Kauf einer Verlust-GmbH

Steuerfreie Gewinne

Erwerb einer Verlust-GmbH: steuerfreie Gewinne und Darlehensrückzahlungen

Der Erwerb einer Verlust-GmbH kann dazu genutzt werden, um steuerliche Vorteile zu generieren. So ist es unter bestimmten Bedingungen einerseits möglich, laufende Gewinne steuerfrei aus der GmbH zu beziehen, indem sie mit dem erworbenen Verlustvortrag verrechnet werden. Andererseits ist eine Verlust-GmbH oft von einem Darlehen belastet, welches von einem oder mehreren ehemaligen Gesellschaftern gewährt wurde und deren Forderung mit dem Erwerb nun auf den Erwerber übergeht. Die Tilgung dieser Verbindlichkeit kann dabei ebenfalls steuerneutral gestaltet werden. Dadurch ist indirekt auch eine Erstattung des Kaufpreises möglich, denn der wurde ja schließlich auch unter Berücksichtigung solcher zuvor bestehender Darlehen beim Kauf der Verlust-GmbH ausgehandelt.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Verlustvorträgen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
25. April 2017 Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen
23. August 2018 GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist
19. Oktober 2018 GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH
11. November 2018 Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!
17. Februar 2019 GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung
24. Juli 2020 Erwerb einer Verlust-GmbH: steuerfreie Gewinne und Darlehensrückzahlungen (dieser Beitrag)

GmbH mit Verlustvortrag kaufen: Gewinne steuerfrei auszahlen

Wir erklären, wie Sie beim Erwerb einer Verlust-GmbH und bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter steuerliche Vorteile nutzen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Einführung

Der Erwerb einer GmbH, die einen Verlustvortrag ausweist und den wir daher im weiteren Verlauf unseres Artikels kurz Verlust-GmbH nennen, kann steuerliche Vorteile bieten. Einerseits eröffnet dies damit die Möglichkeit, laufende Gewinne mit dem erworbenen Verlustvortrag zu verrechnen. Andererseits ist eine solche Verlust-GmbH in aller Regel auch durch mindestens ein Gesellschafterdarlehen belastet. Selbstverständlich kann man davon ausgehen, dass eine solche Verbindlichkeit beim Erwerb der Verlust-GmbH weiterhin besteht und nun auf den Erwerber übergeht. Dabei spielte das Darlehen bei den Kaufverhandlungen natürlich ebenfalls eine Rolle und bestimmte somit mit über die Höhe des Kaufpreises. Also ist es im Interesse des Erwerbers, dass die Verlust-GmbH ein solches Darlehen nun an ihn zurückzahlt. Von dieser Ausgangslage aus schildern wir, mit welchen Gestaltungsmitteln wir beide Ziele erreichen können, ohne dabei Steuern zu zahlen.

2. Rettung des Verlustvortrags einer Verlust-GmbH

2.1. Einschränkungen bei der Nutzung erworbener Verlustvorträge

In der Vergangenheit verbuchte Verluste sind prinzipiell mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Dadurch reduziert man entweder die Belastung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der GmbH oder man vermeidet sie sogar ganz. Allerdings gelten bei der Nutzung des Verlustvortrags einer erworbenen GmbH andere Regeln. Um dem damit verbundenen potentiellen Missbrauch vorzubeugen, hat der Gesetzgeber § 8c KStG eingeführt, der eine Nutzung erworbener Verlustvorträge grundsätzlich ausschließt. Allerdings ist in Ausnahmefällen eine Verrechnung dieser vorgetragenen Verluste dennoch möglich. Auf diese Möglichkeiten zur Nutzung eines erworbenen Verlustvortrags nahmen wir bereits in früheren Beiträgen Bezug. Darin haben wir auch darauf hingewiesen, dass Zweifel an der verfassungsmäßigen Konformität des § 8c KStG besteht.

2.2. Rückzahlung von mit der Verlust-GmbH erworbenen Gesellschafterdarlehen

Im weiteren Verlauf dieses Artikels gehen wir davon aus, dass es dem Erwerber auf die eine oder andere Weise möglich ist, den erworbenen Verlustvortrag zu nutzen. Der daraus resultierende Jahresüberschuss steht nun zum Ausgleich des bestehenden Gesellschafterdarlehens zur Verfügung. Allerdings gilt in diesem Fall, dass diese Tilgung dennoch als steuerpflichtig anzusehen ist. So ist es in § 20 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 EStG geregelt. Dies würde aber auch bedeuten, dass die Besteuerung dieser Kapitaleinkünfte sogar mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters statt mit dem pauschalen Satz von 25 % per Abgeltungssteuer erfolgen muss. In Anbetracht der Tatsache, dass ein GmbH-Gesellschafter sehr oft gar mit dem Spitzensteuersatz zu rechnen hat, stellt diese Entwicklung keinesfalls ein befriedigendes Ergebnis dar. Daher stellen wir Ihnen nun vor, wie Sie dies vermeiden und dennoch die Tilgung des Darlehens an Sie erfolgen kann.

3. Steuerfreie Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens durch die Verlust-GmbH

Gleich vorweg sei nochmals betont, dass eine steuerfreie Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens aus einer erworbenen Verlust-GmbH in Deutschland ausgeschlossen ist. Und auch die Gründe hierzu haben wir schon erläutert. Wenn also etwas in Deutschland steuerlich unmöglich ist, liegt der Gedanke natürlich nahe, es über einen Umweg im Ausland zu versuchen. Tatsächlich ist dies auch hier der erfolgversprechende Ansatz.

3.1. Wegzug des GmbH-Gesellschafters ins Ausland

Also empfehlen wir den Wegzug des GmbH-Gesellschafters ins Ausland. Allerdings gilt hierbei die im Außensteuergesetz festgelegte Frist, dass eine Darlehensrückzahlung erst nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Umzug ins Ausland steuerfrei durchführbar ist. Wer jedoch eine solch lange Wartezeit vermeiden möchte, der kann mit einigen Einschränkungen bei der Wahl seiner neuen Heimat das Ziel auch ohne Einhaltung der Frist erreichen.

3.2. Wegzug ins Ausland: Vorteil Doppelbesteuerungsabkommen

Die Wahl sollte hierbei vorzugsweise auf einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR fallen, denn mit diesen hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Allerdings hat Deutschland auch mit einer Reihe weiterer Länder Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, so zum Beispiel mit den USA. Dabei sind Doppelbesteuerungsabkommen dazu da, um eine doppelte Besteuerung des Steuerpflichtigen sowohl in Deutschland, dem Land, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, als auch in jenem, in dem der GmbH-Gesellschafter ansässig ist, zu vermeiden. Stattdessen ermächtigt das Doppelbesteuerungsabkommen, dass der Gesellschafter ausschließlich nach dem Steuerrecht desjenigen Landes besteuert wird, in dem er seinen Wohnsitz hat. Mit anderen Worten regeln Doppelbesteuerungsabkommen, welches Land auf seine Steuerhoheit verzichtet, um auf diese Weise eine doppelte Besteuerung eines Steuerpflichtigen zu vermeiden. In unserem Ansatz ist es somit leicht ersichtlich, dass die Wahl dieses Landes auf einen Staat fällt, in dem bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens keine Besteuerung vorgesehen ist.

3.3. Ausschluss der deutschen Steuerhoheit durch grenzüberschreitende Verschmelzung der Verlust-GmbH

Eine dritte Alternative stellt die grenzüberschreitende Verschmelzung der Verlust-GmbH mit einer im Ausland ansässigen Gesellschaft dar, und zwar in einem Land, in dem Sie als Gesellschafter auch ihren Wohnsitz haben. Denn hierdurch verlagert sich die Besteuerungshoheit an der Verlust-GmbH ebenfalls mit Ihnen. Dadurch unterliegt die Verlust-GmbH nun ausschließlich den steuerlichen Normen im Ausland. Zumindest gelten dann weder Sie als Gesellschafter noch die Gesellschaft als ein deutsches Steuersubjekt. Also gelten dann auch keine der vorgenannten Einschränkungen bezüglich der Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens. Natürlich muss zuvor darauf geachtet werden, dass dies in Ihrer neuen Heimat ebenfalls keine Besteuerung hervorruft, doch dies ist sicherlich leicht in Erfahrung zu bringen. Wir beraten Sie dabei gern.

4. Abschließende Betrachtungen

Zugegeben, die von uns erarbeiteten und hier vorgestellten Modelle weisen eine gewisse Komplexität auf, doch liegt dies in erster Linie an der Voraussetzung eines Umzugs ins Ausland. Selbstverständlich wissen wir, dass ein Umzug ins Ausland oft eine sehr persönliche Entscheidung ist, die weniger finanziellen Bedingungen folgt, sondern insbesondere privaten Interessen Rechnung trägt. Aber wenn Sie auf diese Weise gleich zwei unterschiedliche Ziele erreichen können, dann bedeutet es uns natürlich um so mehr, wenn wir dazu beitragen können, Ihnen bei der Umsetzung jenes Teils zu helfen, mit dem Sie Steuern in Deutschland sparen können.

Außerdem kommt eine solche Evaluation sicherlich nur für die wenigsten Interessenten in Frage. Zumal auch andere Voraussetzungen, insbesondere die Wegzugsteuer zu beachten sind, muss man hierbei mit großer Sorgfalt planen. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, dass Sie vor einem solchen Schritt die Planung zusammen mit einem im internationalen Steuerrecht erfahrenen Steuerberater besprechen, jemandem, der Ihnen das gute Gefühl vermittelt, dass das Vorhaben sicher gelingt, aber auch, dass es sich für Sie lohnt.


Steuerberater für GmbH-Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Erwerb einer Verlust-GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptmierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuerovorteile der Immobilien-GmbH
  6. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  7. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.