Die gemeinnützige GmbH

Für welche Zwecke ist sie geeignet?

Gemeinnützige GmbH (gGmbH): Ein Steuersparmodell?

Eine gemeinnützige GmbH, kurz gGmbH, wird steuerlich in vielerlei Hinsicht begünstigt. Voraussetzung ist allerdings die Verfolgung bestimmter Zwecke. Darüber hinaus darf die gGmbH keine wirtschaftliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne ausüben, denn soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, verliert sie ihre steuerlichen Privilegien. Im Übrigen ist allerdings auch die gemeinnützige GmbH eine „Kapitalgesellschaft wie alle anderen“.

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Inhaltsverzeichnis

1. Was ist eine gemeinnützige GmbH?

Eine Rechtsform „gemeinnützige GmbH“ gibt es, anders als häufig vermutet wird, im deutschen Gesellschaftsrecht nicht. Die gGmbH ist daher eine klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit eine Kapitalgesellschaft, die den Regelungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) unterfällt. Die Besonderheit zur „regulären“ GmbH besteht allerdings in der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke, wodurch eine direkte Verbindung zu den §§ 52 bis 54 AO besteht.

Wichtigste Voraussetzung ist die Erfüllung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Die Satzung der gemeinnützigen GmbH muss diese explizit vorsehen und gleichzeitig die übrigen Voraussetzungen der Abgabenordnung einhalten. Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 AO sind beispielsweise:

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • Förderung von Kunst, Kultur und Denkmalpflege
  • Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege

„Klassische“ Unternehmenszwecke wie die Erbringung von Dienstleistungen oder der Handel mit Waren fallen damit nicht unter den Begriff der Gemeinnützigkeit. Die Vermietung von Immobilien kann zwar unter ihn fallen, dies stellt aber stets eine Einzelfallentscheidung durch das jeweilige Finanzamt dar (§ 52 Absatz 2 Satz 2 AO).

2. Weitere Voraussetzungen für die gemeinnützige GmbH: Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

Steht im Grundsatz fest, dass eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Sie sind abschließend in der Abgabenordnung geregelt und müssen von der jeweiligen Gesellschaft erfüllt werden. Hierzu gehören:

  • Die Selbstlosigkeit nach § 55 AO
  • Die Ausschließlichkeit im Sinne des § 56 AO
  • Die Unmittelbarkeit nach § 57 AO

Wir geben einen Überblick über die einzelnen Begriffe und ihre praktische Bedeutung für gemeinnützige GmbHs!

2.1. Die Selbstlosigkeit nach § 55 AO

Die Förderung des jeweiligen Zwecks oder der jeweiligen Zwecke muss selbstlos geschehen. § 55 AO orientiert sich beim Begriff der „Selbstlosigkeit“ durchaus am alltäglichen Sprachgebrauch, gießt die konkreten Voraussetzungen aber in mehrere Nummern des § 55 Absatz 1 AO. Neben der Tatsache, dass keine wirtschaftlichen oder Erwerbszwecke im Vordergrund stehen dürfen, muss die gemeinnützige GmbH folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Mittel der Körperschaft, insbesondere also Gewinne und Spenden, dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Eine Ausschüttung von Gewinnanteilen, auch in Form verdeckter Gewinnausschüttungen, ist verboten. Die gemeinnützige GmbH darf keine Spenden an politische Parteien leisten
  • Mitglieder der gemeinnützigen GmbH dürfen bei Ausscheiden nur ihren eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten
  • Die gemeinnützige GmbH darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen
  • Gewinne, die bei der Auflösung der gGmbH entstehen, sind für den satzungsmäßigen Zweck (oder die Zwecke) zu verwenden. Dieser Grundsatz der Vermögensbindung gilt auch für andere Vermögenswerte, die die gemeinnützige GmbH besitzt
  • Die Mittelverwendung muss zeitnah, das heißt spätestens im zweiten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr, erfolgen

Alle Voraussetzungen sind von der gemeinnützigen Körperschaft gemeinsam zu erfüllen. Soweit es an ihnen fehlt, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) vor; dieser führt mitunter zur Versagung einzelner Steuerbefreiungen.

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2.2. Der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO

Eine gemeinnützige GmbH muss „ausschließlich“ gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. An das Merkmal dieser Ausschließlichkeit stellt der Gesetzgeber grundsätzlich hohe Anforderungen, denn die Vorschrift ist grundsätzlich wörtlich zu nehmen. Nebentätigkeiten, die nicht dem satzungsmäßigen Zweck entsprechen – etwa die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter § 52 Absatz 2 AO fallen – sind für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit schädlich.

Unbeachtlich ist hingegen, wenn eine gemeinnützige GmbH mehrere steuerbegünstigte Zwecke parallel verfolgt. Wichtig ist nur, dass jeder für sich eine steuerliche Begünstigung der Körperschaft insgesamt ermöglichen würde.

Entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO, ist dieser zwar für die Ausschließlichkeit unschädlich, die begünstigte Tätigkeit muss aber weiterhin im Vordergrund der Betätigung stehen. Darüber hinaus muss eine eindeutige Abgrenzung möglich sein, denn der wirtschaftliche Teil ist von steuerlichen Begünstigungen grundsätzlich ausgenommen.

2.3. Die Unmittelbarkeit im Sinne des § 57 AO

„Unmittelbarkeit“ im Sinne von § 57 AO bedeutet in erster Linie, dass die gemeinnützige GmbH ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklichen, etwa die entsprechenden Leistungen ausführen, muss. Sie darf die Erfüllung der jeweiligen Zwecke nicht auf andere Personen, zum Beispiel Tochter- oder wirtschaftlich tätige Unternehmen übertragen.

Erlaubt ist allerdings die Erfüllung der Zwecke durch Hilfspersonen, wenn das Wirken dieser Personen wie die Ausführung der Handlungen durch die Körperschaft selbst anzusehen ist. Auch ein Zusammenschluss mehrerer gemeinnütziger Gesellschaften, die ihre Zwecke gemeinsam erfüllen, ist zulässig (§ 57 Absatz 2 AO).

Wie die Satzung einer gemeinnützigen GmbH aussehen kann, ergibt sich insbesondere aus Anlage 1 zu § 60 AO.

3. Steuerbefreiungen für gemeinnützige Körperschaften 

Die „klassische“ GmbH fällt unter die Regelungen des Körperschaft- sowie Gewerbesteuerrechts. Sie zahlt damit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wobei sich hier im bundesweiten Schnitt eine Gesamtbelastung von rund 30 % des Gewinnes ergibt. Gemeinnützige GmbHs erhalten steuerliche Vergünstigungen in beiden Steuerarten, müssen dazu aber ebenfalls die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind:

Schauen wir uns diese Regelungen einmal etwas genauer an!

3.1. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 KStG sind Körperschaften, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, von der Körperschaftsbesteuerung ausgenommen. Eine gemeinnützige GmbH ist damit zwar dem Grunde nach steuerpflichtig im Sinne des § 1 KStG, fällt aber vollumfänglich unter die Befreiung des § 5 KStG.

Soweit die gemeinnützige GmbH einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO unterhält, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 KStG). Um hier eine klare Trennung sicherzustellen, müssen Körperschaften, die einen solchen Geschäftsbetrieb unterhalten, für diesen eine separate Gewinnermittlung erstellen.

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3.2. Die Befreiung von der Gewerbesteuer

Kapitalgesellschaften gelten nach § 2 Absatz 2 GewStG stets als gewerbliche Unternehmen im Sinne des Gesetzes, sodass sie grundsätzlich Gewerbesteuer zu entrichten haben. Auch diese fällt allerdings weg, soweit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden (§ 3 Nummer 6 Satz 1 GewStG).

Soweit die gemeinnützige GmbH oder sonstige Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, kommt sie, mit Ausnahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, nicht in den Genuss der Steuerbefreiung.

3.3. Die Grundsteuerbefreiung der gemeinnützigen GmbH

Wer Grundvermögen besitzt, muss Grundsteuer an die jeweilige Kommune, in deren Gebiet das Grundstück belegen ist, entrichten. Für gemeinnützige GmbHs gelten auch hier Ausnahmen, die insbesondere in § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG geregelt sind. Demnach greift eine vollständige Befreiung von der Grundsteuer.

Anders als bei Körperschaft- und Gewerbesteuer, unterscheidet das Grundsteuergesetz allerdings nicht zwischen dem ideellen und dem wirtschaftlichen Bereich. Es setzt in § 7 GrStG vielmehr voraus, dass das jeweilige Grundstück ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Eine Nebentätigkeit ist damit sofort schädlich und sorgt dafür, dass die Steuerbefreiung insgesamt wegfällt.

4. Fazit: Gemeinnützige GmbH meist kein Steuersparmodell

Anders als Genossenschaften, die durchaus attraktiv sein können, ist die gemeinnützige GmbH in der Regel kein „echtes“ Steuersparmodell. Sie eignet sich zwar, um bestimmte Zwecke steuerlich optimal zu fördern, ist aber keine begünstigte Alternative zu einer originär wirtschaftlich tätigen Kapital- oder Personengesellschaft. Grund dafür ist in erster Linie der enge regulatorische Mantel, den der Gesetzgeber mit den §§ 52 bis 68 AO geschaffen hat.


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