Deutsches Unternehmen im Ausland steuerfrei übertragen
Unternehmen in Deutschland unterliegen bei der Übertragung im Wege einer Erbschaft oder Schenkung der Besteuerung. Dabei kann man steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern es sich um begünstigtes Vermögen handelt. Allerdings gibt es hierbei Grenzen, bis zu denen man in Deutschland ein Unternehmen steuerfrei übertragen kann. Auch andere Bedingungen muss man hierbei beachten. Ist der Unternehmenswert allerdings so hoch, dass das Vermögen komplett der Besteuerung unterliegt, und besteht keine Chance, um als Alternative eine andere Verschonung zu erhalten, bleibt noch ein anderer Ausweg. Denn durch Wegzug ins Ausland kann man die Steuer ebenfalls vermeiden. Doch auch hier gibt es Bedingungen, die man beachten muss, bevor man das Unternehmen steuerfrei übertragen kann. Dies gilt etwa im Hinblick auf die deutsche Staatsbürgerschaft und die daran geknüpfte erweitert beschränkte Steuerpflicht sowie die beschränkte Steuerpflicht von inländischem Betriebsvermögen.
Unser Video: Erbschaftsteuer im Ausland vermeiden
In diesem Video erklären wir, wie man als Deutscher das eigene Unternehmen durch Wegzug ins Ausland steuerfrei vererben oder verschenken kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Unternehmen steuerfrei übertragen – Einleitung
Als erfolgreicher deutscher Unternehmer steht man eines Tages vor der Erkenntnis, dass das eigene, in Deutschland ansässige Unternehmen irgendwann einmal an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übergeht. Selbstverständlich kommen uns die eigenen Kinder dabei als erste in den Sinn. Ideal ist dies in Deutschland vor allem, weil Kinder sehr günstige Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nutzen können.
Tatsächlich kann man aber ein Unternehmen in Deutschland sogar steuerfrei übertragen. Denn für Betriebsvermögen sind Steuervergünstigungen vorgesehen (§ 13a ErbStG). Man nennt dies auch begünstigtes Vermögen. Wenn man hingegen eine Holding überträgt, kann unter Umständen dennoch Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen. Trotzdem sind Holdingstrukturen weit verbreitet – und zwar aus vielen guten Gründen. Also steht man nach obiger Erkenntnis vor der Frage, wie man die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertragung einer deutschen Holding optimiert.
2. Große Unternehmen steuerfrei übertragen: rechtliche Optionen
Unter bestimmten Umständen kann man also Unternehmen auch nach deutschem Recht steuerfrei übertragen. Allerdings gilt die steuerliche Vergünstigung auf begünstigtes Betriebsvermögen nur bis zu einem Vermögenswert von EUR 26 Millionen. Liegt der Wert des Betriebsvermögens über diesem Betrag, kann man zwei andere steuerrechtliche Alternativen prüfen.
2.1. Verschonungsabschlag bei Großerwerben
Einerseits steht ein Verschonungsabschlag bei Großerwerben nach § 13c ErbStG zur Wahl. Kernpunkt hierbei ist, dass der prozentuale Verschonungsabschlag mit steigendem Vermögenswert abnimmt. Je EUR 750.000 sinkt der Prozentsatz des von Erbschaft- oder Schenkungsteuer verschonten Betriebsvermögens um 1 %. Sie können sich also schnell ausrechnen, dass spätestens ab einem Betriebsvermögen von EUR 101 Millionen ( EUR 26.000.000 + EUR 75.000.000) kein Verschonungsabschlag stattfindet.
2.2. Verschonungsbedarfsprüfung
Andererseits existiert auch noch die Option der Verschonungsbedarfsprüfung. Hierbei geht es darum, dass man Empfängern von verschonungsfähigem Betriebsvermögen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlassen kann, wenn diese nachweisen können, dass sie die Steuern keineswegs aus eigenen Mitteln begleichen können. Doch sind die Hürden bei diesem Weg verständlicherweise recht hoch.
So oder so, die zwei gesetzlichen Möglichkeiten, mit denen man Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung steuerfrei übertragen kann, sind entweder mit Steuern oder mit Aufwand bei der Umsetzung verbunden. Wirklich steuerfrei sieht anders aus.
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3. Unternehmen steuerfrei übertragen: Option Wegzug ins Ausland
3.1. Ausländische Steuerregime ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer
Wenn man also bei hohem Betriebsvermögen das eigene Unternehmen möglichst steuerfrei übertragen möchte, muss man wohl nach Optionen außerhalb der Landesgrenzen suchen. Denn im Ausland gibt es viele Steuerregime, die weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer kennen. Zum Beispiel ist dies in Österreich oder in Schweden der Fall. Würde man also dort steuerpflichtig sein, bliebe die Übertragung des Unternehmens durch Erbschaft oder Schenkung prinzipiell steuerfrei. Doch dazu müsste man als deutsche Unternehmerin oder als deutscher Unternehmer die deutsche Steuerpflicht vollständig ablegen.
Dies gilt aber ebenso für die Person, die das Unternehmen erhalten soll. Denn auch ihre Steuerpflicht in Deutschland ist maßgebend für den Anfall einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
3.2. Achtung, Wegzugsteuer!
Trotz des Umstands eines Wegzugs ins Ausland sollte man diese Option in Betracht ziehen. Denn wenn man erst einmal im Ausland lebt, kann man das deutsche Unternehmen steuerfrei übertragen. Dazu ist die Wegzugsteuer zu beachten, die beim Wegfall der deutschen Steuerpflicht entsteht. Wer also als GmbH-Gesellschafter ins Ausland fortzieht und keine steuerlichen Anknüpfungspunkte in Deutschland belässt, muss eine vorgezogene, pauschal ermittelte Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns berücksichtigen. Aber auch dies lässt sich vermeiden. Wir helfen Ihnen da gerne weiter.
3.3. Vorsicht vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht
Angenommen, sowohl Unternehmer als auch die zukünftigen Unternehmensnachfolger haben Deutschland verlassen und leben nun in einem Land ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Dann müssen sie immer noch warten, bis sie die Übertragung des deutschen Unternehmens steuerfrei vornehmen können. Denn hier spielt die Staatsbürgerschaft im deutschen Steuerrecht ausnahmsweise eine Rolle. Denn erst nach fünf Jahren im Ausland entfällt für deutsche Staatsangehörige, die zuvor mindestens zehn Jahre lang mit ihren Einkünften in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, die deutsche Steuerpflicht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Diese als erweitert beschränkte Steuerpflicht bezeichnete Regelung ist in § 4 AStG kodifiziert. Zwar kann man diese Frist abkürzen, indem man die deutsche Staatsbürgerschaft gegen eine andere tauscht, doch in der Praxis ist dies nur selten eine Option.
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4. Deutsches Unternehmen steuerfrei im Ausland übertragen
Schön wäre es nun, dass man sagen könnte, dass nach all diesen Vorbereitungen die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeräumt sei. Doch gilt bei in Deutschland ansässigen Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht im Falle der Übertragung zwischen Personen im Ausland. Aber auch diesen Umstand kann man vermeiden.
Dazu schaltet man eine weitere Holding ein, die man dann in dem Land gründet, das keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhebt. Diese Auslandsholding hält dann in dieser doppelstöckigen Holdingstruktur die Beteiligung an der deutschen Holding. Damit erlangen wir den Vorteil, dass statt einer Übertragung von Unternehmensanteilen eines deutschen Unternehmens die Übertragung von ausländischem Vermögen stattfindet. Und für dieses entsteht ja im von uns empfohlenen Ausland weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer. Auf diese Weise entgeht man auch der letzten steuerlichen Hürde in Deutschland, nämlich der beschränkten Steuerpflicht bei inländischem Vermögen.
Unser Video: Staatsbürgerschaft und Steuern
In diesem Video erklären wir, welchen Zusammenhang es in Deutschland und im Ausland zwischen Staatsbürgerschaft und Steuern gibt.
5.Unternehmen steuerfrei übertragen? Fazit: Am besten im Ausland!
Wie Sie also sehen, ist die Vermeidung einer deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertragung deutscher Unternehmen durchaus umsetzbar. Zwar erfordert es ein wenig Aufwand sowie Geduld und die Bereitschaft, ins Ausland zu ziehen, doch ist der steuerliche Vorteil bei den von uns betrachteten Unternehmensgrößen letztendlich enorm. Für Unternehmen bis zu einem Wert von EUR 26 Millionen gilt hingegen, dass man die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten nutzen kann, um sie steuerfrei zu übertragen. Hierbei sind aber auch alle Bedingungen, etwa in Bezug auf den Anteil des Verwaltungsvermögens und die Haltefristen, zu beachten.
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