Austrittsrecht des Gesellschafters bei einer GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Abgesehen von dem Sonderfall des § 27 Absatz 1 GmbHG enthält das GmbHG keine weiteren Regelungen zum Austrittsrecht des Gesellschafters. Mittlerweile anerkannt ist aber ein außerordentliches Austrittsrecht aus besonderem Grund. Wir erklären im folgenden dessen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen.
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Datum |
Thema |
26. Juni 2020 |
Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter – rechtliche Perspektive |
25. September 2020 |
Auskunftsrecht und Einsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters |
05. Juli 2022 |
Durchgriffshaftung auf GmbH-Gesellschafter |
06. Juni 2022 |
Gesellschafterliste bei der GmbH und ihre Legitimationswirkung (§ 16 GmbHG) |
05. Dezember 2022 |
Austrittsrecht des Gesellschafters bei einer GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen (dieser Beitrag) |
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Steuervorteile der GmbH
Im Video erklären wir Ihnen, welche die fünf wichtigsten Steuervorteile in einer GmbH sind und wie Sie diese nutzen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Kein gesetzliches Austrittsrecht des Gesellschafters
Das GmbHG kennt kein Austrittsrecht des Gesellschafters. Es gab einen Gesetzesentwurf, der ein solches enthielt. Dieser wurde aber nicht weiterverfolgt. Vielmehr ist das Austrittsrecht inzwischen im Wege der Rechtsfortbildung anerkannt. Dessen dogmatischer Ausgangspunkt ist das in § 314 BGB niedergelegte Regelungsprinzip, dass eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung bei Vorliegen eines maßgeblichen Grundes kündbar sein muss. Daher manifestiert sich die Befugnis zum Austritt des Gesellschafters zu einem unverzichtbaren Elementarrecht. Das Austrittsrecht des Gesellschafters darf durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Entsprechende Klauseln sind daher unwirksam. Möglich sind jedoch Erweiterungen oder auch Klauseln, die die Modalitäten des Austritts näher regeln oder die Art und Höhe der Abfindung festlegen.
2. Konfliktsituation beim Austrittsrecht
Gesellschaften sind in aller Regel unbefristet eingegangen. Die Gesellschafter wollen gemeinschaftlich das erforderliche Investment und Knowhow aufbringen. Daher sind sie gegenseitig voneinander abhängig. Diese Verbindung wird durch die spontane und beliebige Kündigung eines Mitglieds erheblich gefährdet. Um eine möglichst hohe Beständigkeit der Gesellschaft zu sichern wird ein ordentliches, also ein jederzeit wahrnehmbares Austrittsrecht abgelehnt. Regelmäßig wird dem Gesellschafter daher nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes ein Austrittsrecht zuerkannt. Ein solcher wird überwiegend dann angenommen, wenn dem Anteilseigner ein weiterer Verbleib in der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann und andere Möglichkeiten zur Beendigung der Mitgliedschaft nicht bestünden.
Jedoch ist auch das Festhalten an der Fortexistenz des Unternehmens nicht allseits förderlich. Ein Gesellschafter wird sich nicht ohne Grund von seiner Gesellschaft loslösen. Vielmehr ist ein solcher Entschluss durch Spannungen oder Zerwürfnisse persönlicher oder sachlicher Ursache motiviert. Wenn sich diese nicht bereinigen lassen, so ist das Unternehmen einer dauerhaften Belastung ausgesetzt. Insbesondere wird eine einvernehmliche und konstruktive Beschlussfassung nach § 47 GmbHG erheblich erschwert. Eine manifeste Disharmonie der Verbandsmitglieder kann im Extremfall in eine Bestandskrise führen, so dass ein Unternehmen unter diesen Prämissen nicht unbedingt fortführungswürdig ist.
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3. Rechtsentwicklung zum Austrittsrecht
Das Reichsgericht hat vorerst ein außerordentliches Austrittsrecht dann zugelassen, wenn dem Anteilseigner eine Befreiung von seiner gesellschaftlichen Nebenleistungspflicht ermöglicht werden sollte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Ansatz weiterentwickelt und ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund anerkannt.
Ein ordentliches Austrittsrecht wird jedoch überwiegend abgelehnt. Grund dafür ist, dass so eine satzungsmäßig vereinbarte Vinkulierung im Sinne des § 15 Absatz 5 GmbHG unterlaufen wird. Des Weiteren hat der Gesetzgeber dem GmbH-Gesellschafter deswegen kein Austrittsrecht eröffnet, weil sich dieser anders als bei einem Personenverband durch eine Veräußerung seines Geschäftsanteils aus der Gesellschaft lösen kann.
4. Begrenzung des außerordentlichen Austrittsrecht
4.1. Austrittsrecht vorrangig ist der Verkauf des Anteils
Das außerordentliche Austrittsrecht des Gesellschafters wird als subsidiärer Behelf verstanden, der nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn weder die Fortsetzung der Mitgliedschaft zumutbar ist, noch ein anderer Weg, diese zu beenden, möglich ist. Dabei ist als vorherige Alternative an eine Veräußerung des Geschäftsanteils zu denken. Hierbei muss der Gesellschafter auch einen finanziellen Verlust hinnehmen, wenn der Anteil nur unter seinem wirtschaftlichen Wert zu veräußern ist. Der Gesellschafter kennt von Anfang an das mit einer Anteilsübertragung einhergehende Risiko und kann dieses durch seinen Austritt nicht einfach auf die verbleibenden Mitglieder überwälzen.
Allenfalls, wenn die Übertragbarkeit des Anteils nach § 15 Absatz 5 GmbHG eingeschränkt ist und die Mitgesellschafter ihre Zustimmung zu dessen Veräußerung ohne nachvollziehbaren Grund verweigern, könnte ein Austritt denkbar sein. Gleiches gilt, wenn ein Verkauf – etwa wegen umfänglicher Nebenleistungspflichten – von vornherein nicht oder nur zu einem inakzeptabel niedrigen Preis zu realisieren ist.
4.2. Im Einzelfall vorgesehenes ordentliches Kündigungsrecht vorrangig
Zuweilen ist im Gesellschaftsvertrag gemäß § 60 Absatz 2 GmbHG ein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Statt eines Austritts ist der Gesellschafter dann auf diese – für die Gesellschaft wohl schonendere – Möglichkeit des Ausscheidens zu verweisen, es sei denn, das Abwarten der hierfür geltenden Fristen (oftmals erst zum Jahresende) ist in Ansehung der Konfliktsituation nicht mehr zumutbar.
4.3. Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage
Ein Austritt ist daneben auch unzulässig, wenn dem Gesellschafter andere zumutbare Möglichkeiten offenstehen, um die Beschwer zu beheben. Regelmäßig muss sich der Gesellschafter gegen rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse, die seine Interessen verletzen, vorrangig mit der Anfechtungsklage analog §§ 243, 246 AktG oder – je nach Fallgestaltung – mit der Nichtigkeitsklage analog §§ 241, 249 AktG zur Wehr setzen.
Jedoch muss ein solches Verhalten nicht erfolgsversprechend sein und muss Konflikte nicht lösen. Wenn die Verkürzung der Rechte des Gesellschafters kein Einzelfall ist, können Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage keine vorrangige Abhilfemöglichkeit mehr sein. Wenn die Gesellschafter unüberbrückbare Streitigkeiten austragen, die Gegenstand mehrfacher Rechtsstreite sind und so auch an die Öffentlichkeit gelangen, belastet dies den Geschäftsbetrieb zwangsläufig insgesamt und vereitelt Unternehmenserfolge. Angesichts einer solchen Situation ist es dem betreffenden Gesellschafter zu gestatten, durch einen alsbaldigen Austritt einer sukzessiven Entwertung seiner Beteiligung vorzubeugen.
4.4. Auflösungsklage und Austrittsrecht nicht im Subsidiaritätsverhältnis
Vor dem Austritt des Gesellschafters könnte dieser eine Auflösungsklage gemäß § 61 GmbHG stellen. Denkbar ist dies aber nur, wenn der Anteil des ausscheidungswilligen Gesellschafters zumindest 10 % des Stammkapitals beträgt. Weiteres tatbestandliches Erfordernis ist, dass die in § 61 Absatz 1 GmbHG genannten wichtigen Gründe dem klagenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und nicht nur sein Verbleiben in derselben unzumutbar machen. Die Auflösung müsste zudem auch im Interesse der anderen Anteilsinhaber liegen.
Daher definiert sich der wichtige Grund für die Auflösung aus der Perspektive der Gesellschaft. Bei dem Austritt hingegen geht es darum, dass der einzelne Gesellschafter aus individuellen Gründen sein weiteres Verbleiben im Verband für unzumutbar erachtet. Es wäre daher sachwidrig, den Gesellschafter vorrangig auf die Auflösungsklage zu verweisen, die letztlich die verbleibenden Mitglieder an einer Fortsetzung der Gesellschaft hindern würde. Daher stehen Auflösungsklage und Austrittsrecht nicht im Subsidiaritätsverhältnis.
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5. Ausschluss des Austrittsrechts
5.1. Kein ungebundenes Vermögen für die Abfindung
Mit seinem Ausscheiden erwirbt der Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung. Deren Zahlung steht jedoch unter dem Vorbehalt des § 30 Absatz 1 GmbHG. Kann also die GmbH den hierfür erforderlichen Betrag nicht aus ungebundenem Vermögen aufbringen, kann der Gesellschafter nicht austreten, soweit kein Mitgesellschafter oder Dritter einspringt. Dann ist der Austrittswillige auf die Auflösungsklage verweisen. Dabei ist er aber auch dann aktivlegitimiert, wenn sein Anteil 10 % des Stammkapitals nicht erreicht.
Ebenso aus Gründen des Gläubigerschutzes verbietet sich ein Austritt, wenn der Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist. Theoretisch hätte der Austrittswillige zwar die Möglichkeit, den noch offenen Einlagebetrag zu erbringen oder aber auf eine Kapitalherabsetzung hinzuwirken. Praxisnahe sind diese Alternativen aber nicht, so dass eine Beendigung der Mitgliedschaft auch in diesem Fall nur über die Auflösungsklage – aber wiederum ohne Bindung an die Mindestkapitalgrenze des § 61 Absatz 2 Satz 2 GmbHG – möglich ist.
5.2. Keine Übernahme des Anteils
Ist der Gesellschafter ausgetreten, so kann die GmbH den Geschäftsanteil nach ihrer Wahl dadurch verwerten, dass sie ihn entzieht oder selbst erwirbt. Scheitert dies aus Gründen der Kapitalerhaltung nach §§ 34 Absatz 3, 33 Absatz 2 GmbHG und sind auch die Mitgesellschafter nicht zu einer Übernahme des Anteils bereit, so bleibt dem Ausscheidungswilligen nur der Weg über die Auflösungsklage.
6. Voraussetzungen des Austrittsrechts
6.1. Wichtiger Grund erforderlich
Um aus der Gesellschaft austreten zu können, muss sich der Gesellschafter auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen können. Üblicherweise werden die insoweit in Frage kommenden Gründe nach drei Kategorien unterschieden. Einmal sind dies solche, die mit der Person des austrittswilligen Anteilsinhabers in Verbindung stehen, sodann Umstände in den Verhältnissen der GmbH und schließlich Gründe, die im Verhalten der Mitgesellschafter ihre Ursache haben.
Ein wichtiger Grund, der in der Person des Gesellschafters liegt, wäre beispielsweise der Ausschluss der Abtretbarkeit seines Geschäftsanteils oder die fortgesetzte Verweigerung der Genehmigung durch die GmbH nach § 15 Absatz 5 GmbHG. Zudem lässt es sich darauf stützen, dass die geschuldete Nebenleistungspflicht nunmehr für den Gesellschafter zu einer unzumutbaren Belastung aufgewachsen ist. Auch Ereignisse in der Privatsphäre des Gesellschafters können eine Beendigung seiner Verbandszugehörigkeit begründen. Beispielsweise können solche Gründe in dem Wechsel des Wohnsitzes oder in der Liquidierung des Geschäftsanteils liegen. Erforderlich ist, dass sich die Probleme nur durch den Austritt des Gesellschafters bereinigen lassen.
6.3. Verhalten der Mitgesellschafter
Zudem kann auch das Verhalten der anderen Gesellschafter einen Austrittsgrund darstellen. Wenn nur ein einzelner Gesellschafter stört, so wäre auch an dessen Ausschluss zu denken. Jedoch muss ein solches Verhalten dem beschwerten Anteilseigner nicht zumutbar sein. Insbesondere kann ein solches Verhalten die Beziehung zu den anderen Gesellschaftern belasten. Daher kann ein möglicher Ausschluss dem Austrittsrecht nicht entgegenstehen.
Überdies können auch übermäßige Gewinnthesaurierungen gemäß § 29 Absatz 2 GmbHG ein Austrittsrecht begründen. Zwar kann ein solcher Beschluss auch mit der Anfechtungsklage bekämpft werden. Jedoch ist dieses Vorgehen dann unzumutbar, wenn die Mehrheit hartnäckig auf ihrem Standpunkt beharrt. Auch weil eine durch derartige Auseinandersetzungen belastete Gesellschaft am Markt auf Dauer kaum mehr erfolgreich agieren kann, muss sich der benachteiligte Anteilseigner durch den Austritt rechtzeitig von ihr lösen können.
6.4. Sphäre der Gesellschaft
Zuletzt kann ein wichtiger Grund, der ein Austrittsrecht begründen würde, auch der Sphäre der Gesellschaft entspringen. Zwar begründen solche Sachverhalte auch einen Auflösungsgrund. Dieser steht aber dem Austrittsrecht des Gesellschafters auch, wenn er über den gemäß § 61 Absatz 2 GmbHG geforderten Anteilsbesitz verfügt, nicht entgegen.
Ein solcher Grund kann beispielsweise in einer tiefgreifenden Änderung der gesellschaftsvertraglichen Geschäftsgrundlage liegen. Diese lässt sich bei bedeutender Ausweitung der Geschäftstätigkeit oder bei Investitionen mit nachhaltig belastenden Konsequenzen für den Ertrag und die Liquidität der Körperschaft annehmen. Auch wenn die Gesellschaft durch eine Änderung ihres bisherigen Tätigkeitsbereich in ein Konkurrenzverhältnis zu einem Unternehmen des Gesellschafters tritt, ist ein Austrittsrecht begründet.
Jedoch dürfte es der gesellschaftsvertraglich geschuldeten Treuepflicht entsprechen, dass die Gesellschafter auch in Krisenzeiten ihrer einvernehmlich gegründeten Korporation gemeinsam durchzustehen verpflichtet sind. Erst wenn die gemeinsam erarbeiteten Sanierungsbemühungen die Krise nicht überwinden können, das Gesellschaftsunternehmen sich also aus seiner anhaltenden Ertragslosigkeit nicht mehr lösen kann, dürften die Voraussetzungen für ein Austrittsrecht gegeben sein.
6.5. Gesamtabwägung
Die Beurteilung der Austrittsberechtigung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen dem Ausscheidungsbegehren des Anteilsinhabers, den Interessen der GmbH und der übrigen Gesellschafter. Dabei ist auch das Verschulden an dem Konflikt zu beurteilen. Auch widersprüchliches Vorverhalten des Gesellschafters ist zu beachten.
7. Regelungen des Austrittsrechts
7.1. Ordentliches Kündigungsrecht laut Gesellschaftsvertrag
Durch ein satzungsgemäß festgelegtes ordentliches Kündigungsrecht kann ein abrupter Austritt eines Gesellschafters vermieden werden. Dabei können die Gesellschafter regeln, wie ein solcher Austritt ausgestaltet sein soll. Insoweit dürfte ein weitgehend bedingungsfreies und an feste Fristen geknüpftes Austrittsrecht naheliegen. Den Anteilsinhabern ist so von vornherein klar, dass die von ihnen eingegangene Gesellschaft eben kein Bündnis auf Lebenszeit ist, sondern ihnen die Flexibilität belässt, auf unerwartete Veränderungen und Ereignisse entsprechend zu reagieren.
7.2. Bestimmung der Abfindung im Gesellschaftsvertrag
Bei der zu leistenden Abfindung lassen sich die Interessen des Unternehmens und der Mitgesellschafter angemessen zu Geltung bringen. Dabei ist es empfehlenswert, den Abfindungsbetrag nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils – also nach dessen Verkehrswert – zu bemessen. Für diese Bewertung kann durchaus das in der Praxis zumeist angewandte Ertragswertverfahren vereinbart werden. Davon sollte aber ein spürbarer Abschlag genommen werden, damit der Anteilsinhaber nicht allzu leichtfertig von seinem Austrittsrecht Gebrauch macht. Daneben können von vornherein in Raten gestreckte Auszahlungsmodalitäten festgelegt werden, um die GmbH vor Liquiditätsengpässen zu schützen.
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7.3. Außerordentliches Austrittsrecht
Auch ohne, dass in der Satzung ein entsprechendes Austrittsrecht vorgesehen ist, kann einem dazu entschlossenen Anteilseigner die Beendigung der Mitgliedschaft ermöglicht werden. Beispielsweise kann die Gesellschaft den Austritt akzeptieren. Rechtlich ist sie hierzu jedoch nicht verpflichtet. Sie muss ihre Akzeptanz aber hinreichend zum Ausdruck bringen, denn damit verpflichtet sich die Gesellschaft zur Zahlung einer Abfindung und Verwertung des frei werdenden Geschäftsanteils.
Es wird auch Fälle geben, in denen die Voraussetzungen des außerordentlichen Austrittsrechts erfüllt sind, die Gesellschaft dies aber nicht erkennt und demzufolge die Zahlung der Abfindung verweigert. Dann stellt sich die Frage, wie der Gesellschafter sein Austrittsrecht realisieren kann.
Kann die GmbH die Abfindung nicht leisten, weil sie so gegen die Kapitalerhaltungsregeln verstoßen würde, so kann der austrittswillige Gesellschafter – wie erwähnt – die Auflösungsklage erheben. Dabei muss er weder das Mindestbeteiligungserfordernis des § 61 Absatz 2 Satz 2 GmbHG erfüllen, noch die Auflösungsgründe des § 61 Absatz 2 Satz 2 GmbHG darlegen.
Erfüllt die GmbH den Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung der Abfindung nicht, so kann dieser Klage auf Zahlung der Abfindung erheben. Innerhalb dieses Verfahrens wird dann über das Vorliegen der Austrittsvoraussetzungen entschieden.
Zuletzt ist es auch denkbar, dass die Mehrheit der Gesellschafter einer Abtretung des Geschäftsanteils rechtsmissbräuchlich die Genehmigung versagt. Dann kann der austrittswillige Gesellschafter gegen die GmbH Klage auf Zustimmung erheben.
8. Austrittsrecht richtig vollziehen
8.1. Erklärung des Austritts, Abfindung, Anteilseinzug
Letztlich muss der Austritt dann auch vollzogen werden. Dazu muss der Gesellschafter vorerst gegenüber der GmbH seinen Austritt erklären. Die Erklärung ist nicht formbedürftig, aber bedingungsfeindlich und nach ihrem Zugang nicht mehr widerrufbar. Die Erklärung bewirkt zunächst, dass die GmbH berechtigt und verpflichtet ist, gegen die Zahlung der Abfindung an den Gesellschafter entweder den Geschäftsanteil einzuziehen oder dessen Abtretung an sich, einen Mitgesellschafter oder einen Dritten zu verlangen. Daher darf die GmbH nicht selbst über den Anteil verfügen, in dem sie ihn selbst versteigert oder abtritt.
Der Gesellschafter stimmt durch sein Austrittsbegehren der Einziehung seines Anteils zu. Indes geht der Anteil durch den Austritt nicht unter. Vielmehr verbleibt er in der Inhaberschaft des Gesellschafters, bis die GmbH die Verwertung entsprechend der ihr zustehenden Wahlmöglichkeiten vollzogen hat. Erst dann endet die Mitgliedschaft des Austretenden.
8.2. Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte
Fraglich ist, ob der Ausscheidende in dem Stadium zwischen erklärtem Austritt und Verwertung des Anteils seine Mitgliedsrechte weiter wahrnehmen kann. Letztlich dürfte sich sein Interesse an der Gesellschaft auf die Ermittlung und Erfüllung seines Abfindungsanspruchs reduzieren. Daher stellt sich die Frage, ob in dem genannten Stadium das Stimmrecht nicht bereits ruhen sollte.
Überwiegend wird aber davon ausgegangen, dass der Gesellschafter weiterhin das Recht hat, an der Verwaltung des Unternehmens mitzuwirken. Jedoch kann dieses Recht nicht schrankenlos gelten. Vielmehr hat der Ausscheidende bei der Ausübung seiner Mitgliedsrechte Zurückhaltung zu üben und seine Initiativen auf Maßnahmen zu beschränken, die sein finanzielles Interesse an der Durchsetzung seines Abfindungsanspruchs tangieren. Daher stellt es einen gegen seine Treuepflicht verstoßenden Missbrauch dar, wenn er einer Beschlussvorlage seine Zustimmung versagt, obwohl seine Vermögensinteressen davon nicht betroffen sind. Jedoch schlagen diverse Maßnahmen auf den Stand des Gesellschaftsvermögen und damit auf das Abfindungsinteresse des Ausscheidenden durch, sodass ein Missbrauch eher selten annehmbar ist.
Auf der anderen Seite hat der Ausscheidende aber auch seine korporativen Pflichten zu erfüllen. Daher haftet er beispielsweise weiterhin für die Aufbringung etwaiger Fehlbeträge.
9. Abfindungsanspruch bei Austrittsrecht
Der gegen die GmbH gerichtete Zahlungsanspruch begründet sich Zug um Zug gegen Abtretung oder Zustimmung zur Einziehung des Geschäftsanteils. Daher kann die Gesellschaft die Abtretung an sich oder einen anderen nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Abfindung aus dem freien Gesellschaftsvermögen oder aus Drittmitteln verlangen. Insoweit ist der Abfindungsanspruch daher sichergestellt.
Der Ausscheidende hat bei nicht geleisteter Abfindung keinen Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter. Grund dafür ist, dass der Austritt aus der Gesellschaft allein auf Initiative des betroffenen Gesellschafters erfolgt. So könnte dieser einseitig die Haftung der Mitgesellschafter begründen.
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