Die Einheits-GmbH & Co. KG: Struktur, Vorteile & Besonderheiten
Die Einheits-GmbH & Co. KG hat eine besondere Struktur, bei der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig auch Alleingesellschafter ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist. Normalerweise ist es einer oder mehrere der Kommanditisten, die zu 100 % an der Komplementär-GmbH beteiligt sind. Dabei hat die Einheits-GmbH & Co. KG in der Regel keinen steuerlichen Vorteil gegenüber der normalen GmbH & Co. KG. Doch wenn es um die Übertragung des Unternehmens geht, dann kann man dies mit der Einheits-GmbH & Co. KG auch ohne notarielle Beurkundung durchführen. Außerdem gibt es gesetzliche Besonderheiten bei der Aufbringung des Haftungskapitals zu beachten. Weiterhin bleibt zu klären, wer Geschäftsführer der Einheits-GmbH & Co. KG ist. Bei einer GmbH & Co. KG ist dies stets die Komplementär-GmbH, deren eigener Geschäftsführer wiederum die Gesellschafterversammlung der KG bestimmt. Zum Glück kann man diesen Ouroboros an Instanzen zur Bestimmung des Geschäftsführers mittels eines Treuhandverhältnisses auflösen.
Was ist eine Einheits-GmbH & Co. KG: Struktur & Besonderheiten
In diesem Video erklären wir den Aufbau und die daraus resultierenden Besonderheiten einer Einheits-GmbH & Co. KG.
1. Allgemeines zum Aufbau einer GmbH & Co. KG
1.1. Struktur einer Kommanditgesellschaft
Bei einer Kommanditgesellschaft, die man üblicherweise mit KG abkürzt, haben wir eine Personengesellschaft, bei denen die Haftung durch die Gesellschafter verschieden ist. So gibt es einerseits mindestens einen Komplementär, der mit seinem gesamten Vermögen für Schulden der KG haftet. Deshalb nennt man Komplementäre auf Deutsch auch Vollhafter. Andererseits ist auch mindestens ein Teilhafter an einer KG beteiligt. Seine Haftung ist dabei auf seine Einlage in das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Darum nennt man ihn auch Teilhafter.
1.2. Struktur einer GmbH & Co. KG
Bei einer GmbH & Co. KG ist es nun so, dass der Komplementär eine GmbH ist. Dass ausgerechnet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie ihre tatsächliche Bezeichnung treffenderweise ausdrücklich anführt, die Rolle eines Vollhafters in einer KG übernimmt, erscheint auf den ersten Blick durchaus widersprüchlich. Auf den zweiten Blick erkennen wir aber den großen Vorteil in dieser Konstellation. Denn dadurch ist es einer KG möglich, die Haftung insgesamt zu begrenzen. Tatsächlich geht man, wenn man es so möchte, sogar soweit, dass man der GmbH als Komplementär eine Beteiligung von 0 % an der KG einräumt, sodass der gesamte Gewinn aus der Personengesellschaft an die Kommanditisten fließt. Dabei hat das, was mancher im Grunde als Gestaltungsmissbrauch auffassen mag, sogar den Segen des Bundesfinanzhofs. Deshalb gilt diese Konstruktion als völlig legal.
2. Aufbau einer Einheits-GmbH & Co. KG
Kommen wir nun zum speziellen Aufbau einer Einheits-GmbH & Co. KG. So ist ihre Struktur dadurch gekennzeichnet, dass, anders als normalerweise, statt einer natürlichen Person als GmbH-Gesellschafter nun die KG selbst zu 100 % an der GmbH beteiligt ist. Fast scheint es so, als sei es unter allen Gesellschaftsformen, die man in Deutschland gründen kann, die GmbH & Co. KG, die durch Paradoxien auffallen möchte. Denn durch diese spezielle Konstruktion ist die KG an der GmbH beteiligt, die gleichzeitig an ihr selbst beteiligt ist. Aus diesem Grund kann einen bei diesen Betrachtungen zur Einheits-GmbH & Co. KG der Gedanke kommen, dass diese endlose Kette an gegenseitigen Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnissen am ehesten mit dem Sinnbild des mythischen Ouroboros, also der sich selbst verschlingenden Schlange vergleichbar sei.
Zur Frage, ob diese Konstruktion auch rechtlich Bestand hat, ist diese eindeutig mit einem Ja zu beantworten. Tatsächlich ist dies auch gesetzlich in § 172 Absatz 6 HGB kodifiziert und durch Richterspruch bestätigt (BayObLG, 08.04.1974 – 2Z 67/73).

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3. Gründung einer Einheits-GmbH & Co. KG
Zur Gründung einer Einheits-GmbH & Co. KG ist zunächst die Gründung der zukünftigen Komplementär-GmbH erforderlich. Anschließend kann dann ein Kommanditist mit dieser GmbH den Gesellschaftsvertrag zur Kommanditgesellschaft schließen. Allerdings ist es dabei wichtig, die besondere Struktur gesellschaftsvertraglich präzise auszugestalten. Hierzu sollte man auf jeden Fall einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren.
4. Vorteile der Einheits-GmbH & Co. KG
4.1. Vorteil 1: Übertragung der Einheits-GmbH & Co. KG ohne notarielle Beurkundung
Als nächstes betrachten wir die Vorteile der Einheits-GmbH & Co. KG. Um es gleich vorweg zu nehmen: es sind keine steuerlichen. Denn die Einheits-GmbH & Co. KG folgt als Personengesellschaft bei der Besteuerung den gleichen Prinzipien, die auch bei einer ordinären GmbH & Co. KG Anwendung finden. Doch wenn man eine gewöhnliche GmbH & Co. KG übertragen möchte, sei es beispielsweise durch Umwandlung, Schenkung oder beim Verkauf, dann ist neben der KG auch die Komplementär-GmbH davon rechtlich betroffen. Somit muss man bei der Übertragung der GmbH formelle Anforderungen erfüllen. Mit anderen Worten, man muss dann einen Notar hinzuziehen, der die Übertragung der GmbH beurkundet.
Jedoch ist dies bei einer Einheits-GmbH & Co. KG unerheblich. Weil die KG an der Komplementär-GmbH zu 100 % beteiligt ist, geht bei der weitestgehend formlosen Übertragung der KG auch gleich die GmbH mit auf den neuen Eigentümer über. Damit erspart man einen erheblichen Aufwand bei der Übertragung der Einheits-GmbH & Co. KG.
4.2. Vorteil 2: dauerhafter Erhalt der Einheits-GmbH & Co. KG
Im Grunde ist der zweite wesentliche Vorteil der Einheits-GmbH & Co. KG schon in der Erläuterung ihrer Struktur implizit eingebettet. Denn dadurch, dass die Komplementär-GmbH kein von der Beherrschung durch die KG unabhängiger Gesellschafter ist, kann auch keine Auflösung der KG erfolgen, indem die GmbH ihre Funktion als Komplementär verliert. Somit hat die Einheits-GmbH & Co. KG auch dann Bestand, wenn es Gesellschafterwechsel gibt. Deshalb hat die Einheits-GmbH & Co. KG ihre Bezeichnung auch vollends verdient: sie bildet aus GmbH und KG eine echte Einheit.
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5. Besonderheiten der Einheits-GmbH & Co. KG
Bisher haben wir bereits die wichtigsten Besonderheiten und Vorteile der Einheits-GmbH & Co. KG kennengelernt. Daher ist es nun an der Zeit, uns auch ihre rechtlichen Auswirkungen anzuschauen.
5.1. Klärung zu den Haftungsverhältnissen innerhalb der Einheits-GmbH & Co. KG
5.1.1. Kann man die GmbH-Anteile als Kommanditeinlage in die Einheits-GmbH & Co. KG einbringen?
Zunächst richten wir unser Augenmerk auf die wichtige Frage nach den Haftungsverhältnissen der Einheits-GmbH & Co. KG. Denn wenn die KG Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist und die GmbH selbst die Vollhaftung übernimmt, dann wirkt das im Haftungsfall natürlich auch auf die KG zurück. Zwar sind die Kommanditisten nach wie vor nur als Teilhafter an dieser KG beteiligt, haben somit prinzipiell nur einen eingeschränkten Haftungsanteil zu übernehmen (idealerweise zu 0 %), doch ist die Vollhaftung durch das gegenseitige Beteiligungsverhältnis von KG und GmbH durchaus ambivalent zu sehen. Schließlich könnte ja ein Kommanditist zunächst die GmbH gründen und dann seine Anteile an eben dieser GmbH als Kommanditeinlage zur Gründung der KG dort einbringen.
Doch genau davor bewahrt § 172 Absatz 6 HGB. Darin ist geregelt, dass bei einer solchen Handhabung die Kommanditeinlage in Form der GmbH-Anteile keine Anerkennung findet. Daraus folgt die Konsequenz, dass ein Gläubiger der Einheits-GmbH & Co. KG unter Berufung auf diese Gesetzesnorm einen Kommanditisten zur persönlichen Haftung heranziehen kann.
Allerdings ist es ja das Wesen einer Einheits-GmbH & Co. KG, dass sie Alleinbeteiligte ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist. Deshalb muss es noch einen anderen Weg geben, mit dem man die GmbH auf die Einheits-GmbH & Co. KG übertragen kann.
5.1.2. Rechtlich einwandfreie Übertragung der GmbH-Anteile auf die Einheits-GmbH & Co. KG
Hierzu überträgt der Kommanditist Geld in Höhe des Stammkapitals der GmbH als Kommanditeinlage in die KG. Als nächstes erwirbt die KG mit diesem Geld die Anteile an der Komplementär-GmbH von ihrem Kommanditisten. Erst dadurch erfolgt die legale Übertragung der GmbH-Anteile an die KG.
5.2. Bestimmung der Geschäftsführung innerhalb der Einheits-GmbH & Co. KG
5.2.1. Gegenseitige Beherrschung von GmbH und KG innerhalb der Einheits-GmbH & Co. KG
Ähnlich, wie bei der Frage nach den gegenseitigen Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Einheits-GmbH & Co. KG, ist auch die Bestimmung der Geschäftsführung auf den ersten Blick kaum zu entwirren. Einerseits ist die Komplementär-GmbH alleinig befugt die Geschäftsführung der Einheits-GmbH & Co. KG zu bestimmen. Andererseits braucht aber auch die Komplementär-GmbH als juristische Person einen Geschäftsführer. Und den bestimmt nun mal allein die Gesellschafterversammlung der KG. Da die KG 100 % der Anteile an der GmbH hält, hat sie somit nämlich auch alle Stimmrechte.
Generell stellen wir also fest, dass in den beiden Gesellschaften keine ordentliche Gesellschafterversammlung auf herkömmliche Weise stattfinden kann. Folglich ist weder die Bestellung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH noch die der Einheits-KG auf direktem Weg möglich.
5.2.2. Integration der gegenseitigen Beherrschungsverhältnisse bei der Einheits-GmbH & Co. KG
Normalerweise sollte man also bei einer solch paradox erscheinenden Situation erwarten, dass dies die Existenz der Einheits-GmbH & Co. KG von vornherein in Frage stellt. Zum Glück gibt es einen juristischen Kniff, mit dem man diese Endloskette aufbrechen kann. Dazu vereinbart man im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, dass die Ausübung der Stimmrechte dem Kommanditisten obliegt. Selbstverständlich hat dies dann einen treuhänderischen Charakter. Doch zumindest bei einer Konstellation, in der nur ein einziger aller involvierten Gesellschafter eine natürliche Person ist, nämlich der Kommanditist, dürfte diese Bedingung leicht erfüllbar sein.
6. Abschließende Anmerkungen zur Einheits-GmbH & Co. KG
Wie Sie also sehen können, bietet die Einheits-GmbH & Co. KG einige außergewöhnliche Besonderheiten und Vorteile. Doch ist die Handhabung bei der laufenden Finanzbuchhaltung sowie bei der Besteuerung einer Einheits-GmbH & Co. KG durchaus anspruchsvoll. Daher sind Sie mit einem erfahrenen Team an Rechtsanwälten und Steuerberatern an Ihrer Seite sicherlich gut beraten. Gerne offerieren wir Ihnen auch unsere Expertise. Dazu laden wir Sie ein, uns Ihre Fragen rund um die Einheits-GmbH & Co. KG zu stellen. Vereinbaren Sie also einen Gesprächstermin mit uns. Hierbei beraten und betreuen wir Sie sehr gern.
Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Gründung und Betreuung ihrer Einheits-GmbH & Co. KG schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
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- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
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Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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