Besteuerung ausländischer Trusts mit Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Ein Trust ist ein Rechtsverhältnis, bei dem einer Person Vermögen übertragen wird, das sie für bestimmte begünstigte Personen nach den Regeln der Trusturkunde verwalten oder verwenden soll. Insbesondere in den USA dient ein solcher Trust der Nachfolgeplanung. In diesem Beitrag erklären wir, welche deutschen Ertragsteuern im Zusammenhang mit einem Trust anfallen, wie Sie diese minimieren können und was Sie dabei zu beachten haben. Was ein Trust ist und wie dieser der Schenkungsteuer beziehungsweise Erbschaftsteuer unterliegt, haben wir hingegen schon in einem unserer anderen Beitrag erklärt.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Besteuerung von internationalen Sachverhalten spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast aus und erläutern die Besteuerungssysteme der anderen Ländern. Aufgrund aktueller Relevanz haben wir zu diesem Thema auch schon mehrere Beiträge publiziert:
Datum |
Thema |
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17. November 2021 |
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24. März 2022 |
Besteuerung ausländischer Trusts mit Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (dieser Beitrag) |
Unser Video: Steuern in den USA Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Sales Tax etc.
Wir erklären, welche Steuern in den USA anfallen und wie diese ausgestaltet sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Überblick über einen Trust
Ein Trust ist ein Rechtsverhältnis, bei dem einer Person Vermögen übertragen wird, welches sie für bestimmte begünstigte Personen nach den Regeln der Trusturkunde verwalten oder verwenden soll. In den USA setzten Personen einen Trust regelmäßig zur Nachfolgeplanung ein. In Deutschland hingegen ist dieses Rechtsinstitut nicht anerkannt und kann erhebliche steuerliche Nachteile für die Begünstigen haben. Dabei sind insbesondere die Schenkungsteuer, die Erbschaftsteuer, die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer bedeutend. Wir erklären, welche steuerlichen Folgen die Begünstigten eines Trusts in den einzelnen Phasen, von Errichtung, laufenden Ausschüttungen bis zur Auflösung treffen. Dabei geben wir insbesondere praktische Tipps, um die steuerlichen Folgen im Blick zu behalten und zu minimieren.
2. Errichtung des Trusts – Wegzugsbesteuerung
Im Rahmen der Errichtung des Trust kann es zu Problemen mit der Wegzugsbesteuerung nach § 16 AStG kommen. Relevant wird dies beispielsweise, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften auf den ausländischen Trust übertragen werden. Die Wegzugsteuer fällt in Deutschland immer dann an, wenn der Steuerpflichtige in den letzten 12 Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist. Die unentgeltliche Übertragung auf den ausländischen Trust unterliegt dann gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 AStG der Wegzugsbesteuerung, da der Trust in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu versteuern ist dann die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem gemeinen Wert der Anteile. Sinn dieser Regel ist es, die in Deutschland entstandenen stillen Reserven auch in Deutschland zu besteuern.
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens auf einen US-Trust hingegen unterliegt jedoch generell nicht der Wegzugsbesteuerung, da das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die deutsche Steuer kann nämlich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen USA und Deutschland gemäß Art 7, Art 23 Absatz 1 Buchstabe a DBA USA auf die amerikanische Steuer angerechnet werden. Daher ist die Wegzugsbesteuerung allein dann relevant, wenn der Errichter die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält. Hält er die Anteile hingegen im Betriebsvermögen, so ist das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht ausgeschlossen und es kommt nicht zur Wegzugsbesteuerung in Folge der Entstrickung stiller Reserven.
Unser Video:
Die neue Wegzugsteuer kommt 2022
In diesem Video erklären wir, die Neuerungen zur Wegzugsbesteuerung ab dem 01.01.2022.
3. Besteuerung der vom Trust erzielten Erträge: Hinzurechnungsbesteuerung
3.1. Vom Trust erzielte Einkünfte werden zugerechnet
Für Begünstigte eines ausländischen Trusts ist auch die Hinzurechnungsbesteuerung bedeuten. Diese greift nach § 15 Absatz 1 AStG grundsätzlich bei ausländischen Familienstiftungen und ermöglicht die Besteuerung der von ausländischen Familienstiftungen erzielten Einkünfte. Dazu rechnet die Hinzurechnungsbesteuerung die durch die Stiftung erzielten Erträge den in Deutschland ansässigen Bezugsberechtigten und Stiftern unabhängig vom Zufluss anteilig zu.
Doch auch im Zusammenhang mit einem Trust ist die Hinzurechnungsbesteuerung relevant, denn Familienstiftungen stehen nach § 15 Absatz 4 AStG andere Vermögensmassen gleich. Damit unterfällt auch der Trust dieser Besteuerung. Der Errichter eines ausländischen Trusts ist in der Regel nicht in Deutschland ansässig. Für ihn ist daher die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung irrelevant. Allein entscheidend ist diese daher für die Begünstigten des Trusts, die in Deutschland leben.
3.2. Voraussetzungen der Hinzurechnung bei einem Trust
Damit die Begünstigten aber der Hinzurechnungsbesteuerung unterfallen müssen sie Bezugsberechtigte oder Anfallsberechtigte sein. Bezugsberechtigte eines Trusts partizipieren in der Regel an den laufenden Erträgen, während der Anfallsberechtigte das Vermögen des Trusts bei dessen Auflösung erwirbt. Der Begünstigte muss aber keinen einklagbarer Anspruch auf den Vermögensvorteil haben. Vielmehr reicht es aus, dass eine gesicherte Rechtsposition besteht. Daher ist lediglich bei einem absoluten Ermessen keine Bezugsberechtigung gegeben. Absolutes Ermessen des Verwalters liegt aber wohl nur in den seltensten Fällen vor. Zusammenfassend ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass eine in Deutschland ansässige Person, die auch in der Trusturkunde bezeichnet wird oder bei der sich aus den Umständen ergibt, dass sie eine Auskehrung als Begünstigter erhalten könnte, davon auszugehen, dass die Hinzurechnungsbesteuerung gilt.
Die tatsächliche Zurechnung bemisst sich nach der Berechtigungsquote, die sich aus der Trusturkunde ergibt. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach den Regeln des deutschen Steuerrechts. Daher finden beispielsweise auch deutsche Pauschbeträge Anwendung. Gemäß § 15 Absatz 8 Satz 1 AStG gehören die zuzurechnenden Einkünfte zu fiktiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Daher gilt ein Steuersatz von 25 %. Die Vergünstigungen für Schachtelbeteiligungen nach § 8b Absatz 1, 2 KStG oder des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d EStG sind nur anwendbar, wenn sie bei unmittelbaren Bezug für den Steuerpflichtigen auch anwendbar wären. Die zulasten des Trusts erhobenen ausländischen sowie inländischen Steuern sind gemäß § 15 Absatz 5 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 AStG bei dem Zurechnungsempfänger anzurechnen.
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In diesem Video erklären wir, die Hinzurechnungsbesteuerung.
4. Ausschüttungen aus dem Trust
Die tatsächlichen Ausschüttungen werden neben der Einkommensteuer unterworfen. Nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 EStG unterliegen die laufenden Ausschüttungen aus dem Trust grundsätzlich der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Überlassung von Kapital veranlasst ist. Erforderlich ist dafür abermals eine kapitalmäßige Beteiligung an dem ausschüttenden Trust. Dies ist aber in aller Regel bei der Begünstigung aus einem Trust nicht der Fall. Dann kommt lediglich eine Besteuerung sonstiger Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 Satz 1, 2 EStG in Betracht. Die Finanzverwaltung hingegen geht aber systemwidrig im Regelfall von einer Besteuerung mit der Abgeltungsteuer unter § 20 Absatz 9 Satz 2 EStG aus.
Ist die Ausschüttung aber schon Gegenstand der Hinzurechnungsbesteuerung gewesen, so erfolgt auf der Ebene der Einkommensteuer gemäß § 15 Absatz 11 AStG keine nochmalige Besteuerung. Daher sollten Sie klar festhalten, inwieweit eine Hinzurechnungsbesteuerung schon erfolgte und das dem Finanzamt genau darlegen.
5. Achtung: Doppelbesteuerung mit Schenkungsteuer
Da Auskehrungen aus dem Trust sowohl der Einkommensteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann es zu einer Doppelbesteuerung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer kommen. Zum einen können nach § 15 AStG hinzugerechnete Beiträge der Schenkungsteuer unterliegen. Zum anderen können ausgekehrte Beträge sowohl der Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterfallen, aber auch nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 EStG eine Schenkung unter Lebenden darstellen. In der Rechtsprechung ist noch nicht geklärt, ob eine solche Doppelbesteuerung zulässig ist. Sollten Ihre Erträge doppeltbesteuert werden, so sollten Sie Ihren Bescheid mit einem Einspruch anfechten. Hierzu informieren wir Sie gerne.
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6. Trust und die Körperschaftsteuer
Der Trust unterliegt unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG der Körperschaftsteuer. Demnach muss der Trust ein Zweckvermögen des privaten Rechts sein. Unter Zweckvermögen versteht man eine selbstständige, einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögensmasse, die aus dem Vermögen des Errichters ausgeschieden ist und eigene Einkünfte bezieht. Dafür ist erforderlich, dass der Errichter das Vermögen nicht beliebig zurückfordern kann, sondern dass es dem Trust dauerhaft zusteht. Erst dann lässt sich das Vermögen wirtschaftlich dem Trust und nicht dem Errichter zurechnen. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn der Trust unwiderruflich ausgestaltet ist.
Steuerberater für internationales Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Vermeidung der Wegzugsbesteuerung und der Hinzurechnungsbesteuerung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Internationales Steuerrecht – Privat
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Beratung zum Home Office im Ausland
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
- Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
- Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
- Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: