Gesetzesvorschlag

GmbH mit gebundenem Vermögen

Die GmbH mit gebundenem Vermögen als neue Rechtsform?

Von der Stiftung Verantwortungseigentum  wurde 2020 erstmalig  ein Gesetzesvorschlag zur GmbH mit gebundenem Vermögen als neue Rechtsform angeführt, welcher inzwischen aber wieder verworfen wurde. Im Februar 2021 haben dann eine Gruppe unabhängiger Professoren einen erneuten Gesetzesvorschlag für die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, den GmbH-gebV erstellt. An dieser Unternehmensform besteht zunächst großes Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft. Auch Vertreter von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben sich grundsätzlich für eine solche neue Gesellschaftsform ausgesprochen. Mit Blick auf die Bundestagswahl ist es die Gesellschaftsform daher würdig hier besprochen zu werden.

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In diesem Video erklären wir, worauf Sie bei der GmbH Gründung achten müssen.

Inhaltsverzeichnis


1. GmbH mit gebundenem Vermögen

1.1. Keine Ausschüttungen aus der GmbH mit gebundenem Vermögen

Die GmbH mit gebundenem Vermögen ist durch eine bestimmte Besonderheit geprägt. Zentral ist, wie der Name schon sagt, die Bindung des Gesellschaftsvermögens. Dieses Hauptkriterium kommt in vielen Merkmalen zum Ausdruck.

Im Unterschied zu einer normalen GmbH dürfen Überschüsse weder aus dem laufendem Betrieb noch bei der Liquidation an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Daher beteiligen sich die Gesellschafter nicht an der GmbH, weil sie sich davon Profite für sich selbst erhoffen. Stattdessen sind sie vielmehr Treuhänder der Gesellschaft, die das Unternehmen lenken und weiterentwickeln wollen. Daher nennt man sie auch Verantwortungseigentümer. Die Motivation dahinter kann beispielsweise darin liegen, dass sie von der Sinnhaftigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit überzeugt sind. Dementsprechend sind auch Abführungen an verbundene Unternehmen eines Gesellschafters unzulässig. Auch Genussrechte dürfen weder Gesellschaftern noch mit ihnen verbundenen Personen gewährt werden. Im Falle der Liquidation ist der Liquidationserlös an einen vorher bestimmten Begünstigten auszukehren. Dieser kann eine gemeinnützige Einrichtung oder eine andere GmbH mit gebundenem Vermögen sein.

Dennoch sollen die Verantwortungseigentümer für ihre Leistung eine angemessene fixe Vergütung erhalten, die ihnen ein auskömmliches Leben und Altersvorsorge ermöglicht. Dadurch ist Ziel, dass Unternehmen nicht mehr als Mittel zum Zweck von Profiten verstanden werden. Vielmehr sollen Profite dem Zweck des Unternehmens und nicht den Gesellschaftern dienen.

1.2. Maßnahmen zur Sicherstellung der Vermögensbindung

Der Entwurf enthält auch diverse Maßnahmen zur Sicherstellung der Vermögensbindung. Dabei wurde insbesondere darauf geachtet, dass die Sicherstellung der Vermögensbindung nicht in der Hand der Gesellschaft liegt. Daher schlägt der Entwurf eine interne Berichtspflicht in Kombination mit einer externen Prüfung vor. Demnach trifft die Geschäftsführung eine Berichtspflicht gegenüber den Gesellschaftern beziehungsweise gegenüber einem eventuell bestehenden Aufsichtsrat. Dabei soll vor allem die Angemessenheit der Geschäfte zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft thematisiert werden. Extern wird durch einen außenstehenden Wirtschaftsprüfer, der nicht der Abschlussprüfer der Gesellschaft sein darf, geprüft. Sowohl der Bericht der Geschäftsführung als auch der des Wirtschaftsprüfers sind einer unabhängigen Einrichtung zuzuleiten. Der Gesellschaftsvertrag soll bestimmen, welche unabhängige Einrichtung dies sein soll. Anforderung an die unabhängige Einrichtung ist, dass diese in ihrer Satzung den Grundsätzen des „treuhänderischen Unternehmertums“ verpflichtet ist. Die unabhängige Einrichtung hat weitreichende Befugnisse.

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1.3. Rechtsformzusatz: GmbH mit gebundenem Vermögen

Die GmbH ist als Gesellschaft mit gebundenem Vermögen zu bezeichnen, damit die Zweckbindung des Vermögens klar ersichtlich ist. Laut dem ersten Gesetzesentwurf sollte die Gesellschaft GmbH in Verantwortungseigentum heißen. Daran gab es aber erhebliche Kritik. Dieser Begriff surrogiert, das lediglich die GmbH mit gebundenem Vermögen verantwortungsvoll ist. Hingegen handeln gewinnorientierte Unternehmen  per se nicht verantwortungsvoll. Allein die GmbH in Verantwortungseigentum hat dann den positiv besetzten Begriff der Verantwortung für sich eingenommen. Das trifft aber nicht in jedem Fall zu. Dementsprechend musste, um keine Verwirrung und Ungleichbehandlung hervorzuführen, ein neuer Begriff gefunden werden.

2. Gründung und Zwecksetzung

Die GmbH mit gebundenem Vermögen kann nicht nur originär gegründet werden, sondern auch durch Satzungsänderung im Rahmen einer „gewöhnlichen“ GmbH entstehen. Dazu bedarf es eines notariellen beurkundeten Beschlusses zur Vermögensbindung. Darin ist die entsprechende Bindung des Vermögens klar zu definieren und der Destinatär des Vermögens der GmbH mit gebundenem Vermögen im Falle einer Liquidation muss bezeichnet sein. Zudem muss die letztübernehmende Person im Falle des Versterbens des letzten Gesellschafters genannt sein. Der Vermögensbindungsbeschluss muss auch eine Stellungnahme zu den Folgen und eventuell vorgesehenen Maßnahmen der Vermögensbindung für Arbeitnehmer und ihre Vertretung enthalten. Mindestens ein Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung ist der Vermögensbindungsbeschluss dem Betriebsrat der Gesellschaft zuzuleiten.

Der Unternehmenszweck kann nicht nur erwerbswirtschaftlich sondern auch gemeinnützig sein. Das soll dazu führen, dass eine GmbH mit gebundenem Vermögen nicht zur zweckfreien Verwaltung des eigenen Kapitals im Sinne einer reinen vermögensverwaltenden Gesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit missbraucht wird.

3. Schutz der Gläubiger einer GmbH mit gebundenem Vermögen

Für die Forderungen von Gläubigern der Gründer oder der Gesellschafter wird vor der Gründung der GmbH mit gebundenem Vermögen ein besonderer Schutz eingeführt. Dieser dient dazu, dass sich die Gründer beziehungsweise Gesellschafter nicht mehr durch die Gründung und den Vermögenstransfer in eine GmbH mit gebundenem Vermögen den berechtigten Forderungen von Gläubigern entziehen können. Daher hat ein Gründer oder Gesellschafter dem Gläubigern nachdem dieser sich gemeldet hat binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Vermögensbindungsbeschluss Sicherheit gemäß § 232 BGB zu leisten. Dazu kann Geld hinterlegt beziehungsweise Bürgschaften gestellt oder Forderungen gepfändet werden.

4. Keine Anteilsveräußerung über dem Nominalwert

Grundsätzlich dürfen bei einer GmbH mit gebundenem Vermögen Anteile nicht über dem Nominalwert veräußert werden. Daher soll im Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit gebundenem Vermögen vorgesehen sein, dass die Anteilsveräußerung nur gegen ein Entgelt bis zu der Höhe der geleisteten Einlage einschließlich etwaiger Zuzahlungen möglich ist. Weiterreichende Beschränkungen bei Anteilsveräußerungen sind aber auch hinsichtlich des Veräußerungspreises möglich.

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5. Würdigung des Vorschlags einer GmbH mit gebundenem Vermögen

Die Vermögensbindung lässt sich auch im Rahmen der GmbH mit gebundenem Vermögen umgehen. Zwar kann ein atypisch stiller Gesellschafter nicht zur Umgehung der Vermögensbindungsregelungen dienen. Dennoch können die Regelungen durch diesem Gesellschafter nahestehende Personen vermieden werden. Dies sind weiterhin erhebliche Schwächen des derzeitigen Modelles, die eine Einführung der neuen Rechtsform auf kurze Sicht eher unwahrscheinlich macht. Eine GmbH mit gebundenem Vermögen kann dazu dienen, ein Unternehmen langfristig zu erhalten. Ähnliche Ergebnisse könnten doch aber auch mit einer Stiftung erzielt werden. Die Konstruktionen mit Stiftungen verfügen aber über gewisse Komplexität, so dass das Verfahren durch eine GmbH mit gebundenem Vermögen beschleunigt werden könnte.


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