Neue Körperschaftsteuer für OHG & KG

Einsparung der Grunderwerbsteuer

Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für OHG & KG – neues Gesetz

Die Bundesregierung plant ein neues Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften. Dies betrifft also insbesondere offene Handelsgesellschaften (OHG) sowie Kommanditgesellschaften (KG), zu denen auch die GmbH & Co. KG zählt. Aber auch Partnerschaftsgesellschaften (PartG) profitieren von der Neuerung. Dabei ist dies bereits der zweite Anlauf, mit der die Bundesregierung die bereits existierende Regelung zur optionalen Körperschaftsteuer für Personengesellschaften zu reformieren versucht. Denn schon 2020 gab es einen ersten Entwurf hierzu. Schließlich fand die bisher geltende gesetzliche Regelung nur in ganz seltenen Fällen auch in der Praxis Anwendung. Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften soll nun über eine Fiktion eines Formwechsels eine deutlich erleichterte Nutzung dieser Option herbeiführen.

Tatsächlich hat dieses neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften aber auch einen weiteren Vorteil. Denn über diesen Weg kann man als Gesellschafter Immobilien auf eine Personenhandelsgesellschaft übertragen, ohne dass dabei eine Grunderwerbsteuer anfällt. Gleichzeitig kann man aber auch von den selben Steuervorteilen profitieren, die eine Immobilien-GmbH für sich beanspruchen kann. Dies ermöglicht somit auch die Vermeidung der Gewerbesteuer bei der Vermietung von Immobilien durch Personenhandelsgesellschaften.

Personengesellschaft mit 15% KSt: besser als VV-GmbH?

Wir erklären, wie die Neuerungen zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften zur Einsparung einer Grunderwerbsteuer führt.

1. Zur Vorgeschichte des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer

Die Bundesregierung brachte Ende März 2021 einen Gesetzesentwurf auf den Weg, mit dem Personengesellschaften die Möglichkeit bekommen sollen, ihre Gewinne per Körperschaftsteuer zu versteuern. Dabei ist dies keinesfalls etwas Neues, denn die Möglichkeit zur Thesaurierung von Gewinnen in einer Personengesellschaft existiert bereits seit geraumer Zeit. Tatsächlich ist das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer schon seit 2008 durch § 34a EStG als sogenannte Thesaurierungsbegünstigung per Gesetz möglich.

Also wozu unternimmt die Bundesregierung eine Reform zur Besteuerung von Personengesellschaften, wenn es bereits eine solche Alternative gibt? Die Antwort ist ganz einfach. Denn bisher diente das Gesetz im Grunde nur sich selbst. So ist die Anwendung des § 34a EStG in der Praxis ein seltenes Ereignis. Auch viele Steuerberatungskanzleien haben bisher von der Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung abgeraten. Und wenn selbst Steuerberater dieses Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften für zu kompliziert halten, dann hat dies sicherlich gute Gründe.

2. Änderungen zum Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

2.1. Neuer Ansatz: Fiktion einer Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Der wesentliche Unterschied sowohl zur bisher bestehenden Regelung als auch zur im letzten Jahr erarbeiteten Reform des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer liegt in der Umsetzung. Denn nun soll eine Personengesellschaft, die die Besteuerung per Körperschaftsteuer wünscht, für Zwecke der Besteuerung als Körperschaft gelten. Dazu hat der Gesetzgeber die Fiktion einer Umwandlung der Personengesellschaft im Gesetzesentwurf vorgeschlagen. Man tut also einfach so, als sei eine Personengesellschaft per Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft übergegangen. Und diese zahlt nun, wie jede Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer. Für alle anderen Zwecke, also insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht, gilt die Personengesellschaft allerdings nach wie vor als solche.

2.2. Nur Personenhandelsgesellschaften profitieren vom Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

Jedoch gibt es im neuen Gesetzesentwurf zum Optionsmodell zur Körperschaftsteuer auch einige Einschränkungen. Denn das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer ist lediglich Personenhandelsgesellschaften vorbehalten. Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind also hierbei ausgenommen. Somit profitieren lediglich OHGs und KGs, wobei hier auch GmbH & Co. KGs inbegriffen sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Partnerschaftsgesellschaften (PartG) das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer nutzen.

2.3. Erfordernis der Beantragung der Anwendung des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer

Außerdem ist die Nutzung des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer nur über einen Antrag bei der Finanzverwaltung vorgesehen. Dabei soll der Antrag auf Anwendung des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer laut Gesetzestext unwiderruflich sein. Doch besteht selbstverständlich auch eine Rückoption. So steht die Möglichkeit offen, eine erneute Umwandlung per Antrag bei der Finanzverwaltung zu fingieren. Denn dabei verfolgt man den Ansatz, als hätte eine Rückumwandlung der fingierten Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft stattgefunden.

Um nun einen Antrag zur Nutzung des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für eine Personenhandelsgesellschaft zu stellen, ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Denn das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer gilt nur für das gesamte Unternehmen. Also ist eine individuell geregelte Inanspruchnahme durch die Gesellschafter ausgeschlossen.

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3. Gestaltung mit dem Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

Die Neugestaltung zum Optionsmodell zur Körperschaftsteuer ermöglicht eine interessante Gestaltung im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien.

3.1. Besteuerung von Vermietungseinkünften – Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft

Wie den meisten regelmäßigen Lesern unserer Artikel wohl bereits bekannt sein dürfte (alle anderen erfahren es nun ebenfalls), fällt bei der privaten Vermietung und Verpachtung von Immobilien die Einkommensteuer in Höhe des persönlichen Steuersatzes an. Also kann dieser bis zu 45 % betragen. Aber auch Gesellschafter von Personengesellschaften unterliegen dieser Besteuerung der Gewinne auf privater Ebene. Schließlich sind Personengesellschaften steuerlich transparent.

Anders ist es hingegen bei der Vermietung von Immobilien durch eine Körperschaft. So zahlen beispielsweise Kapitalgesellschaften lediglich 15 % Körperschaftsteuer an Ertragsteuern. Und wenn die Vermietung von Immobilien den ausschließlichen Geschäftszweck einer Körperschaft darstellt, dann besteht sogar die Möglichkeit, einen Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung zu stellen. Denn dadurch entfällt sogar die Gewerbesteuer, die bei einer Personengesellschaft in der Regel ebenfalls entsteht. Allerdings muss man als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Falle einer Gewinnausschüttung mit einer weiteren Steuer rechnen, nämlich mit der Kapitalertragsteuer. Zum Glück ist diese Steuer pauschal mit 25 % anzusetzen. Deshalb lohnt sich in der Regel die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien über eine Kapitalgesellschaft.

3.2. Besteuerung bei der Übertragung von Immobilien – Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft

Allerdings kann die Personengesellschaft im Vergleich zur Kapitalgesellschaft einen anderen Vorteil für sich verbuchen. Denn um eine im Privatvermögen befindliche Immobilie auf eine Personengesellschaft zu übertragen, muss man auch auf die Grunderwerbsteuer achten. So fällt bei einer Personengesellschaft die Grunderwerbsteuer nur in der Höhe an, in der die übertragende Person an der empfangenden Personengesellschaft beteiligt ist. Zum Beispiel könnte eine Beteiligung zu 100 % an einer GmbH & Co. KG zu einer vollständigen Befreiung der Grunderwerbsteuer bei der natürlichen Person als Kommanditist der KG führen.

Anders ist es hingegen bei der Übertragung von privaten Immobilien auf eine Kapitalgesellschaft. Denn in einem solchen Fall fällt stets die Grunderwerbsteuer in voller Höhe an. Allenfalls über eine besondere Gestaltung ist die Grunderwerbsteuer in dieser Situation vermeidbar.

3.3. Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Kombination der Vorteile

Mit unserem Gestaltungsmodell über das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer kann man nun beide Vorteile kombinieren. So gründet man zunächst eine Personengesellschaft und  optiert dann zur Besteuerung nach § 1a KStG. Nach Ablauf einer in § 5 Abs. 3 GrEStG genannten Frist von zehn Jahren können Gesellschafter ihr dann eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie übertragen, ohne dass dabei Grunderwerbsteuer anfällt. Gleichzeitig muss auch die Bedingung erfüllt sein, dass die Personen, die die Immobilie auf die Personengesellschaft übertragen, ebenfalls mindestens zehn Jahre lang an der Gesellschaft beteiligt sind. Anschließend kann man dann das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für die Personenhandelsgesellschaft nutzen, um die Besteuerung des Gewinns nun mit lediglich 15 % zu optimieren. Gleichzeitig stellt man einen Antrag zur erweiterten Grundstückskürzung. So spart man eine weitere Besteuerung von meist mehr als 15 % Gewerbesteuer ganz ein.

Prinzipiell ist die Einsparung der Grunderwerbsteuer in diesem Fall deshalb möglich, weil die Grunderwerbsteuer an das Zivilrecht anknüpft. Die Einführung der zehnjährigen Frist ist mit Sicherheit eine Anpassung, um zu vermeiden, dass man die neue Regelung im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien auf Personengesellschaften zur Umgehung der Grunderwerbsteuer missbraucht.

Neues Gesetz: Optionsmodell für Personengesellschaften (15 % KSt)

In diesem Video erklären wir, welche weiteren Gesetzesänderungen im Unternehmensteuerrecht von der Bundesregierung geplant sind.

4. Unser Fazit zum Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

Zwar ist das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften ein durchaus gelungener Ansatz, mit dem nun tatsächlich eine Thesaurierung für Personenhandelsgesellschaften möglich ist. Weiterhin kann man davon ausgehen, dass die Regelung tatsächlich auch in der alltäglichen Praxis umsetzbar ist. Allerdings vermisst man bei einem Vergleich zur Besteuerung von US-LLCs und ähnlichen hybriden Gesellschaften anderswo auf der Welt dennoch eine gewisse Einfachheit. Denn der Antrag auf Nutzung des Optionsmodels zur Körperschaftsteuer erscheint zumindest aufwändiger, als ein einfaches Ankreuzen im Check-the-box-Verfahren. Wer jedoch lieber bei einer bestimmten Form der Besteuerung der Personenhandelsgesellschaft dauerhaft bleiben möchte, dem dürfte das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften besser gefallen.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
  3. Beratung zur Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung
  4. Unterstützung zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel durch RechtsformwahlSitzverlegung)

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Immobiliensteuerrecht

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