Besteuerung des Gewinns einer GmbH: 25 % statt 50 % Steuern zahlen!
Normalerweise beträgt die Steuer, die auf den Gewinn einer GmbH entfällt, in etwa 50 % des Gewinns. Wenn jedoch ein typisch stiller Gesellschafter an der GmbH zu 99,9 % beteiligt ist, dann steht ihm im Grunde der ganze Gewinn zu. Im Gegenzug ist die Ausschüttung an den stillen Gesellschafter für die GmbH ein Aufwand, der ihren Gewinn um den gleichen Betrag schmälert. Somit entfällt praktisch die Steuer auf Ebene der GmbH und ihrer Gesellschafter. Dafür hat nun der typisch stille Gesellschafter den Gewinn zu versteuern. Da dies nach dem Gesetz Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, fällt hier die pauschale Kapitalertragsteuer in Höhe von lediglich 25 % des Gewinns an. Auf diese Weise zahlt man bei der Besteuerung des Gewinns einer GmbH nur 25 % statt 50 % an Steuern.
1. Grundzüge der Besteuerung des Gewinns einer GmbH
Als eigenständige juristische Person trägt die GmbH auch eine eigene Ertragsteuer in Form der Körperschaftsteuer. Dabei gilt, dass der Steuersatz zur Körperschaftsteuer einheitlich 15 % des Gewinns beträgt. Hinzu kommt in den meisten Fällen noch die Gewerbesteuer, die vom Hebesatz der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, abhängt. Jedoch kann man davon ausgehen, dass die Gewerbesteuer etwa weitere 15 % des Gewinns umfasst. Denn dies ist der Durchschnittswert bei der Höhe der Gewerbesteuer in Deutschland. Lediglich bei einer Immobilien-GmbH kann man die Gewerbesteuer unter Nutzung der erweiterten Grundstückskürzung einsparen.
Somit kommen wir nun mit den durchschnittlich verbleibenden 70 % des Gewinns auf die Ebene der Gesellschafter. Hier fällt die Einkommensteuer auf die ausgeschüttete Dividende an. Doch ist die Ausschüttung des Gewinns an einen Gesellschafter in dieser Hinsicht ein Spezialfall. Erstens liegt die Entscheidung, ob ein Gewinn tatsächlich ausgeschüttet wird, bei den Gesellschaftern, die ihn bei der Gesellschafterversammlung entsprechend der Mehrheit der Stimmrechte beschließen müssen. Und zweitens stellt die an die Gesellschafter ausgeschüttete Dividende im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer einen Ertrag aus Kapitalvermögen dar. Somit wendet man hierbei die pauschale Besteuerung mit einem Steuersatz von 25 % an – unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Gewinns. Zwar darf man den dazu vorgesehenen Sparerpauschbetrag von EUR 801 anrechnen, doch sind damit auch alle tatsächlichen Werbungskosten abgegolten.
2. Nur 25 statt 50 % Steuern zahlen – reine Fiktion?
Letztendlich verbleiben den Gesellschaftern lediglich 50 % des ursprünglich durch die GmbH erwirtschafteten Gewinns. Verglichen mit der Besteuerung eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft entspricht dies dem Niveau, das bei jenen bei Anwendung des Spitzensteuersatzes an Steuern anfällt. Da man mit einer GmbH allerdings oft Gewinne generiert, die auch sonst zur Anwendung des Spitzensteuersatzes führen würden, ist dieser Vergleich im Grunde dann doch unerheblich.
Aber was für eine Steuerkanzlei wären wir, wenn wir uns die Optimierung der Steuern auf die Fahne schreiben und dazu kein geeignetes Sparmodell in petto hätten? Tatsächlich können wir dafür sorgen, dass man 25 statt 50 % an Steuern auf die Gewinne der GmbH entrichtet. Und der Schlüssel zu diesem geheimnisvollen Pfad heißt stille Gesellschaft.
3. Das Wesen der stillen Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft ist eine vertragliche Übereinkunft zwischen einem Unternehmen und einem Investor, dem stillen Gesellschafter. Dabei stellt der stille Gesellschafter dem Unternehmen meist finanzielle Mittel zur Verfügung. Allerdings können auch andere Vermögensgegenstände Inhalt einer stillen Gesellschaft sein. Im Gegenzug gewährt das Unternehmen dem stillen Gesellschafter einen Anteil am Gewinn. Da die Übereinkunft zu einer stillen Gesellschaft rein bilateraler Natur ist, sieht das Handelsgesetzbuch auch keine Eintragung ins Handelsregister vor. Deshalb klingt die Bezeichnung „stille Gesellschaft“ in diesem Zusammenhang sehr plausibel.
Allerdings kann eine stille Gesellschaft durchaus in vielfältiger Form vorliegen. Je nach vertraglicher Ausgestaltung unterscheidet man die typisch stille Gesellschaft von der atypisch stillen Gesellschaft. Die beiden ungleichen Zwillinge, die uns auf unserem Weg begegnen, stellen wir Ihnen kurz vor. Doch kann uns nur einer der beiden als Gefährte begleiten.
3.1. Merkmale einer typisch stillen Gesellschaft
Die typisch stille Gesellschaft verkörpert das eigentliche Wesen der stillen Gesellschaft. Da wir dies bereits in den Grundzügen dargestellt haben, bleibt an dieser Stelle nur für einige Ergänzungen Raum.
So kann der stille Gesellschafter eine Beteiligung an einem etwaigen Verlust des Unternehmens ausschließen. Dafür verzichtet er jedoch auf Mitsprache bei der Führung des Unternehmens. Mitunter die wesentlichste Ergänzung ist aber, dass der typisch stille Gesellschafter den ihm zustehenden Gewinn im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Ertrag aus Kapitalvermögen veranlagt. Entsprechend erfolgt dann auch die Besteuerung seines Gewinnanteils per Kapitalertragsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % (§ 32d Absatz 1 EStG). Auf Seite der GmbH stellt der Gewinnanteil des typisch stillen Gesellschafters dagegen einen Aufwand dar, der in etwa einem Zinsaufwand bei einem Darlehen entspricht.
3.2. Charakteristika einer atypisch stillen Gesellschaft
Im Vergleich zum typisch stillen Gesellschafter sichert sich der atypisch stille Gesellschafter vertraglich weitreichenden Einfluss auf die Führung des Unternehmens. Auf diese Weise kann er kontrollieren, was mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Kapital innerhalb des Unternehmens geschieht. Außerdem kann er im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass bei einem Verkauf des Unternehmens ein Teil des dabei erzielten Gewinns ihm zusteht.
Dadurch, dass diese Merkmale darauf hinweisen, dass hier eher ein Mitunternehmer als ein reiner Investor wirkt, kommt auch die Bezeichnung „atypisch stille Gesellschaft“. Daraus folgt aber auch, dass der atypisch stille Gesellschafter seinen Gewinn aus der Gesellschaft steuerlich anders veranlagt, als der typisch stille Gesellschafter. Um genau zu sein, ordnet man ihm diese Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu und besteuert sie dann entsprechend mit dem persönlichen Steuersatz.
4. Nur 25 statt 50 % Steuern zahlen – so geht es
Also lüften wir nun das Geheimnis, das uns auf dem Weg zum Ziel begleitet, um nur 25 statt 50 % Steuern auf den Gewinn der GmbH zu zahlen. Dazu erlauben wir einem typisch stillen Gesellschafter mit einer Einlage von 99,9 % in die GmbH zu investieren. Dies bedeutet dann aber auch, dass ihm vom Gewinn der GmbH 99,9 % zustehen. Da wir nun wissen, dass dieser Gewinnanteil in den Büchern der GmbH als Aufwand erscheint, ist klar, dass der GmbH dadurch praktisch kein Gewinn verbleibt, den sie per Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer versteuern muss. Somit kommt aber auch den Gesellschaftern der GmbH kein Gewinn zu.
Doch wer zahlt nun Steuern auf den Gewinn? Da bleibt ja eigentlich nur noch der typisch stille Gesellschafter. Und so ist es auch. Aber weil er den Gewinn nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt, findet bei ihm der pauschale Steuersatz von 25 % bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer Anwendung.
Zwar haben wir auf unserem Weg einige Abkürzungen bei der Steuerberechnung genommen, wie etwa der fehlenden Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags. Außerdem entfallen auf den Steuerbetrag ja auch nochmals 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie möglicherweise Kirchensteuer. Dennoch bleibt die grundsätzliche Aussage zum Erfolg dieses Modells unverändert: man spart (fast) 25 % an Steuern gegenüber der üblichen Besteuerung der GmbH. Noch eindrucksvoller klingt aber der gerundete Nettogewinn, den man hierbei erzielt: satte 75 %!
5. 25 statt 50 % Steuern zahlen, und der Fiskus schaut nur zu?
Ja, das Finanzamt gibt dieser Besteuerung in der Praxis seinen Segen. Was bleibt der Finanzbehörde auch anderes übrig? Da die Gesetzeslage in diesem Zusammenhang eindeutig ist, braucht man, wenn man alles richtig macht, nur auf den entsprechenden Einkommensteuerbescheid zu warten.
Aber ist dies alles auch wirklich das ganze Geheimnis hinter diesem Steuermodell? Wer genau mitgelesen und die Aussagen analysiert hat, der mag weiterhin neugierig sein – und zwar zu Recht. Also stillen Sie Ihre Neugier und belohnen Sie sich mit knapp 75% Nettogewinn, indem Sie sich das vollständige Video hierzu ansehen oder uns direkt kontaktieren, um ebenfalls in den Genuss dieses exklusiven Geheimnisses zu kommen.
Steuerberater für GmbH-Steuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung spezialisiert. Unsere Mandanten schätzen unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wissenschaftliche Ausarbeitung zu Unterschieden zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft
Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:
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