Zuordnungswahlrecht

Gemischte Verwendung von Gütern zu betrieblichen und privaten Zwecken

Gemischte Verwendung von Wirtschaftsgütern und Umsatzsteuer: Wahlrecht klug ausüben

Sie sind Unternehmer und benutzen ein Wirtschaftsgut sowohl zum privaten Gebrauch aber auch zu ihren unternehmerischen Zwecken. Dann liegt ein sogenanntes gemischt genutztes Wirtschaftsgut vor. Daraus ergeben sich nicht nur ertragsteuerliche Probleme, sondern auch solche umsatzsteuerrechtlicher Natur. Folglich kann man sich Fragen, inwieweit man bei gemischter Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 UStG) ist. Weiterhin fraglich ist, ob auch die private Verwendung von Betriebsvermögen mit Umsatzsteuer belastet wird.

Der BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern über die Zuordnung frei entscheiden kann. Mithin steht ihm ein Zuordnungswahlrecht zu. Dieses bringt Ihnen aber natürlich nichts, wenn Sie nicht wissen, wie sie die gemischte Verwendung sinnvoll zuordnen können. Das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag, in dem die einzelnen Zuordnungsmöglichkeiten und ihre Rechtsfolgen dargestellt werden.

Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?

In diesem Video erklären wir, was eine umsatzsteuerliche Organschaft ist und wie dort der Vorsteuerabzug möglich ist.

1. Gemischte Verwendung

Sie können ein Wirtschaftsgut für Zwecke der Erbringung steuerbarer Ausgangsumsätze, damit für unternehmerische Zwecke und gleichzeitig auch für nicht unternehmerische Zwecke verwenden. Beispielsweise können sie ein KFZ sowohl privat, als auch für Geschäftsfahren und damit betrieblich verwenden. Sobald Sie ein Wirtschaftsgut gemischt verwenden, stellt sich die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung. Insbesondere der Vorsteuerabzug stellt auf die Verwendung für das Unternehmen ab, da mit der Umsatzsteuer lediglich der Endverbrauch belastet sein soll. Daher stellt sich die Frage nach der Zuordnung von gemischten Verwendungen. In diesem Rahmen wird zunächst zwischen vertretbaren Sachen, sonstigen Leistungen und einheitlichen Gegenständen differenziert.

1.1. Aufteilungsgebot

Lieferungen von vertretbaren Sachen und sonstige Leistungen sind entsprechend ihrer Verwendung aufzuteilen. Damit besteht für diese Art von Leistungen ein Aufteilungsgebot. Vertretbare Sachen sind nach § 91 BGB bewegliche Sachen, wie z.B. Kohle, Sand oder Benzin, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Daher müssen die Gegenstände nach objektiven Kriterien anhand äußerer Merkmale wirtschaftliche aufteilbar sein. Ein Vorsteuerabzug ist dann auch nur anteilig möglich. Beispielsweise ist bei zeitanteilig abgerechnete Dienstleistungen, wie Miete oder Leasing entsprechend der Nutzungsdauer beziehungsweise nach der Kilometerleistung aufzuteilen.

1.2. Zuordnungswahlrecht bei gemischter Verwendung

Bei einem einheitlichen Gegenstand, der sich nicht nach Zahl, Maß oder Gewicht weder real noch wirtschaftlich aufteilen lässt, können Sie wählen, wie Sie den Gegenstand zuordnen wollen. Folglich haben Sie im Rahmen Ihres Zuordnungswahlrecht zwei mögliche Optionen. Daher können Sie ihn entweder insgesamt ihrem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen. Zudem können Sie ihn auch insgesamt dem Unternehmen zurechnen.  Der EuGH hat zudem entschieden, dass bei Wirtschaftsgütern (Investitionsgütern) ebenfalls, wie bei vertretbaren Gegenständen, die Zuordnung anteilig erfolgen kann. Also können Sie nach dem ermittelten Ausmaß auch eine unternehmerische Zuordnung wählen.

Weiterhin ist wichtig, dass sie diese Zuordnung dem Finanzamt gegenüber bekannt geben und hinreichend dokumentieren. Das können Sie auch konkludent machen, indem Sie den Gegenstand im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung angeben und den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Darüber hinaus ist aber zu beachten, dass eine unternehmerische Zuordnung nicht möglich ist, wenn der gelieferte Gegenstand zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt wird ( § 15 I 2 UStG)

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2. Rechtsfolgen des Zuordnungswahlrechts bei gemischter Verwendung

2.1. Unternehmerische Zuordnung

Wenn Sie den Gegenstand vollständig dem Unternehmen zuordnen, so können Sie auch den vollständigen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten geltend machen. Folglich müssen Sie aber die nicht unternehmerische Verwendung anteilig als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 IXa Nr. 1 UStG versteuern. Die laufenden Kosten sind auch in diesem Fall grundsätzlich nur anteilig, entsprechend der unternehmerischen Nutzung zuzuordnen. Allerdings haben Sie, wenn Sie den Gegenstand vollständig dem Unternehmen zugeordnet haben, die Möglichkeit, die Vorsteuer für die laufenden Kosten doch in voller Höhe geltend zu machen. Erforderlich ist dafür, dass die Vorsteuer für die laufenden Kosten in die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe eingezogen wurde. Sollten Sie den Gegenstand dem Unternehmensvermögen vollkommen unentgeltlich entnehmen, indem Sie ihn verschenken, so müssen Sie den kompletten Netto-Einkaufspreis als unentgeltliche Wertentnahme gemäß § 3 Ib UStG versteuern.

2.2. Private Zuordnung der gemischten Verwendung

Haben Sie das Wirtschaftsgut vollständig privat zugeordnet, so können Sie hinsichtlich der Anschaffungskosten und Herstellungskosten keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie aber auch keine unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Die Vorsteuer für die laufenden Kosten können sie anteilig entsprechend der unternehmerischen Verwendung berücksichtigen.

2.3. Anteilige Zuordnung

Ordnen Sie den Gegenstand, da er nach objektiven Kriterien wirtschaftlich oder real teilbar ist anteilig zu, so können Sie den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und aus dem laufenden Unterhalt nur anteilig entsprechend der unternehmerischen Nutzung geltend machen. Daher müssen Sie eine außerunternehmerische Verwendung nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 IXa Nr. 1 UStG versteuern. Lediglich, wenn Sie den Gegenstand vollkommen entnehmen müssen Sie den Teil der anteilig einer unternehmerischen Verwendung entspricht gemäß § 3 Ib UStG versteuern.

3. Einschränkungen des Zuordnungswahlrechts bei gemischter Verwendung

Eingeschränkt wird das Zuordnungswahlrecht beispielsweise durch § 15 Ib UStG. Demnach ist bei gemischt genutzten Immobilien unbeschadet ihrer Zuordnung der Vorsteuerabzug nur noch entsprechend dem Anteil der unternehmerischen Verwendung beim Erwerb des Grundstücks gewährt wird. Nachfolgende Änderungen sind dann durch eine zeitanteilige Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a VIa, VIII 2 UStG zu berücksichtigen. Die Besteuerung der Nutzungsentnahme entfällt jedoch. Bei nachträglicher Erhöhung des Anteils unternehmerischer Verwendung wird aber faktisch eine Einlagenentsteuerung gestattet, indem die höhere unternehmerische Nutzung im Rahmen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs berücksichtigt wird.

4. Gemischte Verwendung geschickt zuordnen

Vorteil kann sein, dass Sie sich durch den zunächst vollen Vorsteuerabzug bei nur zeitanteiliger Entnahmebesteuerung der privaten Nutzung signifikante Liquiditätsvorteile verschaffen.


Steuerberater für Umsatzsteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Zuordnungswahlrecht bei gemischter Verwendung von Wirtschaftsgütern spezialisiert. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Umsatzsteuerliche Bewertung des Share Deals und Asset Deals
  2. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  3. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  4. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  5. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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