewertung der bisherigen Regelverschonung und somit zu einer eventuellen Nachversteuerung führen. Dies gilt allerdings nur für steuerpflichtige Erwerbe innerhalb von zehn Jahren. Auch der Abzugsbetrag ist innerhalb dieser Frist nur einmal erhältlich.

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4. Verschonungsbedarfsprüfung

Die Verschonungsbedarfsprüfung greift nun bei Betriebsvermögen mit einem Wert über EUR 26 Millionen. Zwar kann man die Regelverschonung bis zu einer Höhe von EUR 90 Millionen weiterhin nutzen, doch kann es sich lohnen, hierbei auch die Möglichkeiten einer Verschonungsbedarfsprüfung zu erwägen. Dabei eröffnet § 28a ErbStG die Möglichkeit, dass eine Person, die derartiges Betriebsvermögen durch Erbschaft oder Schenkung erhält, aber neben diesem Betriebsvermögen über kein weiteres Vermögen verfügt, mit dem sie die Steuer begleichen könnte, einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung stellen kann. Kommt diese Prüfung durch das Finanzamt ebenfalls zum Schluss, dass dies der Fall ist, kann sich die steuerpflichtige Person über einen Erlass der Steuer freuen.

Dies ist selbstverständlich lediglich die einfache Erläuterung. Die Details sind deutlich komplexer. So muss man genau verstehen, was der Gesetzgeber unter frei verfügbarem Vermögen versteht. Beispielsweise zählt alles, was man neben dem Betriebsvermögen im Wege einer Erbschaft oder Schenkung erhält, dazu, insbesondere liquide Mittel. Aber auch eigenes Vermögen, das bereits vor der Erbschaft oder Schenkung vorhanden war und das kein begünstigtes Vermögen darstellt, muss man zur Zahlung der Steuer einsetzen. Allerdings gilt dies nur für 50 % des frei verfügbaren Vermögens; der Rest bleibt verschont.

Abgesehen davon treffen die steuerpflichtige Person weitere Auflagen, wenn sie dem Pfad der Verschonungsbedarfsprüfung folgt. So ist sie auch hier verpflichtet, eine Behaltensfrist von sieben Jahren einzuhalten. In dieser Zeit muss die Lohnsumme wiederum mindestens 700 % betragen. Auch die anderen Vorgaben, die in diesem Kontext aus der Regelverschonung beziehungsweise der Optionsverschonung bekannt sind, greifen hier.

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5. Unser Fazit zur Regelverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung

Im Bewusstsein, dass eine Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen die übernehmenden Personen zum Teil zwingen könnte, Teile des frisch erhaltenen Vermögens zur Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu verwenden, und dies wiederum Arbeitsplätze gefährdet, hat sich der Gesetzgeber 2009 zur Schaffung steuerlicher Ausnahmeregelungen entschlossen. Zunächst bestand nur die Option zur Regelverschonung. Da die Regelverschonung aber für größere Betriebsvermögen nur bis zu einem gewissen Grad diese Schutzwirkung zu entfalten vermag, wurde sie 2016 schließlich durch die Verschonungsbedarfsprüfung ergänzt.

Anders als die Regelverschonung ist die Verschonungsbedarfsprüfung nur auf Antrag durch die steuerpflichtige Person, die das Betriebsvermögen erwirbt, anwendbar. Die Regelverschonung ist folglich von Amts wegen durch das Finanzamt automatisch zu gewähren. Bei Wahl zur Optionsverschonung ist in der Steuererklärung darauf hinzuweisen. Dies erleichtert den Erben oder Beschenkten die Nutzung dieser Steuererleichterungen.

Dennoch sind die Regelungen zur Regelverschonung und zur Verschonungsbedarfsprüfung durchaus komplex. Erschwerend kann hinzukommen, dass man ihre vielfältigen und zahlreichen Bedingungen über einen längeren Zeitraum von bis zu zehn Jahren beachten sollte, um in den dauerhaften Genuss ihrer Vorteile zu gelangen. Dabei sind diese wiederum derart groß, dass sogar eine vollständige Steuerbefreiung realistisch ist. Eine vergleichbare Befreiung findet man im gesamten deutschen Steuerrecht jedenfalls nur selten. Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich verständlich, dass die Bedingungen zur Nutzung der Regelverschonung, der Optionsverschonung und erst recht der Verschonungsbedarfsprüfung derart umfangreich und restriktiv sind. Daher sollte man stets gut abwägen, ob man die Regelverschonung, die Optionsverschonung oder die Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch nehmen möchte. Dies gilt besonders, wenn man absehen kann, dass die Aussichten zur Einhaltung der jeweils einschlägigen Bedingungen kaum erfüllbar sind. Vielleicht sind dann andere Steuergestaltungen vorteilhafter.


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