Termingeschäfte

Verlustverrechnung bei der ESt

Verlustverrechnung beim Termingeschäft im Einkommensteuerrecht

Wer im Bereich Termingeschäft privat handeln möchte, muss seit dem 01.01.2021 die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Verlustverrechnung im Einkommensteuergesetz beachten. So kann man jetzt nur noch Gewinne aus Termingeschäften mit gleichartigen Verlusten verrechnen. Außerdem gibt es eine Begrenzung der jährlich auf diese Weise verrechenbaren Verluste auf EUR 20.000. Dabei stellt ein neues BMF-Schreiben klar, dass weder Optionsscheine noch Knock-out-Zertifikate zu den Termingeschäften zählen. Allerdings stellte der Bundesfinanzhof erst kürzlich fest, dass die ähnlich gelagerte Verlustverrechnung von Aktiengeschäften verfassungsrechtlich bedenklich ist. Deshalb muss man abwarten, ob die alten und neuen Regelungen zur Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften Bestand haben. Alternativ kann es sinnvoll sein, eine vermögensverwaltende GmbH hierfür zu etablieren. Denn die Verlustverrechnung im Rahmen einer vermögensverwaltenden GmbH ist auch weiterhin möglich.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Verlustvorträgen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
25. April 2017 Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen
23. August 2018 GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist
19. Oktober 2018 GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH
11. November 2018 Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!
17. Februar 2019 GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung
07. Januar 2022 Verlustverrechnung bei Termingeschäften (dieser Beitrag)

Unser Video:Aktien kaufen mit vermögensverwaltender GmbH

In diesem Video erklären wir, wie man eine vermögensverwaltende GmbH zum Vermögensaufbau nutzt.

Inhaltsverzeichnis


1. Verlustverrechnung bei Termingeschäft – Einleitung

Zu Beginn des Jahres 2021 führte man im Einkommensteuerrecht eine Änderung bei den Regeln zur Verlustverrechnung ein. Bislang galt, dass man Verluste aus Kapitalgeschäften nur mit Gewinnen dieser Art allgemein verrechnen durfte. Doch nun unterscheidet man auch, um was für Finanzinstrumente es hierbei geht. Genauer gesagt geht es hierbei um eine Unterscheidung zwischen Kapitalanlagen in Aktien (sowie anderen, ähnlichen Wertpapieren) und Termingeschäften.

2. Verlustverrechnung: Termingeschäfte und ihre steuerliche Bedeutung

Termingeschäfte haben eine lange Tradition. Sie stellen einen Handel dar, bei dem der Preis für einen wirtschaftlichen Gegenstand vom Zeitpunkt der Leistungserbringung abhängt. Statt also den Preis nach den Verhältnissen am Tage der Vertragsschließung festzulegen, gehen die beteiligten Parteien einen spekulativen Handel ein. Deshalb kann ein Termingeschäft sowohl zu einer Verbilligung als auch zu einer Verteuerung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung führen. Auf diese Weise entsteht eine Spekulationsblase, die schon in der Vergangenheit außergewöhnliche Umstände auslöste. Ein Beispiel hierfür ist der Terminhandel mit Tulpenzwiebeln in den Niederlanden des 17. Jahrhunderts.

Aufgrund dieser spekulativen Natur stellen Termingeschäfte nach wie vor ein gewisses Risiko dar. Dies gilt für jedes einzelne Termingeschäft als auch für die globale Wirtschaft insgesamt. Unabhängig von der Größenordnung der Spekulation sieht der Gesetzgeber auch den Zusammenhang, dass ein erhöhtes Risiko durch Termingeschäfte auch Auswirkungen auf die Steuern eines mit diesen Finanzinstrumenten handelnden Steuerpflichtigen hat. Sollte man also das erhöhte Risiko eines Termingeschäfts mit dem im Vergleich dazu geringerem Verlustrisiko im Rahmen der Gewinnerzielung mittels Aktien und ähnlichen Wertpapieren bei der steuerlichen Behandlung gleichstellen? Denn bislang musste man lediglich unterscheiden, ob Verluste aus der Anlage von Kapitalvermögen oder aus anderen Einkunftsquellen stammen. Doch dies hat sich seit 2021 geändert.

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3. Rechtsgrundlagen zur Verlustverrechnung beim Termingeschäft

Nun soll also auch eine Unterscheidung zwischen Termingeschäften und anderen Kapitaltransaktionen bezüglich der Verlustverrechnung im Einkommensteuerrecht stattfinden. Dazu änderte der Gesetzgeber § 20 EStG dahingehend, dass eine Verrechnung nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von jährlich EUR 20.000 möglich ist. Ursprünglich sah der Gesetzesentwurf sogar eine Beschränkung auf EUR 10.000 vor. Sie betreffen dabei auch Verluste, die im Zusammenhang mit Termingeschäften entstehen. Verluste aus Termingeschäften sollen Steuerpflichtige nämlich nun getrennt von anderen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen. Dadurch findet eine deutliche Einschränkung bei der Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuer statt. Zwar bestand, wie bereits erwähnt, schon vorher eine Unterscheidung von Verlusten aus Kapitalanlagen in Aktien und allen anderen Arten von Kapitalvermögen, sodass man beispielsweise keinen Verrechnung von Verlusten aus dem Verkauf von Aktien mit Zinseinnahmen auf Bankguthaben vornehmen konnte. Doch stellt die weitere Unterscheidung nach Termingeschäften eine erneute Verschärfung der Besteuerungsregeln dar.

2021 flankierte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) diese Neuerung jedoch mit weiteren Ergänzungen. Sie betreffen die Bestimmung, was als Termingeschäft im Hinblick auf das Einkommensteuerrecht gelten soll. Genauer gesagt schließt man hierzu Optionsscheine und Knock-out-Zertifikate als Termingeschäft im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Verlustverrechnung aus. Grundlage für diese Klarstellung ist ein im Juni 2021 veröffentlichtes BMF-Schreiben. Dadurch kann man diese beiden Finanzinstrumente also weiterhin mit anderen Kapitalerträgen hinsichtlich etwaiger Verluste gegenseitig verrechnen. Nun gilt, dass man Verluste aus Zertifikaten und Optionsscheinen mit Gewinnen aus Aktien und Termingeschäften verrechnen kann. Umgekehrt ist dies allerdings ausgeschlossen.

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4. Verlustverrechnung beim Termingeschäft: verfassungsrechtliche Skepsis

Am selben Tag, an dem das BMF mit seinem Schreiben genau deklarierte, was als Termingeschäft im Rahmen der Verlustverrechnung Anerkennung findet, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer sehr ähnlichen, wenn auch weiter zurückliegenden Sache. Dabei ging es um die Verfassungskonformität der Unterscheidung von Verlusten aus Aktiengeschäften und anderen Kapitalanlagen. Und tatsächlich, die Richter befanden, dass es keinen verfassungsrechtlich vertretbaren Unterschied hinsichtlich der Verlustverrechnung dieser beiden Kategorien gibt. Mit anderen Worten sollten Verluste aus Aktiengeschäften mit Gewinnen anderer Kapitalanlagen (und umgekehrt) miteinander verrechenbar sein.

Natürlich wirft dieses Urteil auch einen Schatten auf die neue Regelung zur Unterscheidung zwischen Termingeschäften und anderen Kapitaleinkünften im Hinblick auf die Verlustverrechnung. Doch bleibt nun abzuwarten, ob auch das Bundesverfassungsgericht dem Urteil der Richter des BFH folgen wird. Allerdings muss man wohl davon ausgehen, dass diese Entscheidung erst in einigen Jahren unsere Aufmerksamkeit erregen wird. Ebenfalls durchaus wahrscheinlich erscheint, dass auch für die einheitliche Behandlung zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften erst noch ein weiteres, diesem speziellen Aspekt gewidmetes Gerichtsurteil erforderlich ist. Ob jedoch der Gesetzgeber die derzeit geltenden Steuergesetze in der Zwischenzeit auf Grund des BFH-Urteils anpasst, mag ebenso eine begründete Spekulation sein.

Wie auch immer die Richter in letzter Instanz urteilen mögen, sicher ist jedenfalls, dass unsere Leser auch in Zukunft einen neuen Artikel zu diesem Thema bei uns finden werden. Dabei spekulieren wir darauf,  dass wir Sie dann über erneute Korrekturen dieser verzweigten Regelungen zur Verlustverrechnung informieren. Wir halten Sie auf dem Laufenden.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

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Wissenschaftliche Ausarbeitung zur Verlustnutzung 

Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:

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