Droht auch Ihrer GbR ab 2024 eine Betriebsaufspaltung?
Ab 2024 kann einer GbR eine Betriebsaufspaltung drohen. Das liegt an den umfangreichen Gesetzesänderungen, die das MoPeG zur Reform des Personengesellschaftsrecht einführt. Speziell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also kurz GbR, ist von diesen Änderungen betroffen. Dennoch kann man auch nach Jahresbeginn 2024 die GbR dazu nutzen, um private Immobilien an die eigene GmbH ohne Betriebsaufspaltung zu vermieten. Dazu muss man lediglich im GbR-Gesellschaftsvertrag festlegen, dass die Beschlussfassung in der GbR nur einstimmig erfolgen kann. Denn durch diesen rechtlichen Kniff sichert man ab, dass keine personelle Verflechtung entsteht. Die personelle Verflechtung ist nämlich eines von zwei Kriterien, die eine Betriebsaufspaltung kennzeichnen.
Unser Video: 2024 – Betriebsaufspaltung bei GbR?
In diesem Video erklären wir, wieso ab 2024 eine Betriebsaufspaltung bei einer GbR droht und wie Sie sie noch vermeiden können.
Inhaltsverzeichnis
1. Risiko Betriebsaufspaltung bei GbR ab 2024 – Einleitung
Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn ein GmbH-Gesellschafter Wirtschaftsgüter aus seinem Privatvermögen seiner GmbH überlässt. Dabei ist es einerlei, ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Spätestens bei der Veräußerung entweder der überlassenen Wirtschaftsgüter oder der GmbH-Beteiligung kommt es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven, die dann auch die eigentlich privat gehaltenen Wirtschaftsgüter umfassen. Da hierbei die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz maßgebend ist, fällt die Besteuerung in aller Regel sehr hoch aus. Dies gilt insbesondere, wenn man als Gesellschafter der eigenen GmbH private Immobilien überlässt.
Darum haben viele Steuerberater in der Vergangenheit ein Gestaltungsmodell angewandt, bei der man die personelle Verflechtung, die durch das Privateigentum gegeben ist, ausschaltet. Denn die personelle Verflechtung ist eines von zwei Kriterien, die eine Betriebsaufspaltung begründen. So hat man in der GbR einen GmbH-Gesellschafter, der beispielsweise seine private, an seine GmbH vermietete Immobilie einbringt, und mindestens einen weiteren GbR-Gesellschafter (zum Beispiel Kinder, Ehegatten, nahe Verwandte), der kein Eigentum an der Immobilie besitzt.
Wie gesagt, bislang hat dieses Modell dafür gesorgt, dass keine Betriebsaufspaltung erfolgt. Doch ab 2024 droht der GbR erneut das Damoklesschwert Betriebsaufspaltung. Was ist passiert?
2. MoPeG: rechtliche Änderungen bei der GbR ab 2024
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren mit dem KöMoG das Körperschaftsteuerrecht überarbeitet. Aber auch das Personengesellschaftsrecht bedurfte in Teilen einer Reform. Daher verabschiedete der Gesetzgeber auch das MoPeG. Hinter dieser Abkürzung für das typisch amtsdeutsche Wort Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz steckt ein ganzes Bündel an Änderungen, die insbesondere das BGB und das HGB umfassen und zu denen wir bereits berichteten. Ein Großteil davon betrifft die GbR, da sie in ihren Eigenschaften umfangreichen Anpassungen unterworfen ist, die sie stärken.
Allerdings hat dies auch einige rechtliche Folgen, die auch steuerrechtliche Konsequenzen beinhalten. So auch im Hinblick auf die Möglichkeiten einer GbR bei der Vermeidung einer Betriebsaufspaltung. Da die neue Gesetzeslage ab 2024 gelten soll, droht der GbR schon bald eine Betriebsaufspaltung.
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3. Wieso droht der GbR ab 2024 eine Betriebsaufspaltung?
Der Grund, warum eine GbR bislang eine ideale Gesellschaft für GmbH-Gesellschafter war, um darin ihre privat gehaltenen und an ihre GmbH vermieteten Immobilien zu positionieren, lag einerseits daran, dass man die Immobilie nach einer Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei verkaufen konnte.
Im Hinblick auf die Vermeidung der Betriebsaufspaltung in einer GbR liegt der Grund andererseits in der bisherigen Regelung der §§ 705 folgend BGB. Denn dort ist bei der Geschäftsführung der GbR das Einstimmigkeitsprinzip vorgeschrieben (§ 709 Absatz 1 BGB). Ganz gleich wie viele Anteile jeder GbR-Gesellschafter an der Gesellschaft hält, müssen alle Gesellschafter einer geschäftlichen Entscheidung zustimmen. Selbst in den oft genutzten Steuergestaltungsmodellen, in denen GmbH-Gesellschafter, die ihre Immobilie einbringen, mit 99 % oder mehr an der GbR beteiligt sind, zählen auch die Stimmen der anderen GbR-Gesellschafter. Denn bei der GbR gilt in dieser Hinsicht das Stimmrecht-pro-Kopf-Prinzip: jeder Gesellschafter hat ein Stimmrecht.
Damit ließ sich bislang ausschließen, dass der GmbH-Gesellschafter seinen Willen in der GbR allein durchsetzen konnte. Doch genau dieses Prinzip fällt durch das MoPeG ab 2024 weg. Ab dann soll nämlich das BGB dafür sorgen, dass die Stimmrechte in einer GbR nach der Anzahl der Anteile zu bemessen ist. In obigem Beispiel erhielte der GmbH-Gesellschafter 99 % der Stimmrechte. Und da auch das Einstimmigkeitsprinzip ab 2024 wegfällt, würde der GmbH-Gesellschafter ab 2024 allein über die Immobilie in der GbR bestimmen können, sodass eine personelle Verflechtung entsteht und sich somit die Betriebsaufspaltung plötzlich realisiert.
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4. Wie kann man ab 2024 die GbR vor einer Betriebsaufspaltung schützen?
Sollten Sie so, wie viele unserer Mandanten, ebenfalls eine GbR in dieser Funktion nutzen, um eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden, dann sollten Sie noch vor 2024 aktiv werden. Zunächst sollten Sie in den Gesellschaftsvertrag Ihrer GbR schauen, ob darin Regelungen zur Bestimmung der Stimmanteile und zur Geschäftsführung enthalten sind, die vom BGB-Grundsatz abweichen. Ist dies der Fall, sodass das Einstimmigkeitsprinzip keine Anwendung findet, liegt sehr wahrscheinlich bereits eine Betriebsaufspaltung vor. In diesem Fall sollten Sie mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater Maßnahmen ergreifen, um aus der Gefahrenzone Betriebsaufspaltung wieder heraus zu kommen. Oder Sie kontaktieren uns, denn auch wir kennen Mittel, um dies zu erreichen.
Sind keine abweichenden Regelungen in Ihrer GbR gesellschaftsvertraglich festgelegt, prüfen Sie, ob darin explizit die Beschlussfassung per Einstimmigkeitsprinzip festgeschrieben ist. Sollte dies so sein, ist Ihre GbR ab 2024 wohl vor einer Betriebsaufspaltung geschützt. Andernfalls sollten Sie noch rasch vor Jahresende den GbR-Gesellschaftsvertrag in dieser Hinsicht anpassen. Schreiben Sie fest, dass das Einstimmigkeitsprinzip in Ihrer GbR fester Bestandteil der Beschlussfassung ist, sodass dies auch nach 2023 Gültigkeit hat.
Betriebsaufspaltung einfach erklärt
In diesem Video erklären wir, wieso in keinem Steuergesetz eine Betriebsaufspaltung genannt wird, sie aber dennoch sehr oft entsteht, sich aber auch relativ leicht vermeiden lässt.
5. Betriebsaufspaltung bei GbR ab 2024 – Fazit
Das MoPeG führt eine Vielzahl an Änderungen ein, wobei ein Schwerpunkt auf der GbR liegt. Dabei hat der Gesetzgeber, vermutlich unbewusst, Bedingungen geschaffen, die bei einer bestehenden oder ab 2024 neu errichteten GbR zu einer Betriebsaufspaltung führen können. Allerdings kann man dies relativ einfach vermeiden. Wichtig in dieser Hinsicht ist daher erst einmal, sich der Auswirkungen der neuen Gesetzeslage bewusst zu werden. Dazu haben wir mit diesem Artikel hoffentlich beigetragen.
Wenn Sie aber weitere Unterstützung in dieser oder einer anderen steuerrechtlichen Angelegenheiten brauchen, dann rufen Sie uns doch einfach an. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns. Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
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