Betriebsaufspaltung vermeiden: Minderheitsgesellschafter in Besitz-GbR!
Sie können eine Betriebsaufspaltung im Voraus vermeiden, wenn Sie einen Minderheitsgesellschafter in die Besitz-GbR aufnehmen. Dazu muss das Besitzunternehmen (GbR) eine Einstimmigkeitsabrede vereinbart haben und die Geschäftsführung muss durch beide GbR-Gesellschafter gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgende Beiträge angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Christian Kamphausen (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.
Datum |
Thema |
15.06.2019 |
Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen – Rechtsfolgen – Vermeidung |
17.06.2019 |
Rechtsfolgen bei der Betriebsaufspaltung |
19.06.2019 |
Personelle Verflechtung: Beherrschung – Personengruppen – Angehörige |
21.06.2019 |
Die sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung |
24.06.2019 |
Der Minderheitsgesellschafter bei der Besitz-GbR (dieser Beitrag) |
27.06.2019 |
Das Wiesbadener Modell: Vermeidung der Betriebsaufspaltung mit Ehegatten |
Unser Video:
Betriebsaufspaltung
Im Video zeigen wir Ihnen verschiedene Strategien eine Betriebsaufspaltung im Vorhinein, sowie im Nachhinein zu vermeiden oder diese auch bewusst zu erhalten.
1. Einstimmigkeitsprinzip und Mehrheitsprinzip
Durch die Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters kann die Betriebsaufspaltung mithilfe des Einstimmigkeits- und Mehrheitsprinzips vermieden werden. Dies ist nach der BFH-Rechtsprechung unstrittig, wenn ein Nur-Besitzgesellschafter nicht an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist und diese eine Personengesellschaft ist. Zudem sind einstimmige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung für alle Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen erforderlich.[60] Handelt es sich bei der Besitzgesellschaft um eine GbR, wird die Betriebsaufspaltung stets vermieden, da dort grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip gemäß § 709 Abs. 1 BGB gilt, sofern gesellschaftsvertraglich nichts Anderes geregelt ist.
Handelt es sich jedoch bei der Besitzgesellschaft um eine OHG oder KG muss die Einstimmigkeit bzw. eine qualifizierte Mehrheit vertraglich vereinbart werden. Die Einstimmigkeit bzw. die qualifizierte Mehrheit müssen alle Geschäfte des täglichen Lebens umfassen und es darf kein Gesellschafter vertraglich zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden. Wenn ein Gesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wird, entsteht eine faktische Beherrschung.[61]
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2. Der Minderheitsgesellschafter vs. Wiesbadener Modell
Beim Wiesbadener Modell besteht die Problematik der Beteiligung des Ehegatten wie z. B. bei einer Scheidung. Dies kann durch die Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters umgangen werden. Jedoch werden im Gegenzug Anteile an der Besitzgesellschaft an eine fremde Person gewährt, was in der Praxis oft nicht gewünscht ist.
3. Fazit
Sofern das Betriebsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, ist die Vermeidung der Betriebsaufspaltung durch die Aufnahme eines Nur-Betriebsgesellschafters grundsätzlich nicht möglich. Zur Beherrschung einer Kapitalgesellschaft genügt es die Herrschaft über die Geschäfte des täglichen Lebens, die bei einer GmbH ausschließlich von dem Geschäftsführer getätigt werden, ausüben zu können.[62] Bei Beschlüssen über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern gilt die einfache Mehrheit und so können Mehrheitsgesellschafter den Geschäftsführer bestimmen und auch den geschäftlichen Betätigungswillen entfalten.[63] Damit die Betriebsaufspaltung durch Aufnahme eines Nur-Betriebsgesellschafters vermieden wird, muss in der Satzung der Betriebs-GmbH Einstimmigkeitsbeschlüsse bzw. qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse vereinbart werden, die auch für die Geschäfte des täglichen Lebens gelten.
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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Betriebsaufspaltung im Steuerrecht
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[60] BFH-Urteile vom 21.01.1999, VI R 96/96, BStBl II 2002, 771 und vom 15.03.2000, VIII R 82/98, BStBl II 2002, 774.
[61] BFH-Urteil vom 01.07.2003, VIII R 24/01, BStBl II 2003, 757.
[62] BFH-Urteil vom 21.08.1996, X R 25/93, BStBl II 1997, 44.