GmbH: Der Gesellschafterbeschluss

Stimmrechte, Stimmverbot und Beschlussfassung

GmbH: Der Gesellschafterbeschluss – Stimmrechte, Stimmverbot und Beschlussfassung

Um eine Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (GmbH) erfolgreich zu führen, müssen die Gesellschafter zahlreiche unternehmerische und verwaltungstechnische Entscheidungen treffen. Dabei sind die Prozesse der Willensbildung einer GmbH strikter vorgegeben als in einer Personengesellschaft. Insbesondere die Gesellschafterversammlung spielt in dieser Hinsicht eine zentrale Rolle. In ihr treffen die Gesellschafter nach dem gesetzlichen Leitbild die wichtigen Gesellschafterbeschlüsse. Allerdings bieten die in gewissen Grenzen zulässigen Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben den Gesellschaftern verschiedene Gestaltungsoptionen.

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Steuervorteile der GmbH

Im Video erklären wir Ihnen, welche die fünf wichtigsten Steuervorteile in einer GmbH sind und wie Sie diese nutzen können.

1. Die Grundlagen der Willensbildung in der GmbH

Für die Entscheidungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einer GmbH sind grundsätzlich die Geschäftsführer zuständig. Allerdings sind die Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden, § 37 Abs. 1 GmbHG. Durch die Weisungsbefugnis kann die Gesellschafterversammlung Entscheidungen des Geschäftsbetriebs an sich ziehen und diese per Gesellschafterbeschluss selbst treffen. Darüber hinaus ordnet das GmbH-Gesetz (GmbHG) in § 46 GmbHG die Zuständigkeit der Gesellschafter für bestimmte Geschäftsbereiche ausdrücklich an. Hierzu zählen unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sowie die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer. Umgekehrt gilt, dass die Geschäftsführer für die in § 46 GmbHG aufgezählten Bereiche nicht zuständig sind. Zusätzlich wird von Teilen der Fachliteratur vertreten, dass die Geschäftsführer auch für sonstige ungewöhnliche Maßnahmen des Geschäftsbetriebs die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen haben.

Von diesen gesetzlichen Vorgaben können die Gesellschafter durch individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag abweichen. Hierdurch ist es grundsätzlich möglich einerseits die Zuständigkeiten der Gesellschafter über die gesetzlich zugewiesenen Regelungsgegenstände auszuweiten. Andererseits können auch die Rechte und Zuständigkeiten der Geschäftsführer durch einen erweiterten Kompetenzkatalog gestärkt werden. Allerdings ist zu beachten, dass bestimmte Kernbereiche zwingend im Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter verbleiben müssen. Dies gilt vor allem für die Beschlussgegenstände der Gewinnverwendung und der Satzungsänderung.


2. Der Gesellschafterbeschluss

2.1. Die Stimmrechte im Rahmen des Gesellschafterbeschlusses

2.1.1. Grundlagen, Übertragbarkeit

Gesellschafterbeschlüsse jeglicher Art kommen durch die Abgabe der den Gesellschaftern zustehenden Stimmen zustande. Dabei sind die Stimmrechte ein wesentlicher Bestandteil der Gesellschafterstellung. Als solcher sind sie kraft Gesetztes mit dem Geschäftsanteil an der GmbH untrennbar verbunden. Durch dieses sogenannte Abspaltungsverbot können Stimmrechte ohne den entsprechenden Geschäftsanteil nicht übertragen werden. Somit stehen die Stimmrechte als höchstpersönliche Rechte ausschließlich den GmbH-Gesellschaftern zu, eine separate Übertragung ist auch mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter unzulässig. Demgegenüber ist es grundsätzlich zulässig stimmrechtslose Geschäftsanteile an einer GmbH zu bilden. Allerdings bleiben die gesetzlichen Zustimmungsrechte der Gesellschafter auch in diesem Fall stets bestehen.

Trotz des Abspaltungsverbotes ist es zulässig andere Personen zu der Ausübung des Stimmrechts im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses zu bevollmächtigen, §47 Abs. 3 GmbHG. Dabei kann die Vertretungsmacht grundsätzlich sowohl Mitgesellschaftern als auch fremden Dritten gewährt werden. Mitgesellschafter unterliegen insbesondere im Rahmen von Satzungsänderungen jedoch den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts). Jedenfalls hat die Bevollmächtigung in Textform (§ 126 b BGB) zu erfolgen. Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben kann der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Vertretung im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen bei Vorliegen sachlicher Gründe ausschließen oder an besondere Eigenschaften der zulässigen Vertreter knüpfen. In Betracht kommen insoweit zum Beispiel zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) oder Familienmitglieder. Ebenso kann die Satzung bei Vorliegen sachlicher Gründe im Einzelfall zulässigerweise eine Vertretungsverpflichtung vorsehen. Diese Konstruktion ist vor allem bei der Beteiligung von Erbengemeinschaften als Gesellschaftern sinnvoll und üblich.

2.1.2. Stimmbindungsverträge

Über die Ausübung ihres Stimmrechts entscheiden die GmbH-Gesellschafter grundsätzlich nach freiem Willen und eigenen Ermessen. Allerdings ist es grundsätzlich zulässig, dass Gesellschafter sich in schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Personen dazu verpflichten, ihre Stimmrechte auf eine bestimmte Art auszuüben. Derartige Verträge werden als Stimmbindungsverträge bezeichnet. Der Abschluss eines Stimmbindungsvertrages unterliegt keiner Formvorschrift. Jedoch ist der Vertrag unwirksam sofern er gegen gesetzliche oder satzungsmäßige Verbote verstößt. So sind entgeltliche Stimmbindungsverträge ebenso nichtig, wie Verträge durch die das Abspaltungsverbot oder eine Vinkulierungsklausel umgangen werden sollen. Diesbezüglich ist nicht abschließend geklärt, ob der Gesellschaftsvertrag einer GmbH Stimmbindungsverträge der Gesellschafter ausschließen kann. Jedenfalls kann wohl eine Verpflichtung der Gesellschafter begründet werden, von Stimmbindungsvereinbarungen abzusehen.

2.1.3. Stimmpflicht, Stimmverbot

Im Gegensatz zu einer OHG unterliegen die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich keiner Pflicht zur Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. So haben alle Gesellschafter zwingend an der Feststellung des Jahresabschlusses mitzuwirken. Darüber hinaus kann die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Einzelfall sogar zu  einer inhaltlichen Stimmbindung führen. Soweit ein Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt, ist er von der Mitwirkung an einem Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen. Der Ausschluss des Stimmverbotes ist in § 47 Abs. 4 GmbHG gesetzlich geregelt. Die in dieser Vorschrift geregelten Fälle betreffen ausschließlich Interessenskonflikte zwischen dem betroffenen Gesellschafter und der GmbH. In diesen Fällen kann auch bereits eine mittelbare Betroffenheit des Gesellschafters genügen, um ein Stimmverbot auszulösen. Insoweit ist eine Stellvertretung des betroffenen Gesellschafters im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses zur Umgehung des Stimmverbotes unzulässig.

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann die Stimmverbote auf nicht gesetzlich geregelte Konstellationen ausweiten. Jedoch ist eine Abweichung von den gesetzlichen Stimmverboten durch den Gesellschaftsvertrag, wenn überhaupt, nur zulässig, soweit hierdurch nicht gegen die guten Sitten verstoßen wird (§ 138 BGB). Jedenfalls für Rechtsgeschäfte zwischen einem Gesellschafter und der GmbH (§ 47 ABs. 4 S. 2 GmbHG) wird die Einräumung des Stimmrechts teilweise für zulässig gehalten.

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2.2. Die Beschlussfassung

2.2.1. Rahmenbedingungen des Gesellschafterbeschlusses

Die in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter fallenden Entscheidungen sind in einer GmbH grundsätzlich im Rahmen einer Gesellschafterversammlung durch Gesellschafterbeschlüsse zu treffen, § 48 Abs. 1 GmbHG. Hierbei ist die Anwesenheit aller Gesellschafter erforderlich. Dementsprechend stellt das Gesetz verscheidende Regelungen auf, um die Anwesenheit der Gesellschafter zu gewährleisten. In den §§ 49 – 51 GmbHG regelt der Gesetzgeber detailliert die Zuständigkeit und Formvorschriften hinsichtlich der Einberufung der Gesellschafterversammlung. Dabei hat die Einberufung in der Regel durch den Geschäftsführer mittels eingeschriebener Briefe zu erfolgen, § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Zudem ist die gesetzliche Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuhalten, § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Während den Gesellschaftern aus ihrer Mitgliedschaft ein Anwesenheits- und Rederecht hinsichtlich der Gesellschafterversammlung zusteht, trifft die Geschäftsführer nach Weisung der Gesellschafter lediglich eine Teilnahmepflicht. Hingegen steht den Geschäftsführern kein eigenes Recht auf die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu.

Obschon ein Gesellschafterbeschluss üblicherweise im Rahmen der Gesellschafterversammlung getroffen wird, sind Beschlüsse gesetzlich auch außerhalb der Versammlung zulässig, § 47 Abs. 2 GmbHG. Diesbezüglich gilt, dass einstimmige Gesellschafterbeschlüsse in Textform getroffen werden dürfen. Demgegenüber bedarf die Beschlussfassung durch Abstimmung einerseits der Zustimmung aller Gesellschafter und andererseits der strengeren Schriftform (§ 126 BGB). Grundsätzlich kann der Gesellschaftsvertrag von den vorstehend dargestellten Grundsätzen abweichende Regelungen vorsehen. Insbesondere können das Erfordernis einer Gesellschafterversammlung und die Ladungsvoraussetzungen individuell gestaltet werden.

2.2.2. Form des Gesellschafterbeschlusses

Werden die Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH innerhalb der Gesellschafterversammlung getroffen, bestehen grundsätzlich keine Form- oder Protokollierungserfordernisse. Jedoch macht das Gesetz von diesem Grundsatz bei der Einmann-GmbH eine ausdrückliche Ausnahme, § 48 Abs. 3 GmbHG. So hat der einzige Gesellschafter einer GmbH seine Beschlüsse zu dokumentationszwecken in eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. Gleichwohl ist die Dokumentation des Gesellschafterbeschlusses auch in anderen GmbH-Formen sinnvoll und empfehlenswert. Des Weiteren schreibt das Gesetz in besonderen Einzelfällen die notarielle Beurkundung des Beschlusses vor. Dies ist insbesondere bei Satzungsänderungen und Umwandlungsbeschlüssen der Fall.

2.2.3. Mehrheitserfordernisse

Nach den gesetzlichen Vorgaben wird ein Gesellschafterbeschluss in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, § 47 Abs. 1 GmbHG. Dabei richten sich die Stimmrechte eines Gesellschafters nach den jeweiligen GmbH-Geschäftsanteilen, wobei jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt, § 47 Abs. 2 GmbHG. Derweil fordert das Gesetz für bestimmte Beschlussgegenstände eine qualifizierte Mehrheit. So kann eine Satzungsänderung beispielsweise nur mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen beschlossen werden. Allerdings sind auch die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse in weiten Teilen nicht zwingend. Auch diesbezüglich können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen vereinbaren. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Stimmlose Geschäftsanteile
  • Abweichende Stimmgewichtung
  • Zusätzliche Stimmrechte für einzelne Geschäftsanteile
  • Stimmgewicht nach Köpfen
  • Stichentscheid als Sonderrecht für einzelne Geschäftsanteile/Gesellschafter

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  3. Informationen zu Möglichkeiten der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

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