Abgeltungsteuer

Besteuerung von Kapitaleinkünften

Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge – Wann sollten Sie den Antrag auf Günstigerprüfung stellen, damit Sie Steuern sparen?

Das deutsche duale Einkommensteuerrecht unterscheidet grundlegend zwischen den Gewinneinkünften und den Überschusseinkünften. Demungeachtet unterliegen gewisse, im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge einer sogenannten Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer ist die für bestimmte Kapitalprodukte einzubehaltende Kapitalertragsteuer. Daher ist die in den §§ 43ff. EStG geregelte Abgeltungsteuer keine Steuer anderer Art, sondern lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Dieser Beitrag erklärt die Abgeltungsteuer und, wann es sinnvoll ist, die Günstigerprüfung anstelle der Abgeltungsteuer zu beantragen.

Unser Video:
Gewinnausschüttung aus einer GmbH im Vergleich

Wir klären die Unterschiede zwischen der Abgeltungsteuer und dem Teileinkünfteverfahren.

Inhaltsverzeichnis


1. Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer ist in den §§ 43ff EStG geregelt. Anwendung findet diese durch die Verweise in § 43 I EStG grundsätzlich auf die Besteuerungstatbestände des § 20 EStG. Zentraler Bedeutung kommt dabei dem Tatbestand des § 20 I Nr. 1 EStG zu. Demnach unterliegen offene und verdeckte Gewinnausschüttungen der Abgeltungsteuer. Im Rahmen des Steuerabzuges ist es unrelevant, welcher Einkunftsart die Kapitalerträge zuzuordnen sind (§ 43 IV EStG). Folglich ist auch bei Erträgen aus anderen Einkunftsarten der Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen. In diesem Rahmen gelten aber andere Besteuerungsregeln. Dennoch ist der Katalog in § 43 I EStG nicht abschließend. Vielmehr bestimmen auch andere Normen die Anwendung der Abgeltungsteuer (z.B. 50 InvStG).

2. Abgeltungsteuer mit Steuersatz von 25 %

§ 32d I 1 EStG bestimmt, dass der Steuersatz des Abgeltungsteuer 25 % beträgt. Folge dessen ist, dass der Progressionstarif des § 32a EStG keine Anwendung findet. Daher gilt auch der Grundfreibetrag im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht. Folglich wird die Steuer von 25 % auf den ersten Euro geschuldet. Weiterhin gilt der Steuersatz einheitlich und unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge. Dieser gilt aber im Verhältnis zum Progressionstarif als niedrig und daher vorteilhaft.

Haben Sie Fragen zur
Abgeltungsteuer?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Abgeltungsteuer heißt Werbungskostenverbot

Vor Einführung der Abgeltungsteuer konnten grundsätzlich bei allen Einkunftsarten die tatsächlichen Erwerbsaufwendungen abgezogen werden. Die Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen werden nach dem Bruttoprinzip besteuert. Anstelle der tatsächlichen Werbungskosten wird gem. § 20 IX EStG der Sparer-Pauschbetrag iHv. 801 € bzw. 1.602 € bei Ehegatten gewährt. Benachteiligt werden deswegen diejenigen, die tatsächlich Werbungskosten aufgebracht haben, die den Pauschbetrag übersteigen. Dazu kann es beispielsweise schnell kommen, wenn umfangreiche Beratungsleistungen im Rahmen größerer Kapitalanlagen in Anspruch genommen werden.

Bei den Veräußerungsgewinnen beziehungsweise Einlösungsgewinnen hingegen dürfen gem. § 20 IV EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten, Veräußerungskosten und entsprechende Nebenkosten abgezogen werden. Andere Werbungskosten hingegen können nur über den Sparerpauschbetrag geltend gemacht werden. Mithin ist die Abgrenzung von allgemeinen Werbungskosten zu Anschaffungskosten und Veräußerungsnebenkosten von Bedeutung. Anschaffungskosten und Veräußerungsnebenkosten sind Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung oder dem Veräußerungsgeschäft stehen. Von einem unmittelbaren Zusammenhang ist in Ansehung des § 4 IV EStG auszugehen, wenn die Aufwendung durch die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der Kapitalanlage veranlasst ist.  Depot- und Verwaltungsgebühren können nicht länger steuerwirksam geltend gemacht werden, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Anschaffung oder Veräußerung stehen.

Zu berücksichtigende Leistungen sollen nach dem BMF nur solche sein, die von einem Kreditinstitut erbracht wurden, da nur diese in einem unmittelbaren Zusammenhang zu einer Anschaffung oder Veräußerung stehen. Dem wird eingewendet, dass die Begriffe der Anschaffungskosten und Veräußerungsnebenkosten nicht legaldefiniert sind. Daher soll vielmehr auf die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Werbungskosten zu Anschaffungsnebenkosten zurückzugreifen sein. Demnach sollen solche Nebenkosten dann als Anschaffungsnebenkosten gelten, soweit sie nach dem betreffenden Erwerbsentschluss entstanden sind.

Fachberatung für die Abgrenzung von Anschaffungskosten zu allgemeinen Werbungskosten?

Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Günstigerprüfung anstelle der Abgeltungsteuer, § 32d VI EStG

Die Günstigerprüfung im Rahmen der Abgeltungsteuer nach § 32 d VI EStG ermöglicht dem Steuerpflichtigen für die Kapitalerträge die Steuerfestsetzung zum regulären Tarif zu beantragen. Folge dessen ist, dass die abgeltende Wirkung des § 43 V EStG durchbrochen wird.

4.1. Antrag

Erforderlich ist ein Antrag des Steuerpflichtigen. Dieser kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge beziehungsweise bei Ehegatten nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. Der Antrag muss anders als bei der Wahlveranlagung nach § 32d II EStG nicht zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden. In der Einkommensteuererklärung können Sie aber ihre betreffenden Kapitalerträge angeben und die Option „Günstigerprüfung“ wählen. Hinzu müssen Sie entsprechende Steuerbescheinigungen einreichen. Stellen Sie den Antrag außerhalb der Einkommensteuererklärung, so sind die Kapitalerträge gesondert dem Finanzamt gegenüber zu erklären und weiterhin sämtliche Steuerbescheinigung einzureichen. Eine Frist für den Antrag ist nicht vorgesehen.

4.2. Verfahren im Finanzamt

Nach Stellung des Antrages prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die Anwendung der allgemeinen Regelungen zu einer niedrigen Steuer führt. Sollte das nicht der Fall sein, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Sollten die Voraussetzungen trotz Ablehnung vorliegen, so sind dennoch die üblichen Rechtsmittel gegeben. Achtung: Sollten ihre Kapitalerträge nicht den Grundfreibetrag von 9.744 € in 2021 (9.408 € in 2020; 9.984 € in 2022) (§ 32a I 2 EStG) stellen Sie unbedingt den Antrag auf Günstigerprüfung. Andernfalls unterliegen sämtliche Kapitalerträge der Steuer von 25 % ab dem ersten Euro. Im Rahmen der Regelbesteuerung hingegen sind ihre Kapitalerträge freigestellt.

4.3. Rechtsfolge

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind den Einkünften sind den anderen Einkunftsarten hinzurechnen und insgesamt der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Es gilt daher der progressive Normaltarif (§ 32a I EStG). Einbehaltende Kapitalertragsteuer wird dann auf die Einkommensteuer angerechnet gemäß § 36 II Nr. 2 EStG. Folge dessen können Steuererstattungen sein.

4.4. Fortgeltende Regelungen des Abgeltungsteuer-Systems

Trotz des Antrags auf Günstigerprüfung gilt das Abzugsverbot für Werbungskosten des § 20 IX EStG weiterhin. Zu dem greift auch das Verlustverrechnungsverbot des § 20 VI EStG. § 20 VI EStG steht aber nur der Verrechnung mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart entgegen. Folglich ist es dennoch möglich, die Verluste mit den Verlusten aus anderen Kapitalerträgen zu verrechnen. Diese Verluste müssen dann aber auch in den Antrag nach §32d VI einbezogen werden.

Auch die Anrechnung ausländischer Quellensteuer richtet sich weiter nach der Sonderregel des § 32d V EStG. Demnach ist die nach § 32d V EStG ermittelte ausländische Quellensteuer auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer, die auf die hinzugerechneten Kapitalerträge entfällt, anzurechnen. Die Höhe der Anrechnung ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die durch die Günstigerprüfung auf die Kapitalerträge entfällt.

4.5. Günstigerprüfung oder Abgeltungsteuer – wirtschaftlich sinnvoll entscheiden

Bei vorliegenden Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist zu abzuschätzen, in wieweit künftig positive Einkünfte erzielt werden. Zwar führt die Erstattung der Kapitalertragsteuer zu einem Liquiditätsvorteil. Dennoch können künftige positive Einkünfte nicht mit vorgetragenen Verlusten verrechnet werden.


Steuerberater für Gesellschaften und ihre Gesellschafter

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Kapitalerträge spezialisiert. Bei der Beurteilung von Optionsrechten im Rahmen der Abgeltungsteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr