§ 8c KStG – kein Verlustuntergang bei eigenen Anteilen
Mit § 8c KStG hat der Gesetzgeber im Jahr 2008 die bis dato bestehende „Mantelkaufregelung“ in § 8 Absatz 4 KStG ersetzt. Die Vorschrift soll Missbrauch vermeiden, indem bestimmte Verlustvorträge untergehen, wenn mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft den Anteilseigner wechseln. Besonderheiten gelten allerdings beim Erwerb eigener Anteile durch eine Körperschaft. Denn hier findet § 8c KStG grundsätzlich keine Anwendung!

Unser Video: Verlustuntergang bei der Körperschaftsteuer
In diesem Video erklären wir, was § 8c KStG für die Praxis bedeutet und wie sich die Folgen der Norm umgehen lassen!
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Untergang von Verlusten nach § 8c KStG
Im Rahmen von Organschaften oder durch Verschmelzung zweier Körperschaften werden Verluste eines Unternehmens mit den Gewinnen eines anderen Unternehmens verrechenbar. Kapitalgesellschaften können sich diesen Umstand zunutze machen, indem sie eine andere Kapitalgesellschaft mit bestehenden Verlustvorträgen „einkaufen“. Der erworbene Verlustvortrag mindert dann den Gewinn des erwerbenden Unternehmens und spart damit Körperschaft- und Gewerbesteuer ein.
Um derartige Gestaltungen zu vermeiden, existiert mit § 8c KStG eine Regelung für den Verlustuntergang. Bis zum Verkauf der Anteile nicht genutzte (vorgetragene) Verluste gehen vollständig unter und haben für den Erwerber der Anteile keine (steuerlichen) Vorteile mehr. Voraussetzung für die Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG ist allerdings, dass
- innerhalb von 5 Jahren, beginnend mit der ersten Übertragung,
- mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte
- auf einen Erwerber, eine ihm nahestehende Person oder eine Personengruppe
übergehen (schädlicher Beteiligungserwerb).
Beispiel: Max ist Alleingesellschafter einer Immobilien-GmbH. Über steuerliche Gestaltung hat er hier Verluste in Höhe von EUR 1.000.000 angesammelt, die – da keine solchen anfallen – nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Die Gesellschaft verfügt daher über einen Verlustvortrag in Höhe von EUR 1.000.000.
Max verkauft nun 100 % seiner Anteile an Peter, der ebenfalls Alleingesellschafter einer Immobilien-GmbH (Jahresgewinn: EUR 400.000) ist. Peter bildet eine Organschaft und verrechnet die „eingekauften“ Verluste mit seinen Gewinnen, was für 2,5 Jahre zu einer faktischen Steuerfreiheit führt.
Dieser Gestaltung schiebt § 8c KStG allerdings einen Riegel vor. Max hat einen schädlichen Beteiligungserwerb verwirklicht, wodurch die vorgetragenen Verluste in Höhe von EUR 1.000.000 untergingen. Peter übernimmt die GmbH daher mit einem Verlustvortrag von EUR 0,00.

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2. Ausnahme: Kein Verlustuntergang beim Erwerb eigener Anteile
Die wortlautgetreue Anwendung von § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG würde dazu führen, dass eine Verlust-GmbH beim Erwerb eigener Anteile ebenfalls keine Verluste (mehr) geltend machen könnte. Denn auch hier würde ein aufgelaufener Verlustvortrag mit sofortiger Wirkung untergehen, wenn der Erwerb mehr als 50 % der Anteile umfasst.
Um diese unerwünschten Nebenwirkungen zu vermeiden, existiert mit § 8c Absatz 1 Satz 4 KStG eine eigenständige Regelung für den Verlustuntergang in bestimmten Ausnahmefällen. Demnach findet kein Verlustuntergang statt, wenn
- der Erwerber an dem übertragenden Rechtsträger (in der Regel einer GmbH) zu 100 % beteiligt und er eine natürliche oder juristische Person ist,
- der Erwerber an dem übernehmenden Rechtsträger zu 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder
- an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
Die sogenannte Konzernklausel verhindert die Rechtsfolgen eines eigentlich schädlichen Beteiligungserwerbes.
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