Typische und atypische stille Gesellschaft
Die Stille Gesellschaft ist im Steuerrecht ein beliebtes Gestaltungsmodell. Bei der Besteuerung wird zwischen der typisch stillen Gesellschaft, und der atypisch stillen Gesellschaft unterschieden. In der Praxis kommt dabei die atypisch stille Beteiligung besonders häufig vor. Denn hier gelten die Investoren steuerlich als Mitunternehmer und erzielen selbst auch gewerbliche Einkünfte.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung der stillen Gesellschaft spezialisiert. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
26. September 2018 |
Typische und Atypische Stille Gesellschaft (dieser Beitrag) |
11. November 2018 |
Atypisch stille Gesellschaft an GmbH: Gewerbesteuer-Freibetrag |
10. Mai 2019 |
Vorteile der Stillen Gesellschaft: Gewerbesteuer – Erbschaftsteuer – Verluste – Verkauf |
27. Mai 2019 |
Stille Gesellschaft: bilanziell/ rechtlich/ wirtschaftlich betrachtet |
05. Mai 2020 |
Stille Gesellschaft: Die Vertragsgestaltung und der Gesellschaftsvertrag |
Unser Video:
Stille Beteiligung
Im Video erklären wir Ihnen, welche Vorteile die atypisch stille und die typisch stille Beteiligung an einer GmbH dem stillen Gesellschafter bringen.
1. Die Definition der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist eine Unternehmensform, die sich in die Gruppe der Personengesellschaften einordnet. Allerdings ist die stille Gesellschaft, anders als die „üblichen“ Personengesellschaften (Beispiele: GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) im Außenverhältnis nicht erkennbar, denn ihr Auftreten beschränkt sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Rechtsgeschäfte erfolgen außerdem nur im Namen des Geschäftsinhabers, welcher zu diesen alleine berechtigt und verpflichtet ist.
2. Verwendung der stillen Gesellschaft
Oftmals wird die stille Beteiligung, zur Errichtung einer stillen Gesellschaft, gewählt, um die Möglichkeit der Mittelzuführung von außen zu nutzen. Deshalb werden dem still Beteiligten in vielen Fällen Bezeichnung wie „Geld- oder Darlehensgeber“ zu Teil. Differenziert durch die Art der stillen Beteiligung, typisch -, oder atypisch still, erhält der Beteiligte eine angemessene Gewinnbeteiligung sowie nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages eine Verlustzurechnung, bis zur Höhe seiner stillen Einlage. Im Falle von Insolvenz des Handelsgewerbes, bezieht der still Beteiligte die Stellung eines Gläubigers und unterliegt keinen Haftungsverpflichtungen. Des Weiteren werden die Beteiligten wohl durch die unkomplizierte Abwicklung und Errichtung von der Möglichkeit zur Wahl der stillen Gesellschaft überzeugt.
3. Typisch und Atypisch stille Beteiligung
Sowohl der typisch still Beteiligte, als auch der atypisch still Beteiligte leistet zu Beginn des Gesellschafterverhältnisses eine Einlage in das Vermögen des Unternehmens. Außerdem ist beiden Gesellschafterformen hierbei eine angemessene Gewinnbeteiligung garantiert. Dazu rechnen sich auch eventuelle Verluste angemessen, nach vertraglicher Gestaltung, beiden Arten der stillen Gesellschaft zu. Wohingegen lediglich dem atypisch stillen Gesellschafter, beim Ausscheiden aus dem Unternehmen, eine angemessene Beteiligung an den stillen Reserven zusteht. Der typisch still Beteiligte hat hingegen kein Anrecht auf einen Anteil des Unternehmenswertes. Darum ist auch die Betrachtung als Mitunternehmer eine Eigenschaft die ganz allein der atypisch stille Gesellschafter beherrscht. Einerseits genießt der atypisch still Beteiligte neben Mitwirkungs- und Einflussrechten auf die Geschäftsführung ein Widerspruchsrecht, wodurch er die Mitunternehmerinitiative für sich entscheidet. Andererseits beweist er auch Mitunternehmerrisiko durch seine Beteiligung an den stillen Reserven. Schließlich wird die atypische Art der stillen Beteiligung als Mitunternehmerschaft an dem Handelsgewerbe angesehen.

Haben Sie Fragen zur
stillen Beteiligung?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
4. Besteuerung: Abgeltungsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer
4.1. Einkünfte aus einer typisch stillen Gesellschaft
Stille Beteiligung im Privatvermögen
Soweit der typisch still Beteiligte seine Anteile im Privatvermögen hält, erzielt er Überschusseinkünfte. Der Überschuss der Einnahmen über den Sparerpauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG fließt den Kapitaleinkünften des Gesellschafters gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu. Folglich findet die Abgeltungsteuer gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 43 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 25 % zuzüglich dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % Anwendung. Die Berücksichtigung der Kirchensteuer findet auch statt. Durch diese Kapitalertragsteuer sind die Steuern abgegolten. Die Einkünfte müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Stille Beteiligung im Betriebsvermögen
Solange sich die atypisch stille Beteiligung im Betriebsvermögen des Gesellschafters befindet, unterliegen die Einkünfte dem Subsidaritätsprinzip gem. § 20 Abs. 8 EStG. Dadurch erzielt der atypisch still Beteiligte Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Folglich unterliegen die Gewerbeeinkünfte der einkommensteuerlichen Behandlung.
4.2. Einkünfte aus einer atypisch stillen Gesellschaft
Sobald der atypisch still Beteiligte Einkünfte erzielt, stehen diese den Einkünften einer Mitunternehmerschaft gleich. Genauso wie bei einer Offenen Handelsgesellschaft, oder einer Kommanditgesellschaft. Indem sich die Einkünfte gesondert und einheitlich feststellen lassen, rechnen sich diese den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu. Sondervergütungen und überlassene Wirtschaftsgüter berücksichtigt die Einkünfteermittlung ebenfalls. Jedoch erfolgt dies über das Sonderbetriebsvermögen und ist gesondert zu berücksichtigen.
Steuerberater für stille Gesellschaften
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim GmbH & Sill schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Erstellung des Gesellschaftsvertrags für eine stille Gesellschaft
- Anmeldung der stillen Gesellschaft beim Finanzamt
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
- Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:[/vc_cta]
Wissenschaftliche Ausarbeitung zur Stillen Gesellschaft
Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage steht diese nunmehr kostenlos zum Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.