Steuerneutrale Übertragung privater Aktien auf eine Trading-GmbH!
Eine Trading-GmbH hat viele steuerliche Vorteile, zu denen vor allem die Versteuerung von Aktiengewinnen mit nur 1,5 % gehört. Besteht aber bereits ein privates Aktiendepot, liegt die sprichwörtlich hohe Kunst darin, dieses steuerneutral auf die Trading-GmbH zu übertragen. Denn im Regelfall löst die Übertragung eine verdeckte Einlage – und damit einen fiktiven Verkauf der Wertpapiere nach § 20 Absatz 2 EStG – aus.
Wir zeigen, wie Sie diese steuerlich negative Folge umgehen und Ihre Wertpapiere steuerneutral auf eine Kapitalgesellschaft übertragen!
Unser Video:
Depotübertragung auf Trading-GmbH
In diesem Video erklären wir, wie Sie Ihr privates Depot auf eine Trading-GmbH übertragen – steuerneutral!
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangsfall: Aktiendepot soll in Trading-GmbH übertragen werden
Eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH zahlt auf den Gewinn, der beim Verkauf von Aktien und anderen Anteilen an Körperschaften entsteht, maximal 1,5 % Steuern. Sie setzen sich zusammen aus der Gewerbesteuer von durchschnittlich 14 % und der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 0,8 %. Da Aktiengewinne nach § 8b Absatz 2 Satz 1 KStG zu 95 % steuerbefreit sind, fallen die so ermittelten 30 % Steuern nur auf 5 % des Gewinns an.
Beispiel: Sie verkaufen mit Ihrer Trading-GmbH Aktien im Wert von EUR 100.000. Diese haben Sie vor fünf Jahren für EUR 50.000 erworben. Der Gewinn von EUR 50.000 unterliegt zu 5 % der Besteuerung, sodass Sie auf EUR 2.500 insgesamt 30 % Steuern zahlen. Dies ergibt eine Steuerlast von EUR 750,00 (1,5 % von EUR 50.000).
Im Privatvermögen fielen EUR 12.500 Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag von EUR 687,50) an. Im Ergebnis zahlen Sie hier 26,375 % Einkommensteuer auf die erzielten Aktiengewinne.
Für viele Investoren ist die Gründung einer Trading-GmbH daher der beste Weg, um zusätzliche Liquidität für Reinvestitionen zu schaffen.
2. Steuervorteil der Trading-GmbH optimal nutzen
Nach § 8b Absatz 2 Satz 1 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Gewinnermittlung der Trading-GmbH (respektive UG) außer Ansatz. Durch § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG gelten allerdings 5 % der erwirtschafteten Gewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis beträgt die Steuerfreistellung damit „nur“ 95 %.
Dabei gilt allerdings:
- Die Steuerfreistellung gilt für laufende Erträge (zum Beispiel Dividenden oder Gewinnausschüttungen) nur, wenn die erhaltende Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % an der ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist (§ 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 KStG). Dies ist üblicherweise bei Holding-Strukturen, nicht aber bei Investitionen am Kapitalmarkt der Fall.
- Eine Gewerbesteuerbefreiung für Veräußerungsgewinne greift nur, wenn die Beteiligungsquote zu Beginn des Jahres des Verkaufs bei 15 % oder darüber liegt. In diesen Fällen fielen nur 0,75 % Steuern an (§ 9 Nummer 2a Satz 1 GewStG).
Lukrativ ist die Trading-GmbH daher regelmäßig, wenn Sie Wertpapierverkäufe beabsichtigen. Erwarten Sie laufende Erträge und sind Sie an den ausschüttenden Gesellschaften mit weniger als 10 % beteiligt, ist das Investment im Privatvermögen günstiger.
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3. Risiko der verdeckten Einlage – fiktiver Veräußerungstatbestand nach § 20 Absatz 2 EStG
Besteht bereits ein Aktiendepot im Privatvermögen, gilt es, dieses auf die Trading-GmbH zu übertragen. Allerdings liegt dabei regelmäßig eine verdeckte Einlage im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG vor. Dies ist nach den Grundsätzen der R 8.9 Absatz 1 Satz 1 KStR der Fall, wenn Sie
- als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
- dieser Gesellschaft einen Vermögensvorteil,
- der bilanzierungsfähig ist,
- zuwenden
und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. „Zuwendung“ ist dabei in erster Linie die Schenkung, also die unentgeltliche Übertragung des privaten Depots auf die Trading-GmbH und dessen dortige Fortführung.
Nun könnten Sie auf den Gedanken kommen, Ihr Aktiendepot – angenommener Wert EUR 500.000 – für „symbolische“ EUR 1,00 an Ihre GmbH zu verkaufen. Auch hier besteht allerdings ein Vermögensvorteil für die Gesellschaft, da sie Anteile von EUR 500.000 für einen nahezu irrelevanten Bruchteil erwerben kann.
Außerdem sind beide Übertragungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, denn einem fremden Dritten hätten Sie die Aktien mindestens zu ihrem gemeinen Wert von EUR 100.000 angeboten.
Die verdeckte Einlage ist nach R 8.9 Absatz 4 KStR mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Sie führt zu einer fiktiven Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG und damit zu 25 % Kapitalertragsteuer. Im Ergebnis werden Sie vom Gesetzgeber so gestellt, als hätten Sie Ihre Aktien schlicht an der Börse verkauft – damit können Sie die Vorteile der Trading-GmbH nur noch für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit nutzen.
4. Unsere Gestaltung: Anteilstausch mit Trading-GmbH nach § 20 Absatz 4a EStG
Im Rahmen eines sogenannten Anteilstausch nach § 21 Absatz 1 Satz 2 UmwStG können
- Anteile an einer Körperschaft gegen
- Anteile an einer anderen Körperschaft
- zu Buchwerten getauscht werden, wenn
- der jeweilige Anteilseigner bei beiden Gesellschaften die Mehrheit der Stimmrechte innehat (Beteiligung größer 50 %).
Die Anwendung dieser Regelung scheidet bei privaten Aktiendepots allerdings bereits deshalb aus, weil Sie üblicherweise zu mehr als 50 % nur an Ihrer Trading-GmbH beteiligt sind. An den jeweiligen Aktiengesellschaften in Ihrem Depot halten Sie hingegen weniger als 50 % des Grund- oder Stammkapitals.
Infrage kommt daher § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG. Die Norm regelt eine Sonderform des Anteilstausches, wobei folgende Tatbestandsvoraussetzungen gelten:
- Einbringung von Anteilen an Körperschaften (ETFs und andere Fonds scheiden aus)
- Gegenleistung der empfangenden GmbH besteht in neuen Gesellschaftsanteilen
- Kein Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschlands
- Übertragung von Anteilen kleiner 1 %, bemessen am jeweiligen Stammkapital der (Aktien-) Gesellschaft
Rechtsfolge ist ein Übergang der (fiktiven) Buchwerte vom Privatvermögen auf die Trading-GmbH. Im Privatvermögen befinden sich anschließend nur noch die als Gegenleistung für die eingebrachten Wertpapiere gewährten Anteile an der Gesellschaft. Eine Sperrfrist – vergleichbar mit § 22 Absatz 2 Satz 5 UmwStG – ist in den Fällen des § 20 Absatz 4a EStG unbekannt. Hintergrund ist die insoweit stattfindende „Verdrängung“ des UmwStG als lex specialis im EStG.
Schauen wir uns die geltenden Voraussetzungen des etwas „besonderen“ Anteilstausches einmal praktisch an.
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4.1. Anteile an einer Körperschaft
Kraft Gesetzes sind Aktiengesellschaften stets Körperschaften, wodurch Aktien entsprechende Anteile darstellen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG). Regelmäßig wird dieser Fall bei Wertpapierdepots vorliegen, sofern die jeweilige Gesellschaft börsengelistet ist. Allerdings stellt § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG nicht auf eine vorliegende Börsenlistung ab, sodass die Vorschrift auch bei sonstigen Anteilen an Körperschaften (etwa der GmbH) Anwendung findet.
Zudem findet keine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Körperschaften statt. Möglich ist daher auch die steuerneutrale Einbringung von Anteilen an – beispielsweise – einer niederländischen B.V. in die Trading-GmbH.
4.2. Neue Gesellschaftsanteile der empfangenden Körperschaft
Ein Tausch im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG liegt nur vor, wenn der einbringende Gesellschafter als Gegenleistung für die eingebrachten Anteile neue Anteile am Nennkapital der aufnehmenden Körperschaft erhält.
In der Praxis geschieht dies durch eine Kapitalerhöhung, regelmäßig um EUR 1,00. Sie erhöhen also durch Notarvertrag das bisherige Stammkapital der Trading-GmbH (EUR 25.000) auf EUR 25.001 und bringen durch Gesellschafterbeschluss gleichzeitig das Aktiendepot ein. Dieser Beschluss stellt die vom Gesetzgeber geforderte „gesellschaftsrechtliche Maßnahme“ dar.
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4.3. Kein Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechtes
Beim „Ausschluss des Besteuerungsrechtes“ stellt der Gesetzgeber auf eine spätere Veräußerung der eingebrachten Anteile ab. Die Regelung des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG kommt daher nur in Betracht, wenn die Übertragung auf eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft erfolgt.
Auch hier kann es sich also um eine ausländische Trading-GmbH handeln, sofern diese ihren Sitz oder die Geschäftsleitung in Deutschland hat.
5. Ausnahme: Beteiligungsquote von 1 % oder größer
Eine Anwendung von § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG scheidet aus, wenn Sie an der eingebrachten Gesellschaft zu mindestens einem Prozent beteiligt sind. Im Umkehrschluss ist die Sonderregelung für den Anteilstausch nur bei Beteiligungsquoten von bis zu 0,99 % anzuwenden.
Liegt die Beteiligung bei 1 % oder darüber, findet § 17 Absatz 1 Satz 2 EStG als weiterer lex specialis zu § 20 EStG Anwendung. Die Übertragung der Anteile löst entsprechend eine fiktive Veräußerung derselben aus, die der regulären Besteuerung unterliegt. Allerdings wird der entstehende Gewinn nach § 3 Nummer 40 Buchstabe d EStG zu 40 % steuerfrei gestellt.
Steuerberater für vermögensverwaltende Gesellschaften
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für vermögensverwaltende GmbHs (zum Beispiel die Trading-GmbH) spezialisiert. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
- Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: