Gesellschafterbeschluss

So kann der Gesellschafter anfechten

Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses bei der GmbH

Gesellschafterbeschlüsse kommen regelmäßig fehlerhaft zustande. Dennoch sind sie grundsätzlich wirksam, wenn sie nicht ausnahmsweise nichtig sind. Den Gesellschaftern steht dann lediglich ein Anfechtungsrecht zur Verfügung. Was Gesellschafter bei der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses beachten müssen erklären wir im Folgenden. 

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von GmbH-Gesellschaftern spezialisiert. Dabei beraten wir unsere Mandanten zur Reduktion der Steuerlast aber auch zu gesellschaftsrechtlichen Themen. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema

GmbH-Gesellschafter: Geschäftsführergehalt oder Gewinnausschüttung?
13. Januar 2022 Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer? Steuerrechtliche/ arbeitsrechtliche/ versicherungsrechtliche Beurteilung
20. Mai 2022 Gesellschafterliste bei der GmbH und ihre Legitimationswirkung (§ 16 GmbHG)
07. September 2022 So bringen Sie das Stammkapital bei der Gründung einer GmbH richtig ein
13. Mai 2023 Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der GmbH (dieser Beitrag)

Unser Video: Die richtige Strategie für Gewinnausschüttungen beim GmbH-Gesellschafter

Wir erklären, welche die richtige Strategie für Gewinnausschüttungen beim GmbH-Gesellschafter ist.

Inhaltsverzeichnis


1. Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses

Durch die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wird dieser durch das stattgebende Anfechtungsurteil rückwirkend vernichtet. Die Anfechtung eines Beschlusses ist für die Aktiengesellschaft (AG) in § 248 AktG geregelt. Auf die GmbH werden diese Regelungen grundsätzlich analog angewandt. Der Abstimmungsvorgang bei der GmbH soll aber nicht den gleichen hohen Anforderungen für die Organisation unterliegen, wie der bei der Aktiengesellschaft. Da die Organisation und das Verfahren daher nicht so streng geregelt sind, ist die Anfechtungsklage seltener begründet. Die Anfechtung unterliegt engeren Voraussetzungen. Die Regelungen zur AG werden daher modifiziert.

2. Voraussetzung der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses

2.1. Fehler, die zur Anfechtung berechtigen

Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses der GmbH unterliegt strengen Voraussetzungen. Der Gesellschafter muss zunächst anfechtungsbefugt sein. Es können alle Mängel des Beschlusses, die nicht schon zur Nichtigkeit des Beschlusses geführt haben, zur Anfechtung berechtigen. Dazu zählen daher inhaltliche oder verfahrensmäßige Verstöße gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag. Es können daher auch Verstöße gegen die guten Sitten, das Gleichbehandlungsgebot oder die Bindung an den Gesellschaftszweck gerügt werden. Schwerwiegende Fehler führen zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses. Sie müssen deswegen nicht mehr angefochten werden, sondern sind sofort unwirksam.

Nach § 255 Absatz 2 AktG ist auch ein Beschluss über effektive Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss bei unangemessen niedrigen Ausgabebeträgen oder Mindestbeträgen anfechtbar. Diese Regelung ist entsprechend auf die GmbH anwendbar. Die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses ist in der GmbH unbeschränkt möglich. Die aktienrechtliche Einschränkung in § 257 Absatz 1 Satz 2 AktG ist mangels vergleichbarer Kompetenzverteilung der Organe nicht auf die GmbH übertragbar. Typische Fehler sind dabei Unterbewertungen und die Unterlassung gebotener Rückstellungen und die Überschreitung von Bewertungsspielräumen.

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2.2. Verfahrensmängel

Verfahrensmängel müssen für das Beschlussergebnis von Relevanz sein, damit die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses in Betracht kommt. Es wird grundsätzlich danach gefragt, ob die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei einer idealtypischen Betrachtung des Abstimmungsvorgangs zu einem ausreichend schweren Legitimationsdefizit geführt hat. Entscheidend ist demnach, ob es – bei wertender Betrachtungsweise – möglich oder ausgeschlossen ist, dass sich der Verfahrensfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Praktisch regelmäßig auftretender Verfahrensmangel ist die fehlende oder fehlerhafte Information und die Verletzung des Auskunftsrechts des Gesellschafters. Daher ist der Gesellschafterbeschluss in diesem Fall anfechtbar, wenn die Informationen für einen objektiv urteilenden Durchschnittsgesellschafter erforderlich war. Es kommt also darauf an, ob der begangene Verfahrensmangel die Informationsinteresse oder Partizipationsinteressen der Teilnahmeberechtigten und Abstimmungsberechtigten berührt. Immer, wenn der Verfahrensfehler zur Folge hatte, dass sich nicht mehr alle Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft sachgemäß beteiligen konnten, ist Anfechtbarkeit gegeben.

Zu Verfahrensmängeln zählen auch einfache Einberufungsfehler. Dazu zählt beispielsweise die Verletzung der gesetzlichen Ladungsfrist oder die Ladung an unzumutbaren Orten oder zu unzumutbaren Zeiten. Zu Verfahrensfehlern bei der Durchführung gehören beispielsweise die Verletzung des Teilnahmerechts und Rederechts, das Abweichen von der Tagesordnung oder das unzulässige Beeinflussen der Stimmabgabe. Fehler bei der Beschlussfassung zum Beispiel die Nichtzählung wirksamer oder Mitzählung unwirksamer Stimmen können nur mittels Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

2.3. Anforderungen an den Gesellschafter

Er darf seine Anfechtungsbefugnis zudem nicht verloren haben. Dies geschieht regelmäßig durch die unterstützende Abstimmung. Es wäre treuwidrig dem Gesellschafter in diesem Fall noch ein Anfechtungsrecht zuzustehen. Ferner muss es zu einer Rechtsverletzung des Gesellschafters gekommen sein und er darf nicht auf die Rüge verzichtet haben. Zuletzt muss die Klage innerhalb der Klagefrist eingereicht sein. Ein Widerspruch zu Protokoll während der Beschlussfassung ist bei der GmbH anders bei der AG nicht Voraussetzung.

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3. Problematische Fälle der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses

3.1. Rüge der Verletzung von Partizipationsrechten eines Mitgesellschafters

Problematisch ist insbesondere, wenn ein mangelhaft geladener Gesellschafter die Verletzung von Partizipationsrechten eines Mitgesellschafters rügt. Dann könnten die anderen Gesellschafter in ihrem Recht auf Diskussion und Aussprache auch mit dem rechtswidrig ausgeschlossen Gesellschafter verletzt sein. In der Rechtsprechung ist aber nicht geklärt, inwiefern fremde Rechtsverletzungen und Folgemängel gerügt werden können. Nach der neueren Rechtsprechung ist der Gesellschafter dann nicht anfechtungsbefugt.

3.2. Fragerecht als kollektives Recht?

Ferner ist umstritten, ob das Fragerecht des Gesellschafters ausschließlich einen individuellen Charakter hat oder ob es auch der kollektiven Willensbildung der Gesellschafterversammlung dient.

Ein Aktionär muss nämlich Fragen in der Hauptversammlung stellen, womit das Fragerecht kollektiven Einschlag erhält. Die Hauptversammlung kann dann die Frage wahrnehmen. Das kann Einfluss auf die Willensbildung haben. Bei der AG wird deshalb vertreten, dass eine Aktionärsfrage auch dann zu beantworten ist, wenn der fragende Aktionär die Versammlung verlassen hat (worin eine konkludente Rücknahme der Frage gesehen wird), solange nicht die Hauptversammlung darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Rücknahme erklärt wurde. Denn erst der Hinweis ermöglicht den anderen Aktionären sich Frage zu eigen zu machen. Erst dann soll die Heilung des Anfechtungsmangels eintreten. Vorsorglich sollten sich die anderen Aktionäre die Frage daher aber in einem solchen Fall immer zu eigen machen.

3.3. Vorsorgliche Rüge von Informationsmängeln

In der Praxis sollten Sie zudem Informationsmängel vorsorglich rügen. Grund dafür ist, dass bei der AG der Gesellschafter sein Anfechtungsrecht verwirkt haben soll, wenn zahlreiche Fragen gestellt wurden, so dass es naheliegend ist, dass seine Frage bloß untergegangen ist. Entsprechendes gilt auch, wenn der Vorstand oder der Versammlungsleiter ausdrücklich nachfragt, ob Fragen noch nicht beantwortet sind und der Gesellschafter die fehlende Aufklärung nicht rügt.

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4. Ausschluss der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses

Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann ausgeschlossen sein. Das ist aber nur für Verstöße gegen dispositives Gesetzesrecht möglich. Zudem können Regelungen in der Satzung zu bloßen Ordnungsvorschriften erklärt werden die nicht zur Anfechtung berechtigen.

5. Rechtsfolgen der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses

Ist ein Gesellschafterbeschluss lediglich anfechtbar, so ist er rechtlich wirksam und deshalb bis zur Nichtigerklärung durch richterliches Gestaltungsurteil als gültig zu behandeln.

Für den Vollzug des Gesellschafterbeschlusses durch die Geschäftsführer kann aber nicht nur die erhobene Anfechtungsklage, sondern bereits die Anfechtbarkeit als solche – sofern mit der Anfechtung zu rechnen ist – ein Hindernis darstellen, welches nach pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen ist.

Das Registergericht muss nicht angefochtene Beschlüsse grundsätzlich eintragen. Angefochtene Gesellschafterbeschlüsse dürfen hingegen nur nach pflichtgemäßen Ermessen hinsichtlich der vom Registerrichter eigenverantwortlich zu prüfende Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eingetragen werden. Wenn die Erfolgsaussichten nur schwer zu beurteilen sind, so kann das Registergericht die Eintragung aussetzen. Dasselbe gilt wenn nicht der Beschluss als solcher, sondern seine Rechtsfolgen einzutragen sind. Dazu gehört beispielsweise die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers.


Rechtsanwälte und Steuerberater für Gesellschafter einer GmbH

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Gesellschaftern einer GmbH spezialisiert. Dabei beraten wir nicht nur zu steuerlichen Themen sondern auch zur Verwirklichung ihrer Teilnahmerechte in der Gesellschaft. Dazu schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  6. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  7. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)

GmbH – Gesellschafter

  1. Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter
  2. Erstattungspflicht der Gesellschafter bei unzulässigen Auszahlungen aus der GmbH
  3. Wettbewerbsverbot
  4. Ausschluss eines Gesellschafters
  5. Bedeutung des Wegzugs eines Gesellschafters
  6. Abfindung des Gesellschafters richtig regeln

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