Testament richtig erstellen

Wie geht man vor?

Testament richtig aufsetzen: Was muss drinstehen?

Aktuellen Umfragen zufolge hat in Deutschland etwa jede vierte Person ein Testament gemacht oder einen Erbvertrag geschlossen. Das Testament bestimmt dabei, wer im Todesfall welche Vermögenswerte erbt und/oder welche Person als Alleinerbin oder Alleinerbe eingesetzt wird. Damit es jedoch wirksam ist, kommt es darauf an, das Testament richtig aufzusetzen. Neben Formvorschriften ist dabei auch zu beachten, dass bestimmte Personen (sogenannte Pflichtteilsberechtigte) nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden können.

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Inhaltsverzeichnis


1. Der zentrale Inhalt eines Testaments

Zweck des Testamentes ist es, den letzten Willen des Verstorbenen festzuhalten (aufzusetzen) und ihn auch nach dem Tod noch nachvollziehen zu können. Im Mittelpunkt steht dabei die Bestimmung der Erben, wobei der Grundsatz gilt, dass sowohl eine Einzelperson als auch mehrere Personen zu Erben bestimmt werden können. Mögliche Formulierungen lauten beispielsweise:

  • „Ich setze meinen Ehemann zum Alleinerben ein“
  • „Ich setze meinen Ehegatten sowie meine Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein“
  • „Ich setze meine Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein und schließe meinen Bruder von jeglicher Erbschaft aus“

Erben mehrere Personen, bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft. Vermögenswerte und Schulden gehen dann – in der Regel zu gleichen Teilen – auf die Erben über. Möchten sie die Verteilung anpassen oder erworbenes Vermögen veräußern, findet eine sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft statt. Sie kann auch mit Ausgleichszahlungen an die anderen Erben verbunden sein, wenn eine Person infolge der Auseinandersetzung wertmäßig mehr als die anderen erhält.

Wichtig ist außerdem eine salvatorische Klausel. Sie bestimmt, dass im Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln des Testamentes die übrigen Anordnungen ihre Wirksamkeit beibehalten.

2. Das handschriftliche Testament aufsetzen

Grundsätzlich ist für die Erstellung eines Testaments kein Notar erforderlich. Jede und jeder kann ein Testament selbst aufsetzen und unterschreiben, um ihm zur erforderlichen Gültigkeit zu verhelfen. Zu beachten sind allerdings die folgenden Vorschriften zu Form und Inhalt des Dokumentes:

  • Das Testament sollte eine aussagekräftige Überschrift enthalten. Infrage kommt beispielsweise „Mein letzter Wille“. Die Überschrift beziehungsweise Bezeichnung ist entscheidend dafür, dass der Testierwille, also der Wille, ein Testament aufzusetzen, auch später noch belegt werden kann.
  • Das Testament muss eigenhändig verfasst sein. Es darf beispielsweise nicht am PC geschrieben und anschließend nur ausgedruckt werden. Dies gilt für das gesamte Dokument, also auch für die Überschrift und die Angabe des Datums.
  • Der Verfasser des Testaments muss eindeutig identifizierbar sein. Wichtig ist daher, neben dem Namen auch den Tag und Ort der Geburt anzugeben.
  • Das Testament ist eigenhändig zu unterschreiben und mit einer Datumsangabe (Tag der Erstellung) zu versehen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt nicht, wie ein Testament aufzubewahren ist. Klar ist aber, dass es – um die gewünschte Gültigkeit zu entfalten – im Erbfall leicht aufzufinden sein sollte. Zu empfehlen ist daher eine Aufbewahrungsart, die Beschädigung und Verlust vermeidet. Infrage hierfür kommt beispielsweise ein Schließfach bei einer Bank.

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3. Das notarielle Testament aufsetzen

Ein notarielles Testament bietet in der Regel mehr Rechtssicherheit, da der Notar bereits bei Erstellung des Testaments prüft,

  • dass die anwesende Person tatsächlich diejenige ist, in deren Namen das Testament erstellt wird,
  • ob die anwesende Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist und
  • dass alle formellen und inhaltlichen Anforderungen an ein Testament eingehalten werden und ob der letzte Wille klar und deutlich formuliert wurde, sodass später keine Schwierigkeiten bei der Auslegung des Testamentes auftreten.

Nach der Beurkundung gibt der Notar das Testament beim zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung. Stirbt die Erstellerin oder der Ersteller des Testamentes, liegt es dem Gericht unmittelbar vor. Eine zunächst fehlerhafte Feststellung der Erben kann auf diese Weise vermieden werden.


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