Schenkung ohne Schenkungsteuer

KGaA macht es möglich

Schenkungsteuer mit KGaA sparen – so funktioniert es

Vermögen zu übertragen, ohne dass dabei Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, ist möglich. Dafür sorgen einerseits die Freibeträge zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Noch wirksamer sind jedoch Steuergestaltungen. Hier besprechen wir einen Fall, der vom Finanzgericht Hamburg als zu Recht steuerfrei beurteilt wurde, obwohl die Grenzen der Freibeträge deutlich überschritten wurden. Doch das Urteil der Hamburger Richter über eine KGaA als Vehikel zur Einsparung der Schenkungsteuer muss noch den Bundesfinanzhof (BFH) als letzte Hürde nehmen.

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Unser Video: Schenkung mit KGaA gestalten

In diesem Video erklären wir, warum das FG Hamburg eine Schenkung von EUR 100.000.000 über eine KGaA als steuerfrei erachtet.

Inhaltsverzeichnis


1. Mit KGaA Schenkungsteuer vermeiden – Einleitung

Wer Vermögen übertragen möchte, ohne dass dabei Steuern anfallen, hat viele Möglichkeiten. So erinnern wir beispielsweise an die Übertragung von Vermögenswerten von EUR 1 Milliarde durch Friede Springer an Matthias Döpfner. Doch auch ohne komplizierte Gestaltung scheint es einen Weg zu geben, um Vermögen steuerfrei übertragen zu können. Einen solchen Weg zeichnen wir in diesem Beitrag nach. Im Zentrum steht eine KGaA, mit der ein Vater ein Vermögen von vielen Millionen Euro ohne Schenkungsteuer auf seinen Sohn übertragen konnte.

2. Was ist eine KGaA?

Bevor wir aber eine Lobeshymne auf die Vermeidung der Schenkungsteuer mittels einer KGaA anstimmen, sollten wir noch kurz erklären, was eine KGaA ist. Hier verweisen wir auf einen unserer Artikel, in dem wir die KGaA eingehend vorstellen. Für unsere Belange hier in dieser Besprechung ist wichtig, dass wir auf das Wesen der KGaA hinweisen. Dabei interessieren uns vor allem die zivilrechtlichen Aspekte dieser Rechtsform. Wie die allgemeine Besteuerung oder andere Details in Bezug auf die KGaA geregelt sind, ist hingegen zweitrangig.

Die KGaA, vollständig ausgesprochen „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, ist eine hybride Gesellschaft. Sie kombiniert Eigenschaften einer Personengesellschaft mit jenen einer Kapitalgesellschaft. Dabei handelt es sich im Grunde um eine Kommanditgesellschaft mit einem oder mehreren Komplementären, also Personen, die uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Als KG hat die KGaA aber auch Kommanditisten. Das Spezielle an der KGaA ist aber, dass die Kommanditisten als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt sind.

Die KGaA ist in der deutschen Unternehmenslandschaft eine recht seltene Erscheinung. Besonders bekannt ist sie als Rechtsform bei diversen Bundesligavereinen, wie etwa Borussia Dortmund, Hertha BSC oder der 1. FC Köln (wenn auch in Abwandlung als GmbH & Co. KGaA). Große Familienunternehmen und Privatbanken haben ebenfalls Gefallen an der Rechtsform KGaA gefunden (zum Beispiel Fresenius, Henkel, Merck, Metzler, Sal. Oppenheim). Das liegt daran, weil man zwar einerseits eine Möglichkeit schaffen wollte, um eine Beteiligung zu ermöglichen. Dazu eignen sich Aktien besonders gut. Bei den Fußballclubs richtet sich das Angebot unter anderem auch an die eigenen Fans.

Andererseits möchte man als Gesellschafter die Geschäftsführung selber ausüben. Als Komplementär einer KG ist diese Bedingung leicht erfüllbar. Außerdem zeigt man damit auch, dass man als Komplementär persönlich Verantwortung übernimmt. Auch dies kann für Interessierte ein wichtiger Anreiz sein, in eine KGaA zu investieren.

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3. Schenkungsteuer bei KGaA: rechtliche Rahmenbedingungen

Schauen wir nun, wie der konkrete Sachverhalt aussah. So hatte ein Vater zusammen mit seinem Sohn zunächst eine KGaA gegründet. Dabei war der Sohn als Komplementär in die Gesellschaft eingetreten. Der Vater partizipierte hingegen durch Einzahlung des gesamten Grundkapitals (EUR 50.000) an der KGaA. Sein Sohn steuerte zusätzlich eine Vermögenseinlage von EUR 450.000 bei. Zudem hatten beide im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass den Gesellschaftern eine Beteiligung am Gewinn und an der Kapitalrücklage der Gesellschaft, somit am Gesellschaftsvermögen, in Höhe ihrer prozentualen Beteiligung am Kapital der KGaA zusteht. Daraus ergibt sich ein Verhältnis, bei der dem Vater 10 % und dem Sohn 90 % am Gewinn und an den Rücklagen zustehen.

Nun verfügte der Vater über ein beträchtliches Vermögen (einen mehrstelligen Millionenbetrag). Dieses Vermögen brachte er nach der Gründung zwecks Förderung zusätzlich in die KGaA ein. Dabei floss die Einlage auf das Konto einer ungebundenen Kapitalrücklage. Man nennt einen solchen Vorgang, bei dem ein Gesellschafter mit weniger als 100 % der Anteile an der Gesellschaft einen Vermögensgegenstand in die Gesellschaft einbringt, ohne dass sich dabei seine Beteiligungshöhe ändert oder eine andere Gegenleistung erfolgt, eine disquotale Einlage.

Jedenfalls war die disquotale Einlage in der Vergangenheit schon öfters im Fokus der Rechtsprechung und dadurch schließlich auch der Gesetzgebung. Denn die disquotale Einlage in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter bedingt nach gängiger Auffassung eine Bereicherung der anderen Gesellschafter. Und damit unterliegt sie in aller Regel der Schenkungsteuer.

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4. FG Hamburg urteilt: keine Schenkungsteuer bei KGaA

Kommen wir nun zum Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Dabei hatte es über drei zentrale Fragen zu entscheiden:

  1. Ist der Kläger als Komplementär der KGaA an einem Gesamthandsvermögen oder am Grundkapital beteiligt?
  2. Liegt eine Bereicherung des Komplementärs vor, wenn eine disquotale Einzahlung in die KGaA erfolgt?
  3. Wenn in beiden Fällen keine Schenkungsteuerpflicht besteht, liegt vielleicht ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor?

4.1. Gibt es ein Gesamthandsvermögen bei einer KGaA?

Wir betonen nochmals: Die hybride Natur einer KGaA treibt im Steuerrecht besondere Blüten. Einerseits ist die KGaA eine Kommanditgesellschaft, andererseits dennoch eine Kapitalgesellschaft. Als Kapitalgesellschaft fehlt ihr aber die zivilrechtliche Eigenschaft eines Gesamthandvermögens. Folglich kann auch keine Beteiligung des Komplementärs an einem Gesamthandvermögen vorliegen. Zwar floss in diesem Fall die Einlage des Vaters in die ungebundene Kapitalrücklage der Gesellschaft. Aber die Behandlung der KGaA als juristische Person bedingt, dass die Einlage ihr statt ihren Gesellschaftern als Vermögensmehrung zuzuordnen ist. Deshalb ist der Sohn auch keinesfalls durch Einlage in ein Gesamthandsvermögen bereichert worden.

4.2. Liegt eine Beteiligung am Grundkapital vor?

Andererseits verfügt der Sohn als Komplementär auch über keine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, den das Grundkapital hatte ja sein Vater zu 100 % in die KGaA eingezahlt, sodass auch die Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (§ 7 Absatz 8 ErbStG) in dieser Hinsicht keine rechtswirksame Anwendung finden. Folglich konnten die Richter des Hamburger Finanzgerichts selbst in dieser Hinsicht keine Bereicherung des Komplementärs feststellen.

4.3. Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor?

Auch den Gestaltungsmissbrauch, den man nun als letztes Argument der Finanzverwaltung ins Feld führen könnte, verneint das Finanzgericht Hamburg. Schließlich diente die disquotale Einlage des Vaters primär der Entwicklung des Unternehmens. Und dies war dann wohl tatsächlich der Fall. Dass der Sohn über den Gesellschaftsvertrag rein hypothetisch das Recht erhielt, sich seinen Anteil an der Kapitalrücklage auszuzahlen, ändert diese Einschätzung keineswegs. Weiterhin konnte der Kläger und sein Vater argumentieren, dass man diese Rechtsform gewählt hatte, weil der Sohn als Komplementär die Verantwortung für das Unternehmen persönlich übernehmen sollte.

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Betriebsvermögen unentgeltlich übertragen

In diesem Video erklären wir, wie man Betriebsvermögen vererbt oder verschenkt – und zwar ohne Steuern.

5. Schenkungsteuer mit einer KGaA sparen – Fazit

In unserer Schlussbetrachtung adressieren wir mehrere Aspekte. Einerseits weisen wir darauf hin, dass das Finanzgericht Hamburg den Fall für eine Revision durch den BFH zugelassen hat. Das Finanzamt hat auch schon von dieser Option Gebrauch gemacht, sodass der BFH nun ein abschließendes Urteil fällen muss (Aktenzeichen des BFH II R 23/23). Vermutlich wird es der Auffassung des Finanzgerichts folgen, denn die rechtlichen Umstände sind recht eindeutig, während die Finanzverwaltung keine juristische Alternativbetrachtungen offeriert.

Sollte also der BFH das Urteil des Finanzgerichts bestätigen, kann diese Gestaltung zu einem Vorbild für steuerfreie Vermögensübertragungen werden. In der Vergangenheit gab es schon einmal ein ähnliches Steuerschlupfloch, bei dem die disquotale Einlage in eine GmbH auf gleiche Weise zur steuerfreien Übertragung von Vermögen führte. 2013 schloss der Gesetzgeber dieses Schlupfloch, indem es die Regelungen des § 7 Absatz 8 ErbStG einführte und die disquotale Erhöhung des Beteiligungswerts an einer GmbH als steuerpflichtig definierte. Deshalb kann man letztendlich bei einem solchen Ausgang des Verfahrens erwarten, dass auch dann wieder der Gesetzgeber eingreift, um diese Gesetzeslücke zu schließen.

Die erstaunlichste Erkenntnis ist vielleicht aber, dass die hier besprochene Gestaltung mit einer KGaA die Übertragung von Vermögenswerten in beliebiger Höhe an der Schenkungsteuer vorbei ermöglicht. Für uns Steuerberater ist dies ein schönes Beispiel dafür, dass Steuergestaltung sinnvoll ist. Denn andernfalls wäre dem Sohn im vorliegenden Fall eine Schenkungsteuer in beträchtlicher Höhe entstanden.


Steuerberater für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Beim steuerfreien Übertragen von Vermögenswerten schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft/Schenkung

  1. Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer mittels einer Familienstiftung
  2. Erörterung der besonderen Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein
  3. Beratung zur Gestaltung per Kettenschenkung
  4. Informationen über Risiken bei internationalen Erbschaft- und Schenkungsfällen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung: