Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer? Steuerrechtliche/ arbeitsrechtliche/ versicherungsrechtliche Beurteilung
Ein Fremdgeschäftsführer ist ein Geschäftsführer, der nicht zugleich auch an der GmbH beteiligt ist. Es ist umstritten, ob er als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einzuordnen ist. Dabei wird sogar zwischen den einzelnen Rechtsgebieten unterschieden. All dies klärt dieser Beitrag.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Geschäftsführern spezialisiert. Dabei arbeiten wir für individuelle steuerliche Gestaltungsmodelle aus und erläutern, worauf Sie als Geschäftsführer zu achten haben. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
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Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer? Steuerrechtliche/ arbeitsrechtliche/ versicherungsrechtliche Beurteilung (dieser Beitrag) |
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Inhaltsverzeichnis
1. Fremdgeschäftsführer
Ein Fremdgeschäftsführer ist ein Geschäftsführer, der nicht zugleich an der GmbH als Gesellschafter beteiligt ist. Schwer zu beurteilen ist jedoch, ob der Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber einzuordnen ist. Dies wird insbesondere in den unterschiedlichen Rechtsgebieten abweichend behandelt. Erhält der Fremdgeschäftsführer für seine Tätigkeit eine Vergütung, so handelt es sich bei dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis in der Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 611 bis 630 BGB. Auf diesen finden die Regeln des Dienstvertrages Anwendung. Dennoch kann von diesen Grundsätzen im Einzelfall abgewichen werden, was dann eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
2. Arbeitsrechtliche Einordnung
2.1. Fremdgeschäftsführer ist grundsätzlich Arbeitgeber
Grundsätzlich wird der Fremdgeschäftsführer so, wie der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grundlage eines freien Dienstvertrages und nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig. Dabei ist der Dienstvertrag auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichtet. Folglich ist der Fremdgeschäftsführer im Arbeitsrecht grundsätzlich als Arbeitgeber einzuordnen. Ihm stehen daher insbesondere die Arbeitnehmerschutzregeln nicht zu.
2.2. Arbeitnehmer nur bei gewichtigen Indizien
Ein Arbeitsverhältnis setzt hingegen voraus, dass der Gesellschaft ein über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende Weisungsbefugnis zusteht. Das Weisungsrecht muss insbesondere die Umstände, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung, das heißt Zeit und Ort umfassen. Eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers kann daher allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Eine bloße Behauptung, das Vertragsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis, reicht dementsprechend nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich nachzuweisen, dass die konkrete Vertragsgestaltung die Befugnisse des Geschäftsführers außergewöhnlich stark einschränkt beziehungsweise der Geschäftsführer stark persönlich abhängig ist. Bei einem Fremdgesellschafter ist dies beispielsweise denkbar, wenn er von einem Alleingesellschafter selbst bei Tagesgeschäften angewiesen wird und permanenter Kontrolle unterliegt. Mithin kann eine solche Ausgestaltung eine andere Bewertung rechtfertigen.
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2.3. Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht arbeitnehmerähnlich tätig
Auch eine arbeitnehmerähnliche Position ist nicht anzunehmen. Diese erfordert zum einen eine wirtschaftliche Abhängigkeit und zum anderen eine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit. Anführen lässt sich zwar, dass der Fremdgeschäftsführer auf die Verwertung der Arbeitskraft und die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit zur Sicherung der Existenzgrundlage angewiesen ist. Daraus lässt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit ableiten. Demungeachtet sind die Dienste eines Geschäftsführers nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Entsprechendes ergibt sich aus der, mit dem Amt des Geschäftsführers verbunden, Rechtsstellung. Vielmehr verkörpert die Stellung des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft nach § 35 GmbHG den Arbeitgeber. Folglich hat er eine nach außen nicht beschränkte Vertretungsbefugnis. Dadurch nimmt er Arbeitgeberfunktionen wahr.
3. Fremdgeschäftsführer und Sozialversicherung
Im Rahmen der Sozialversicherung wird weiter differenziert. Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer unterliegen dem Weisungsrecht der anderen Gesellschafter. Daher werden sie als versicherungspflichtig eingestuft. Folglich sind sie Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Das gilt insbesondere ungeachtet der arbeitsrechtlichen Einordnung.
Ihnen als Fremdgeschäftsführer bleibt aber die Möglichkeit, rechtsverbindlich prüfen zu lassen, ob sie tatsächlich Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung sein müssen. Die Einstufung als nicht versicherungspflichtig kann beispielsweise erfolgen, wenn die Gesellschafter keinerlei Branchenkenntnisse haben und deswegen vollends auf die Branchenerfahrung des Fremdgeschäftsführers angewiesen sind. Dann unterliegt der Fremdgeschäftsführer keiner hinreichenden Weisung.
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4. Abweichende steuerliche Behandlung des Fremdgeschäftsführers
Der steuerliche Begriff des Arbeitnehmers deckt sich nicht mit dem Arbeitsrecht oder Sozialrecht. Dementsprechend wird steuerlich jemand nicht als Unternehmer eingeordnet, weil er es arbeitsrechtlich wird. Steuerlich erfolgt die Behandlung des Fremdgeschäftsführers vielmehr auf Grundlage anderer Kriterien. Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne ist in Ansehung des § 1 Absatz 2 Satz 2 LStDV die natürliche Person, die in einem Dienstverhältnis weisungsgebunden ist und organisatorisch eingegliedert ihre Arbeitskraft schuldet und vom Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit freigestellt ist. Demgegenüber ist selbstständig, wer auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung tätig wird.
Im Steuerrecht wird der Fremdgeschäftsführer wie der Gesellschaftergeschäftsführer als Arbeitnehmer behandelt. Der BFH argumentiert, dass der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen der Gesellschaft zu folgen hat. Diese resultierten aus der Bestellung zum Geschäftsführer, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zwar der gesetzliche Vertreter, ihm obliegt die Vertretung der GmbH, wie auch die Geschäftsführung. Der Geschäftsführer ist also nach § 6 Absatz1 GmbHG Handlungsorgan der Gesellschaft. Dennoch hat ihm gegenüber die Gesellschafterversammlung ein Weisungsrecht. Es ergibt sich aus § 37 Absatz 1 GmbHG und ist Folge der dominierenden Stellung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen erteilen. Dem Geschäftsführer ist auch die Pflicht auferlegt, diese Weisungen auszuführen. Das Weisungsrecht gilt unabhängig von den Regelungen im Anstellungsvertrag und ungeachtet der tatsächlichen Position des Geschäftsführers. Dementsprechend ist es für den BFH im Rahmen der Beurteilung der Arbeitnehmerstellung unrelevant, ob der Geschäftsführer Alleingesellschafter ist.
Das heißt seine Bezüge unterliegen der Lohnsteuer und werden im Lohnsteuerabzugsverfahren abgeführt. Dementsprechend kann der Geschäftsführer wie ein Arbeitnehmer Werbungskosten abziehen.
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5. Fazit zum Fremdgeschäftsführer
Der Beitrag zeigt, dass ein und derselbe Sachverhalt zum Fremdgeschäftsführer in den unterschiedlichen Rechtsgebieten gänzlich unterschiedlich behandelt wird. Das erscheint natürlich sehr kompliziert und mutet an, dass die Beurteilung eher rechtsfolgenorientiert erfolgt. Dadurch entstehen natürlich gewisse Wertungswidersprüche. Vor allem wenn bei dem einen Rechtsgebiet darauf abgestellt wird, dass der Gesellschafter dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung unterliegt und in dem anderen nicht.
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- GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten in einer GmbH
GmbH
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