Betriebsaufspaltung: Vermeidung steuerlicher Nachteile

5 aktuelle Modelle

5 aktuelle Modelle zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung kann erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Daher ist man gut beraten, eine Betriebsaufspaltung im vorhinein zu vermeiden. Dafür wird in der Regel das Tatbestandsmerkmal der personellen Verflechtung aufgelöst. Dies kann zum Beispiel durch das Wiesbadener Modell, die Kinder GmbH oder auch die Einstimmigkeitsabrede geschehen. 

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Eike C. Schleert (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

Unser Video:
Betriebsaufspaltung

Im Video zeigen wir Ihnen verschiedene Strategien eine Betriebsaufspaltung im Vorhinein, sowie im Nachhinein zu vermeiden oder diese auch bewusst zu erhalten.

1. Einstimmigkeitsabrede

Besteht eine gesellschaftliche Vereinbarung, dass Einstimmigkeit bei eingehenden Rechtsgeschäften vorliegen muss, so kann eine Betriebsaufspaltung bereits im Vorfeld verhindert werden. Dabei ist zu beachten, dass die geregelte Einstimmigkeit sich auf sämtliche Rechtsgeschäfte beziehen muss. Würde sich diese nur auf außergewöhnliche Rechtsgeschäfte beziehen, liegt weiterhin eine Beherrschung vor, wenn Anteile im Besitz von mindestens 51% vorliegen, da dann die Geschäfte des täglichen Lebens von diesem Gesellschafter alleine bestimmt werden können.[233]

Außerdem muss die geregelte Einstimmigkeit auch umgesetzt werden, was vom Finanzgericht Nürnberg ausdrücklich vorgeschrieben wird, sodass die Verhinderung der personellen Verflechtung dann auch tatsächlich erreicht wird.[234] Beispielsweise ist bei einer Besitzgesellschaft bürgerlichen Rechts, die zu 2/3 dem Ehemann und 1/3 der Ehefrau zuzurechnen ist, und einer Betriebskapitalgesellschaft, in der der Ehemann 100% der Anteile und eine wesentliche Betriebsgrundlage, die zur Nutzung überlassen wird, hält, eine Betriebsaufspaltung gegeben, da der Ehemann seinen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzen kann. Wurde aber bei der Besitz-GbR durch den Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung über die gesetzlich normierte Einstimmigkeit bei Rechtsgeschäften vorgeschrieben, so ist die personelle Verflechtung für eine Betriebsaufspaltung nicht gegeben. Der Ehemann hält zwar 2/3 der Anteile an der Besitz-GbR, kann jedoch keine Einstimmigkeit alleine erreichen.

Wie im Beitrag der personellen Verflechtung – Familienanteile beschrieben, gilt eine Zurechnung der Anteile von Ehegatten für verfassungswidrig. Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung wird die Betriebsaufspaltung mit ihren sämtlichen Rechtsfolgen vermieden und die Besitz-GbR erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).[235]

2. Sicherung der Personengruppe

Als Vermeidungsstrategie sollte für eine Entflechtung der Betriebsaufspaltung durch das weggefallene Tatbestandsmerkmal der personellen Verflechtung, bei einer beherrschenden Gruppe ein Einstimmigkeitserfordernis für einen möglichen Anteilsverkauf an einen Dritten gefordert werden. Denn ohne diesen Zusatz kann ein Gesellschafter eine Veräußerung von Anteilen, mit denen er Teil einer beherrschender Gruppe war, ohne weitere Regelungen ausführen. Durch diesen Verkauf kann eine Auflösung der beherrschenden Personengruppe auf Seiten eines Unternehmens vorliegen und das Ende der Betriebsaufspaltung mit sämtlicher Versteuerung der stillen Reserven zur Folge haben. Besitzt die Personengruppe jedoch das o.a. Einstimmigkeitserfordernis, ist die Personengruppe vor einer Entscheidung eines einzelnen Gesellschafters geschützt und kann nur einstimmig entscheiden, ihre Anteile zu veräußern.[236]

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Vermeidung der Betriebsaufspaltung?

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3. Wiesbadener Modell

Das Wiesbadener Modell beschreibt ein Unternehmenskonstrukt von Ehegatten, bei dem ein Ehegatte am Besitz- und der andere Ehegatte am Betriebsunternehmen beteiligt ist. Die Ehegattenanteile werden nicht zusammengerechnet, sodass ein einheitlicher Betätigungswille und damit die personelle Verflechtung nicht erfüllt ist.[237] Eine alleinige Erfüllung der sachlichen Verflechtung durch eine Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage hat keine steuerlichen Konsequenzen, da eine Betriebsaufspaltung nur bei Vorliegen beider Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist. Eine Beteiligung von beiden Ehegatten an einem der beiden Unternehmen kann im Einzelfall bereits schädlich für das beschriebene Modell sein, jedoch ist eine Betriebsaufspaltung bei genauer Durchführung der getrennten Beteiligungen laut BFH[238] ausgeschlossen.

Bei der Anwendung dieses Modells wird eine Betriebsaufspaltung mit ihren Rechtsfolgen vermieden, obwohl viele der betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Vorteile trotzdem gegeben sind. Beispielsweise ist die Haftungsbeschränkung von Anlagevermögen durch das Wiesbadener Modell gesichert, da das Betriebsunternehmen diese vom Besitzunternehmen anmietet. Des Weiteren ist die Verlustnutzung aus dem Betriebsunternehmen, die im Rahmen der Zusammenveranlagung von Ehegatten für beide einen steuerlichen Vorteil bietet, ebenfalls durch dieses Modell gegeben. Ein Nachteil ist dennoch, dass eine Betriebsaufspaltung nur während Lebzeiten durch das Modell verhindert wird, da durch eine Erbfolge oder einem Berliner Testament[239] die Anteile neu verteilt werden und eine Betriebsaufspaltung als Folge entstehen könnte.[240]

4. „Kinder GmbH Modell“

Eine Lösung für die Altersabsicherung eines Selbständigen bietet die nachfolgende Möglichkeit, passive Einnahmen im Rentenalter zu generieren und eine Weitergabe des Betriebes auf die Kinder zu ermöglichen, sowie die schädlichen Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung von vorn herein zu verhindern. Dabei gründen die Kinder eine GmbH, welche diese als Geschäftsführer – wenn gewollt auch den Vater als beratenden Geschäftsführer – beschäftigt. Diese GmbH pachtet den Betrieb des selbständigen Vaters mit dem entsprechenden Ziel, dieses im Rahmen der gewerblichen Gesellschaft zu betreiben. Der Verbleib der Vermögensgegenstände ermöglicht eine Haftungsbeschränkung und der Vater erhält durch die Pacht passive Einnahmen.

Dieses Modell wurde seitens des BFH im Jahr 1984 in dem Fall gebilligt, in dem die Kinder auch aufgrund ihrer Kenntnisse befähigt sind, die GmbH und dementsprechend auch den Betrieb ohne Einwirkung des Vaters zu leiten. Eine personelle Verflechtung sei aufgrund des fehlenden einheitlichen Betätigungswillen auf Seiten des Besitzunternehmens demnach nicht gegeben, da die Kinder nur an der Betriebs-GmbH beteiligt sind.[241] Zu beachten ist dennoch, dass ein Verlust gemäß § 10d EStG, beispielsweise entstanden durch Verluste aus dem Besitzunternehmen, nicht auf die Erben (Kinder in diesem Fall) übergeht und das Verrechnungspotenzial der Verluste durch diese Gestaltung verloren gehen könnte, obwohl mit einer anderen Struktur die Kinder die Verluste gelten machen können.[242] Eine Gewinn- oder Verlustprognose ist daher vor einer geplanten Unternehmungsverschiebung sinnvoll durchzuführen.

5. Ausgliederungsmodell

Die gewerbliche Infizierung sämtlicher Einkünfte könnte auch durch das sog. Ausgliederungsmodell bei einer vorherigen Personengesellschaft mit selbstständigen Einkünften verhindert werden. Dabei wird die „Selbstständigen GbR“ fern ab von einem Besitzunternehmen und einem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen geführt. Das Besitzunternehmen erzielt bei der Vermietung und Verpachtung und das Betriebsunternehmen aufgrund der Rechtsform oder ihrer Tätigkeit gewerbliche Einkünfte. Die Selbständigen-GbR erhält den Status der Selbständigen Einkünfte und wird nicht mit der Gewerbesteuerpflicht belastet.[243]


Steuerberater für zur Vermeidung der GmbH-Betriebsaufspaltung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei Betriebsaufspaltungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, etc.)
  3. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
  4. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Betriebsaufspaltungen

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Betriebsaufspaltung gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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[233] Vgl. BFH vom 21.08.1996 – X R 25/93, BStBl. II 1997, S. 44.

[234] Vgl. FG Nürnberg vom 05.12.2001 – III 117/1999, DStRE 02, S. 673.

[235] Vgl. Hottmann, J., Franck, B. & Lahme, S., Besteuerung der Gesellschaften, 2013, S. 514.

[236] Vgl. Rieck, U., Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften, 2014, S. 1643.

[237] Vgl. R. Gluth in J. Hey, M. Wendt, Herrmann/Heuer/Raupach EStG- und KStG Kommentar 2017 zu § 15 EStG RZ 780.

[238] Vgl. BFH vom 30.07.1985 – VIII R 263/81, BStBl. II 1986, S. 359.

[239] Vgl. R. Gluth in J. Hey, M. Wendt, Herrmann/Heuer/Raupach EStG- und KStG Kommentar 2017 zu § 15 EStG RZ 839.

[240] Vgl. Söffing, M. & Micker, L., Die Betriebsaufspaltung, 2010, S. 157-158.

[241] Vgl. BFH vom 26.07.1984 – IV R 11/81, BStBl. II 1984, S. 714; T. Kaligin in Lademann EStG Kommentar zu § 15 EStG RZ. 288, 308/11.

[242] Vgl. Hillmoth, B., Kinder im Steuerrecht, 2013, S. 492-493.

[243] Vgl. BFH vom 19.02.1998 – IV R 11/97, BStBl. II 1998, S. 603; H. Kahle, R. Heinstein in Frotscher/Geurts EStG Kommentar 2017 Anhang 2 zu § 15 EStG RZ 161a.