Die neue eGbR

der jüngere Zwilling zur GbR

eGbR – Besonderheiten und Unterscheide zur „klassischen“ GbR

Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz eGbR) ist eine neue Variante der GbR. Dabei erweitert sie die rechtlichen Möglichkeiten einer GbR. Weil eine eGbR nun etwa rechtliche Vorteile in ihren geschäftlichen Tätigkeiten erhalten hat, ist sie zu einer echten Alternative zur althergebrachten GbR avanciert. Darum ist die eGbR bei vielen Personengesellschaftern sehr beliebt.

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Inhaltsverzeichnis


1. Die eGbR als eigenständige Rechtsform – Einleitung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine der ältesten und einfachsten Gesellschaftsformen in Deutschland, die eine unkomplizierte Möglichkeit zur Zusammenarbeit mehrerer Personen bietet. Eine besondere Variante der GbR ist dabei die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR), die sich durch die Möglichkeit der Eintragung ins Gesellschaftsregister von der klassischen GbR abhebt. Diese Form hat seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) an Bedeutung gewonnen, da sie der Gesellschaft eine klare rechtliche Identität verleiht und zahlreiche Vorteile bietet.

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2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Allgemeinen

Die GbR ist eine Personengesellschaft, die insbesondere in den §§ 705 ff. BGB geregelt wird. Sie entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, ohne zwingend eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben zu müssen. Dazu ist gemäß § 705 Absatz 2 BGB zwischen einer rechtsfähigen (§§ 706–739 BGB) und einer nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740–740c BGB) zu unterscheiden. Eine rechtsfähige GbR nimmt dabei am Rechtsverkehr teil, was bei einem gemeinschaftlichen Unternehmensbetrieb vermutet wird (§ 705 Absatz 3 BGB). Eine nicht rechtsfähige GbR regelt hingegen lediglich das Innenverhältnis der Gesellschafter und kann kein Gesellschaftsvermögen besitzen (§ 740 Absatz 1 BGB).

Eine rechtsfähige GbR kann sich weiterhin freiwillig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen und muss dann den Namenszusatz „eGbR“ führen (§ 707a Absatz 2 1 BGB). Die Eintragung verändert jedoch nicht den rechtlichen Status, sondern gewährt der Gesellschaft bestimmte Rechte.

Wesentliche Merkmale der GbR sind:

  • Gesellschafter: Mindestens zwei Gesellschafter sind erforderlich, die durch einen Gesellschaftsvertrag verbunden sind.
  • Gesellschaftszweck: Die GbR kann einen beliebigen Zweck verfolgen, der nicht notwendigerweise gewerblicher Natur sein muss.
  • Haftung: Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Privatvermögen.
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3. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

3.1. Begriff und Abgrenzung zur „normalen“ GbR

Die eGbR ist somit eine Sonderform der klassischen GbR. Der wesentliche Unterschied besteht dabei darin, dass die eGbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Diese Möglichkeit wurde mit dem MoPeG im Jahr 2024 eingeführt, um Personengesellschaften eine größere Rechtssicherheit und Flexibilität zu bieten.

Für die GbR (auch für bereits bestehende GbRs) besteht hingegen keine allgemeine Eintragungspflicht. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung ins Gesellschaftsregister erforderlich, um die Handlungsfähigkeit der GbR nachzuweisen, wie etwa bei Eintragungen ins Grundbuch.

3.2. Voraussetzungen der Eintragung der eGbR

Die Eintragung einer GbR als eGbR erfolgt übrigens im Gesellschaftsregister. Folgende Angaben muss die notarielle Anmeldung dazu enthalten (§ 707 Absatz 2 BGB):

  • Namen, Sitz und Anschrift (innerhalb der EU)
  • Angaben zu jedem Gesellschafter
  • Angaben der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handles- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist

3.3. Vorteile der eGbR

Durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister erlangt die eGbR nun einige Vorteile gegenüber der klassischen GbR:

  • erleichterte Teilnahme am Geschäftsverkehr
  • Rechtssicherheit und Stärkung des Vertrauens der Vertragspartner
  • ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist der Eigentumserwerb an einem Grundstück durch eine GbR ab dem 01.01.2024 nicht mehr möglich
  • die eGbR kann sich als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligen (Eintragung der Gesellschafterstellung ins Handelsregister nur noch als eGbR möglich)

3.4. Steuerliche Aspekte der eGbR

Steuerlich unterliegt die eGbR grundsätzlich den gleichen Pflichten wie eine klassische GbR. Die eGbR ist nämlich eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 AO) und gilt somit für Zwecke der Ertragsbesteuerung auch nach dem MoPeG weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

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GbR in Holding einbringen – so geht man vor

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4. Besonderheiten der neuen Rechtsform eGbR – Fazit

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine flexible und unkomplizierte Gesellschaftsform, die es mehreren Personen ermöglicht, gemeinsam einen Zweck zu verfolgen, ohne zwingend eine gewerbliche Tätigkeit ausüben zu müssen. Durch die Einführung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde die GbR nun um eine wichtige Option erweitert, die ihr eine größere Rechtssicherheit und erhöhte Flexibilität verschafft. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister bringt dabei zahlreiche Vorteile wie eine verbesserte Teilnahme am Geschäftsverkehr, gesteigerte Rechtssicherheit und eine klarere rechtliche Identität. Steuerlich bleibt die eGbR hingegen weitgehend der klassischen GbR gleichgestellt. Insgesamt bietet die eGbR eine attraktive Möglichkeit für Personengesellschaften, insbesondere wenn eine höhere Rechtsklarheit und bessere Handlungsfähigkeit erforderlich sind.


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  4. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft
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