GmbH verkaufen

Beteiligung steueroptimiert verkaufen

Unternehmensverkauf: Steueroptimierung beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung

Der Verkauf einer GmbH ist im deutschen Steuerrecht durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei und bietet Ihnen als Veräußerer damit viele Steuervorteile. Bei Holdinggesellschaften erhalten Sie sogar eine 95 %ige Steuerbefreiung. Damit ist der Verkauf von GmbH-Anteilen (auch „Share-Deal“ genannt) für den Verkäufer steuerlich vorteilhafter, als der Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter (auch „Asset-Deal“ genannt).

Aufgrund hoher Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag zu den Besteuerungsgrundlagen für den Anteilsverkauf angefertigt, der zusätzlich noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten beim Unternehmensverkauf beinhaltet. Die Ausarbeitung wurde von Klaus Stelzen (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt. 

Unser Video:
Asset Deal / Share Deal

In diesem Video erklären wir Ihnen alles zum steueroptimierten Kauf und Verkauf einer GmbH in Bezug auf den Share und den Asset Deal.

Inhaltsverzeichnis


1. Verkauf der GmbH-Anteile

1.1. Differenziere Privatvermögen und Betriebsvermögen

Essentiell für die Beurteilung der ertragsteuerlichen Auswirkungen auf Gesellschafterebene ist grundsätzlich, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder Betriebsvermögen gehalten wird. Liegt letzteres vor, ist weiterhin zu differenzieren, ob eine natürliche oder eine juristische Person Veräußerer der Gesellschaftsanteile ist. Da eine GmbH ihre Beteiligungen auf Grund des nicht existierenden Privatbereichs zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen hat, entfällt diese Unterscheidung hier. Als dritte Komponente muss die Beteiligungsquote genannt werden, die für natürliche Personen mit Beteiligungen im Privatvermögen relevant ist.

1.2. Veräußerungsgewinn

Ein Veräußerungsgewinn entsteht dann, wenn der Veräußerungspreis oder der an seine Stelle tretende Wert abzüglich der Veräußerungskosten größer ist als der bzw. die Buchwerte der veräußerten Anteile.[1] Analog dazu stellt sich ein Veräußerungsverlust ein, wenn die Buchwerte den größeren Posten markieren.

1.3. Besteuerung bei Privatpersonen

1.3.1. GmbH-Beteiligung < 1 Prozent

Der Veräußerungsgewinn einer natürlichen Person, die geringer als 1% an einer GmbH beteiligt ist und diese Anteile im Privatvermögen hält, stellt Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 4 EStG) dar.[2] Solche Einkünfte unterliegen dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d EStG i. H. v. 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. „Da dieser reduzierte ESt-Steuersatz dem Kapitalertragsteuersatz (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) entspricht, erklärt § 43 Abs. 5 EStG die Einkommensteuer der Anteilseigner durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer grundsätzlich als abgegolten, woraus sich die Bezeichnung Abgeltungsteuer erklärt.“[3] Führt die Veräußerung zu einem Verlust, so beschränkt § 20 Abs. 6 EStG die Verlustverrechnung dahingehend, dass der Verlust einzig andere Erträge aus Kapitalvermögen mindern darf. Der Ausschluss des tatsächlichen Werbungskostenabzugs durch den Sparerpauschbetrag[4] (§ 20 Abs. 9 EStG) sowie die stark eingeschränkte Verlustverrechnung erschweren eine steueroptimierte Veräußerung auf diesem Gebiet erheblich. Niehus und Wilke weisen in ihrer Monographie explizit darauf hin, dass diese Art der Bruttobesteuerung bei Werbungskosten oberhalb des Sparerpauschbetrags kritisch zu betrachten sei, da dies das objektive Nettoprinzip im Steuerrecht sowie das Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit außer Kraft setze.[5]

1.3.2. GmbH-Beteiligung > 1 Prozent

Diese Problematik wird umgangen, wenn eine natürliche Person eine Beteiligung größer 1% in ihrem Privatvermögen hält. Die damit verbundenen Einnahmen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 und 2 EStG)[6] und unterliegen dem Teileinkünfteverfahren[7] gemäß § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. EStG. Im Gegensatz zu Einkünften aus Kapitalvermögen findet hier der tarifliche Einkommensteuertarif des Veräußerers zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer Anwendung, jedoch nur auf 60% des Gewinns. Die übrigen 40% wurden vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt. Analog dazu sind auch die Werbungskosten des Veräußerers nur zu 60% abzugsfähig. Ein Veräußerungsverlust ist für den Veräußerer nur verrechenbar, wenn die Anteile entgeltlich erworben wurden und die Beteiligung in den letzten fünf Jahren stets über der Schwelle von 1% lag. Unabhängig von der Unterscheidung nach Beteiligungshöhe unterliegt die Anteilsveräußerung in beiden Fällen nicht der Gewerbesteuer.[8]

1.4. Besteuerung bei Einzelunternehmen

Anders verhält sich der Sachverhalt, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird. Hierbei liegt das Hauptunterscheidungsmerkmal in der Beschaffenheit der Person des Gesellschafters. Ist dieser eine natürliche Person, so erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG, die wiederum dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Da der Veräußerungsgewinn den laufenden Einkünften aus § 15 EStG gleichgestellt wird, kann weder der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG[9] noch die Steuersatzermäßigung nach § 34 Abs. 1, 3 EStG hier Anwendung finden. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass der Gesellschafter alle Anteile an seiner GmbH besitzt[10]. Diese Teilbetriebsfiktion ermöglicht es, dass der Veräußerungsgewinn unter § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG[11] fällt und somit doch der Freibetrag nach § 16. Abs. 4 EStG genutzt werden kann, falls alle dort genannten Kriterien erfüllt sind.[12]

Steuervorteil im Betriebsvermögen: Steuerfreistellung durch § 6b-Rücklage 

Des Weiteren besteht nach § 6b Abs. 10 EStG „die Möglichkeit, den steuerpflichtigen Teil des Gewinns aus der Veräußerung […] bis zu einem Betrag von 500.000 € auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von neu angeschafften Anteilen an GmbHs, Gebäuden oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern zu übertragen.“[13] Die Voraussetzungen für diese steuerneutrale Übertragung sind die ununterbrochene Haltedauer von 6 Jahren der Anteile vor dem Veräußerungszeitpunkt. Die Investition muss entweder im selben oder in den beiden darauffolgenden Wirtschaftsjahren vollzogen werden, andernfalls ist sie am Schluss des vierten Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestand, ist ein Gewinnaufschlag i. H. v. 6% vorzunehmen.[14]

Da die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG nur Ausschüttungen der GmbHs , nicht aber Veräußerungsgewinne, umfasst, unterliegt der steuerpflichtige Anteil der Gewerbesteuer. Allerdings kompensiert die Steuerermäßigung nach § 35 GewStG die Gewerbesteuerbelastung wieder.

1.5. Besteuerung bei Kapitalgesellschaften (GmbHs) als Anteilseigner (Holdingsgesellschaften)

1.5.1. Grundsatz: zu 95 % steuerfrei

Die Veräußerung von Anteilen einer körperschaftsteuerpflichtigen juristischen Person (Kapitalgesellschaft / GmbH) an einer anderen GmbH sind gemäß § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei, jedoch gelten 5% des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 3 Sätze 1-2 KStG als nichtabziehbare Betriebsausgaben. Das Ziel dieser Regelung war die Vermeidung einer kumulativen Mehrfachbelastung durch Ausschüttung von Beteiligungserträgen über mehrere Ebenen von GmbHs hinweg, die auch als Kaskadeneffekt bezeichnet wird. Diese Erkenntnis bewirkte weiterhin die Schaffung von § 8b Abs. 2 KStG, der der Gleichbehandlung von Gewinnausschüttungen (§ 8b Abs. 1 KStG) und von Beteiligungsveräußerungen Rechnung trug. Denn für den Gesetzgeber ist die Beteiligungsveräußerung nur eine alternative Gewinnrealisationsform im Vergleich zur Dividende, bei der die Gewinne direkt weitergereicht werden.[15] Allerdings schuf der Gesetzgeber gleichzeitig auch § 8b Abs. 3 KStG, der die steuerfreien Beteiligungserträge typisierend zu einer 5 prozentigen nichtabziehbaren Betriebsausgabe deklarierte.[16]

1.5.2. Steuerbefreiung auch bei der Gewerbesteuer

Diese Aufteilung in 95% steuerfreie Erträge und 5% nichtabziehbare Betriebsausgaben gilt analog auch für die Gewerbesteuer (§ 7 GewStG). Erleidet die körperschaftsteuerpflichtige GmbH jedoch einen Veräußerungsverlust, so ist dieser weder bei der Körperschaftsteuer (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) noch bei der Gewerbesteuer (§ 7 GewStG) abzugsfähig.

1.5.3. Wichtig: Nur der Verkauf von Tochterkapitalgesellschaften (GmbHs) ist steuerfrei

Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft durch eine GmbH führt auf Grund deren körperschaftsteuerlichen Steuersubjekteigenschaft zu gewerblichen Einkünften, die dem regulären Körperschaftsteuertarif unterliegen.

1.5.4. Keine Steuerauswirkungen für den Gesellschafter der Mutter-GmbH

Bei einer GmbH entstehen auf Gesellschaftsebene durch die entgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen keine ertragsteuerlichen Wirkungen, da die bisherigen Buchwerte durch die Kapitalgesellschaft fortgeführt und keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Ein Gesellschafterwechsel führt, selbst bei Übertragung aller Anteile, nicht zu einer Änderung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als juristische Person. Folglich ist auch der Verlustabzug gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m § 10d EStG uneingeschränkt zu vollziehen. Anders verhält es sich jedoch mit den ungenutzten Verlustvorträgen der Gesellschaft, die indirekt, d.h. wirtschaftlich, durch die Anteilsübertragung auf den neuen Eigentümer übergehen. Da der Anteilserwerber die Verluste der Altgesellschaft durch Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen aus dieser steueroptimiert nutzen konnte und das Transaktionsvolumen von Verlust-GmbHs ein eigenständiges Geschäftsmodell zu werden versprach, schränkte der Gesetzgeber diese für ihn und das Steueraufkommen schädliche Praxis ein. Er schuf den Tatbestand des schädlichen Beteiligungserwerbs (§ 8c Abs. 1 KStG, § 8a Abs. 1 S. 3 KStG i. V. m. § 4 h EStG, § 10a S. 10 GewStG), der sich sowohl auf körperschaftsteuerliche als auch auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge erstreckt und die Gestaltungsmöglichkeiten stark einengte. Denn bei einer Übertragung von mehr als 25%, aber weniger als 50% der Anteils- und Stimmrechte droht der quotale, bei über 50% gar der vollständige Untergang des Verlustvortrags. Maßgeblich zur Bestimmung der Übertragungsquote sind alle Vorgänge innerhalb einer Fünfjahresfrist. Erreicht kein Erwerber/ keine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen die 25% Marke, so ist der Verlustabzug weiterhin vollständig nutzbar. [17]

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2. Steueroptimierter Verkauf einer GmbH-Beteiligung

2.1. GmbH-Anteile im Privatvermögen

Im Privatvermögen befindliche Anteile an GmbHs steueroptimiert zu veräußern stellt sich in der Praxis oftmals als relativ schwierig dar. Insbesondere Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von weniger als 1% am Gesamtkapital der Unternehmung können ihre Situation mit der Besteuerung durch die Abgeltungsteuer kaum verbessern. Es besteht zwar theoretisch die Möglichkeit einer Anteilsaufstockung, um zumindest ins vorteilhaftere Teileinkünfteverfahren zu gelangen, jedoch ist dieser Weg in der steuerlichen Beratungspraxis meist versperrt. Der Mangel oder der fehlende Wille mehr Kapital bereitzustellen, ein illiquider Anteilsmarkt oder aber schlicht die Risikoaversion des Steuerpflichtigen führen oft dazu, dass die bisherige Beteiligung unverändert fortgeführt wird. Gleiches gilt in abgewandelter Form für denjenigen Gesellschafter, der einen Anteil größer 1% in seinem Privatvermögen hält. Ziel einer Steueroptimierung könnte hier die Überführung der Beteiligung ins Betriebsvermögen sein, um das Vermögen später in ein anderes Wirtschaftsgut zu transformieren (§ 6b EStG).[26] Eine zweite Variante stellt die Einbringung der Beteiligung in eine andere Unternehmung, zum Beispiel in eine andere GmbH, dar. Allerdings stehen Aufwand und Ertrag wohl in den meisten Fällen in einem Missverhältnis. Werden die Gesellschaftsanteile ins Betriebsvermögen überführt, entfällt das Privileg des steuerfreien privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG und zusätzlich sind die stillen Reserven der jetzt im Betriebsvermögen verhafteten Vermögenswerte bei einer späteren Veräußerung zu realisieren. Die Erhaltung des Status quo ist hier meist die einfachere und steuerlich bessere Wahl, was auch für die Überführung der Anteile in eine andere Gesellschaft gilt. Die Kosten einer Transformation in eine andere Gesellschaft stehen dann in keinem Verhältnis zur späteren Steuerersparnis.

2.2. GmbH-Anteile im Betriebsvermögen

Größerer Gestaltungsspielraum eröffnet sich bei Beteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Die einfachste Variante eröffnet sich bei einer natürlichen Person als Gesellschafter, die alle Anteile an einer GmbH besitzt. Durch die Teilbetriebsfiktion[27] gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG stehen ihr die bereits erläuterten Verschonungsregelungen nach § 16 Abs. 4 EStG, § 34 Abs. 1 EStG sowie § 34 Abs. 3 EStG zu Verfügung, die, vorausgesetzt alle Kriterien der vorgenannten Paragraphen sind erfüllt, ohne komplexe Gestaltungsmittel ein sehr akzeptables Ergebnis aufweisen. Eine zweite Möglichkeit bietet die Bildung einer § 6b EStG Rücklage, die bei Reinvestition des veräußerten Anteils die Aufdeckung der stillen Reserven unterbindet. Vorteilhaft für den Veräußerer ist neben der augenblicklichen Steuerfreiheit die Tatsache, dass er diese Rücklage mehrfach in seinem Leben nutzen und seine Anlage so umstrukturieren kann, dass er letztendlich doch noch in den Genuss der Verschonungsregelungen fällt. Für Gesellschafter, die kurz vor dem Renteneintritt stehen und ihre Unternehmung verkaufen möchten, bieten beide genannten Möglichkeiten keine hilfreiche Alternative, da sie meist weder Alleingesellschafter sind noch den Betrag reinvestieren möchten. Darüber hinaus hat ihre Beteiligung meist einen zu geringen Wert, als dass größere Umwandlungen rentabel erscheinen. Folglich bleibt hier meist nur der Ausweg, den Veräußerungsgewinn über das Teileinkünfteverfahren zu versteuern.

2.3. Handlungsempfehlung: Steuerbefreiung durch Holding-Struktur

2.3.1. Einbringung der GmbH-Anteile in Holding-GmbH (Anteilstausch)

Gesetzt der Fall, dass die Beteiligung einer natürlichen Person an einer GmbH einen sehr hohen Wert aufweist und weder der Weg über die Teilbetriebsfiktion noch der über die Rücklagenbildung möglich ist, so bietet sich hier frühzeitig das Mittel der Umwandlung bzw. Umstrukturierung an. Der Gesellschafter bringt nach diesem Steuergestaltungsmodell seine Anteile in eine neu gegründete GmbH, von der er bestenfalls Alleingesellschafter ist, gemäß § 21 UmwStG ein.[28] „Einkommensteuerrechtlich ist diese Form der Umwandlung als ein tauschähnlicher Veräußerungsvorgang zu qualifizieren, der nach allgemeinen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn i. S. d. § 17 EStG bzw. § 20 Abs. 2 EStG führen würde. Diese Rechtsfolge wird durch § 21 UmwStG allerdings außer Kraft gesetzt, indem eine Aufdeckung der stillen Reserven gänzlich oder teilweise […] im Rahmen des Bewertungswahlrechts unabhängig vom Ansatz in der Handelsbilanz vermieden werden kann.“[29] Der auf einem Anteilstausch basierende umwandlungsteuerrechtliche Vorgang ist für den Gesellschafter nicht steuerneutral zu vollziehen, da nach der Gesetzessystematik prinzipiell zu gemeinen Werten übertragen werden soll. Dies würde die Realisierung der stillen Reserven bedeuten. Allerdings ermöglicht ihm das Bewertungswahlrecht auch eine Bilanzierung nach Buch- oder Zwischenwerten, was dem Steuerberater zusätzlichen Gestaltungspielraum für eine individuelle Anpassung gibt. Den Regelfall stellt sicherlich die steuerneutrale Einbringung durch Ausübung des Wahlrechts zu Buchwerten dar. Ist darüber hinaus der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des § 21 UmwStG gegeben, nach dem Anteile an einer GmbH im Gegenzug für Anteile an einer neuen GmbH hergegeben werden, kann der begünstigte umwandlungsteuerliche Anteilstausch vollzogen werden.[30]

2.3.2. Ziel: Steuerfreie Dividenden und steuerfreier Veräußerungsgewinn

Auf Ebene des Gesellschafters ergeben sich durch die Steuergestaltung folgende positive Auswirkungen: Durch den Anteilstausch und die damit verbundene Einbringung der Anteile in eine andere GmbH hält er nur noch mittelbar an seiner ursprünglichen Beteiligung Anteile; er ist jedoch unmittelbar über die neue GmbH an der alten beteiligt. Dies hat den Vorteil, dass Dividendeneinkünfte sowie ein potentieller späterer Gewinn aus der Veräußerung der Alt-Gesellschafts-Anteile zunächst nicht mit seinem individuellen Einkommensteuersatz, sondern nach § 8b KStG steuerfrei sind (es verbleiben lediglich 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben). Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die ausgeschütteten Dividenden bzw. der Veräußerungsgewinn an den Gesellschafter fließen, kann dieser selbst bestimmen. Weitere Transaktionen von GmbH über die neu gegründete Holding-Gesellschaft[31] sind problemlos und steueroptimiert zu vollziehen. Möchte der Gesellschafter einmal alle seine geschäftlichen Beteiligungen veräußern, kommt er als Alleingesellschafter in den Genuss der Teilbetriebsfiktion und der daran anknüpfenden Verschonungsregelungen des EStG. Bei Mandanten, die mit dem einkommensteuerlichen Spitzensteuersatz veranlagt werden und deren Beteiligung sehr werthaltig ist, verkörpert diese Art der Steueroptimierung eine durchaus sinnvolle Alternative.

2.3.3. Optional: Holding-GmbH für mehrere Tochtergesellschaften

Für Beteiligungen an GmbHs, die von anderen GmbHs gehalten werden, macht diese Art der Steueroptimierung nur bedingt Sinn, da sie im Normalfall bereits ihre Einkünfte aus der Beteiligung nach § 8b KStG zu einem sehr niedrigen Satz versteuern. Beabsichtigt der Gesellschafter weitere Zu- und Verkäufe von anderen Gesellschaften, so bietet sich wiederum obiges Gestaltungsmodell an. Die neu gegründete Gesellschaft fungiert dann als Holding des Gesellschafters und verwaltet dessen Beteiligungen. Neben den steuerlich begünstigten Erlösen bietet dieses Konstrukt den Vorteil, dass Gewinnabführungsverträge[32] geschlossen werden können, die die Steuerzahllast drücken bzw. Verluste verrechenbar machen. Des Weiteren kann die Holding als interne Bank fungieren und so die Liquidität der Töchter steuern.

2.3.4. Steuervorteil auch für Personengesellschaften möglich

Eine ähnliche Konstellation der Steueroptimierung drängt sich bei Personengesellschaften als Anteilshalter an GmbHs auf. Die Personengesellschaft birgt für den Gesellschafter den Vorteil der späteren Nutzung der Verschonungsregelungen, hat jedoch den gravierenden Nachteil, dass alle wirtschaftlichen Ereignisse steuerlich direkt auf den Gesellschafter durchschlagen. Die fehlende Steuersubejkteigenschaft im Bereich der Einkommensteuer führt dazu, dass sowohl Gewinne als auch Verluste aus der Personengesellschaft sowie ihrer ausschüttenden Beteiligungen direkt in die Einkommensteuer des Gesellschafters fließen. Im Vergleich zur GmbH führt dies dazu, dass entstandene Gewinne in der Gesellschaft im Regelfall nicht thesauriert, sondern bei den Gesellschaftern realisiert werden müssen. Insbesondere wenn die Personengesellschaft nicht die Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH hält, führen zwangsläufige Dividendenausschüttungen sowie etwaige Veräußerungserlöse zu einer schwankenden Steuerbelastung beim Mitunternehmer. Deshalb erscheint es auch hier sinnvoll, eine Holding zwischen die Personengesellschaft und ihrer Beteiligung zu schalten. Über dieses Vehikel kann die Personengesellschaft dann ihre Beteiligungen bündeln sowie weitere An- und Verkäufe tätigen, ohne dass sich diese direkt auf die einkommensteuerliche Belastung der Gesellschafter auswirken. Für die Personengesellschaft verläuft dieser Prozess gemäß § 20 UmwStG nach ähnlichem Muster wie der Anteilstausch bei natürlichen Personen i. S. d. § 21 UmwStG.


Steuerberater für Unternehmensverkauf

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Unternehmensverkauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Steuerrechtliche Begleitung beim Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen
  2. Vertragsgestaltung durch unsere Rechtsanwälte in Köln
  3. Fachliche Beratung bei der Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaften
  4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen
  5. Interdisziplinäre Begleitung bei der Veräußerung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Unternehmenstransaktionen

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensveerkäufe werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung beim Unternehmensverkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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[1] Niehus/ Wilke (2012) S. 145.

[2] Rolfes (2014) S. 4 ff..

[3] Niehus/ Wilke (2012) S. 11.

[4] Rolfes (2014) S. 5.

[5] Niehus/ Wilke (2012) S. 12.

[6] Dinkelbach (2010) S. 211 ff..

[7] ggf. nach Abzug des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

[8] Jacobs (2015) S. 466 ff. sowie Jüttner (200) S. 180.

[9] Brück (2010) S. 130 f.

[10] Hier ist zum einen die Beteiligung eines Gesellschafters an einer GmbH zu nennen, an der er Anteile hält und alle anderen Anteile von der GmbH selbst gehalten werden. Zum anderen fällt die Ein-Personen-GmbH in diese Fallkonstellation.

[11] Winter (1998) sowie die kritische Auseinandersetzung bei Arndt u.a. (2016) S. 18 ff..

[12] Niehus/ Wilke (2012) S. 2 f..

[13] Jacobs (2015) S. 469.

[14] Jacobs (2015) S. 469 sowie Kracht (2012).

[15] Niehus/ Wilke (2012) S. 135 f..

[16] Niehus/ Wilke (2012) S. 136 sowie Jüttner S. 182 ff..

[17] Jacobs (2015) S. 462 f.

[18] Scheffler (2016) S. 59 f.

[19]  Niehus/ Wilke S. 256.

[20] Neuhaus/ Wilke (2013) S. 230.

[21] Neuhaus/ Wilke (2013) S. 230 ff. sowie Jacobs (2015) S. 526 ff..

[22] Niehus/ Wilke (2013) S. 253

[23] Jacobs (2015) S. 526 f.

[24] Niehus/ Wilke (2013) S. 19.

[25] Scheffler (2016) S. 55 ff..

[26] Kracht (2012).

[27] Winter (1998) sowie Arndt u.a. (2016) S. 18 ff..

[28] Eckl (2013) S. 171 ff..

[29] Brähler (2014) S. 584.

[30] Brähler (2014) S. 583 ff. sowie Eckl S. 187 ff..

[31] Kirchner u.a. (2009) S. 15 ff..

[32] Kirchner u.a. (2009) S. 18 ff..

[33] wiederum durch Anteilstausch gem. § 21 UmwStG zu vollziehen.

[34] Zur Rechtsprechung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen s. Strahl (2013) S. 132 f.

[35] Brähler (2014) S. 582 ff..

[36] Brähler (2014) S. 590 ff..