Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen
§ 8c KStG regelt den Verlustvortrag beziehungsweise den Verlustuntergang einer GmbH im Fall des sogenannten schädlichen Beteiligungserwerbs. Hierbei geht man von einem Zeitraum von von fünf Jahren aus, innerhalb dessen die Erfüllung der Voraussetzungen für einen schädlichen Beteiligungserwerb eintreten kann. Denn dann gehen steuerlich ungenutzte Verluste zum Teil oder gar vollständig unter. Daher ist ein späterer Verlustabzug ausgeschlossen. So liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb bei einer mittelbaren oder unmittelbaren Übertragung der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals vor. Weiterhin ist es unerheblich, ob man die Übertragung auf einen Erwerberkreis entgeltlich oder unentgeltlich vollzieht. Hierzu behandelt § 8c Absatz 1 KStG eine zweistufige Verlustabzugsbeschränkung. Dabei geht bei einem schädlichen Beteiligungserwerb zwischen 25 und 50 % der Verlust quotal unter. Darüber hinaus gehen Verlustvorträge jedoch gänzlich unter. Wir stellen sechs Gestaltungsmodelle vor, mit denen man den Untergang des Verlustvortrags einer GmbH verhindern kann.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Verlustvorträgen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
25. April 2017 |
Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen (dieser Beitrag) |
23. August 2018 |
GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist |
19. Oktober 2018 |
GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH |
11. November 2018 |
Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft! |
17. Februar 2019 |
GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung |
09. Mai 2019 |
Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG |
Unser Video:
Verlustvorträge
In diesem Video erklären wir Ihnen sechs neue Gestaltungsmodelle beim Verlustvortrag und wie Sie die beim GmbH-Kauf nutzen können.
1. Der Untergang des Verlustvortrags bei der Übertragung einer GmbH
Überschreitet der schädliche Beteiligungserwerb die Erwerbsgrenze von 50 %, so geht der vorzutragende Verlustabzug vollständig unter. Hierbei wird als Beteiligungserwerb die zivilrechtliche Übertragung der Gesellschaftsrechte bezeichnet. Jedoch kann auch ein vergleichbarer Sachverhalt, wie zum Beispiel eine Kapitalerhöhung, nach § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG zu einem schädlichen Beteiligungserwerb führen.
2. Grenzen der Anteilsübertragung
Zusammenfassend gelten folgende Grenzen beim schädlichen Wechsel des Anteilseigners:
- Erwerb von 25 % der Anteile: kein Verlustuntergang (Verlustvortrag bleibt erhalten)
- Erwerb von 26-50 % der Anteile: anteiliger Untergang des Verlustvortrags 26-50 %
- Erwerb von 51-100 % der Anteile: vollständiger Verlustuntergang (100 %)
3. Gesetzliche Regelung und Informationen der Finanzverwaltung
Ursprünglich eingeführt wurde § 8c KStG im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14.08.2007. Ziel dessen war es, sogenannte Mantelkäufe zu unterbinden. So ist ein Mantelkauf ein Erwerb einer Gesellschaft ohne eigenem Vermögen. Interessant ist ein solcher Mantelkauf jedoch, wenn man etwa eine GmbH mit einem Verlustvortrag erwirbt. Demnach erwirbt man eine solche Verlustgesellschaft nur, um die eigenen erwirtschafteten Gewinne mit den übernommenen Verlusten zu verrechnen und dadurch die Steuern zu mindern.
Zwischenzeitlich wurde am 15.04.2014 der Entwurf zum neuen BMF-Schreiben veröffentlicht. Dabei befasst sich dieser insbesondere mit den Neuerungen der Bestimmungen zum Verlustuntergang bei unterjährigem Beteiligungserwerb, der neu eingeführten Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel inklusive der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010. Außerdem tritt mit dem Jahressteuergesetz 2016 eine neue Konzernklausel in Kraft, die auch rückwirkend für schädliche Beteiligungserwerbe ab dem 01.01.2010 Anwendung findet. Daher befindet sich die Entwurfsfassung des BMF-Schreibens zurzeit in der Überarbeitung. Also betrachten wir im folgenden Teil die einzelnen Punkte, unter Berücksichtigung kritikwürdiger Auslegungen, genauer.
Einerseits greift § 8c KStG bei Kapitalgesellschaften sowohl für Körperschaftsteuer als auch Gewerbesteuer (zum Beispiel GmbH, AG, UG, KGaA). Darüber hinaus kann er nach § 10a Satz 10 GewStG in bestimmten Situationen auch für Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG, KG, GbR) gelten.
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4. Verlustvortrag GmbH: Konzernklausel
Einleitend sei erwähnt, dass § 8c KStG die Übertragung eines Verlustabzugs bei Körperschaften grundsätzlich regelt. Denn dort sieht er eine Beschränkung im Rahmen einer Anteilsübertragung vor. So kann eine schädliche Anteilsübertragung seitens des Erwerbers zu einem quotalen oder auch vollständigen Verlustuntergang führen. Dabei gilt dies sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer (§ 10a Satz 10 GewStG).
Einerseits bleibt durch die Konzernklausel der Verlustvortrag insbesondere bei der Umstrukturierung von Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe erhalten. Dabei hat der Gesetzgeber durch die Konzernklausel 2010 (§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG) bereits einen Ausnahmetatbestand im Rahmen eines Anteilserwerbs innerhalb eines Konzerns geregelt.
Andererseits erfasst dieser Ausnahmetatbestand zur konzerninternen Anteilsübertragungen nach Literaturauffassung nur einen Teil aller Tatbestände. Deshalb war eine Neuregelung beziehungsweise Erweiterung dieser Klausel vor allem im Interesse der Beteiligten (Konzerngesellschaften). Nun hat der Gesetzgeber dies im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2016 verwirklicht. Dazu wurde die Gesetzesänderung zum 01.01.2016 eingeführt und ist auf alle Fälle mit dem erstmaligen Inkrafttreten der Konzernklausel, also ab dem 01.01.2010, anwendbar.
5. Verlustvortrag GmbH: Stille-Reserve-Klausel
Zunächst besagt die Stille-Reserven-Klausel, dass ein Verlust trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Absatz 1 Satz 1 oder 2 KStG erhalten bleibt, sofern der Verlustvortrag geringer ist, als die stillen Reserven. Demnach ist nur der Differenzbetrag als Verlustvortrag anrechnungsfähig. In diesem Zusammenhang wurde diese Vorschrift mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeführt. Denn sie soll verhindern, dass Verluste, die man mit Erträgen aus der Auflösung von stillen Reserven der Verlustgesellschaft verrechnen kann, weiterhin wie zuvor untergehen. Dabei sind im Falle des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG die anteiligen stillen Reserven und im Falle des § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG die gesamten stillen Reserven des im Inland steuerpflichtigen Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen. Somit gehen nur die Verluste unter, welche die vorhandenen stillen Reserven übersteigen. Dazu hat die Finanzverwaltung mit einem Entwurf zum BMF-Schreiben zum ersten Mal Stellung zur Anwendung der Stille-Reserven-Klausel genommen.
6. Verlustvortrag GmbH: Einspruch bei Gesellschafterwechsel bis maximal 50 %
Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG für verfassungswidrig erklärt. Daher soll mit dem Jahressteuergesetz 2018 „Satz 1“ wegfallen. Damit können Sie künftig bis zu 50 % der Anteile an einer GmbH mit Verlustvortrag ohne Verlustuntergang erwerben! Deshalb erklären wir hier, wie Sie solche Verluste rückwirkend per Einspruch einfordern können.
7. Verlustvortrag GmbH: Weitere Gestaltungsmodelle zum Erhalt und zum Nutzen der Verlustvorträge
Darüber hinaus enthält unsere angefügte Präsentation drei weitere Gestaltungsmodelle, wie man Verlustvorträge durch geschickte Gestaltung auf den Erwerber des Unternehmens übertragen kann (Erhalt der Verlustvorträge).
Hierzu unsere Empfehlung: Eine aktuelle Zusammenfassung der neuen Möglichkeiten zur Verlustnutzung haben wir hier zusammengefasst.
Steuerberater für GmbH-Verlustvorträge
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu GmbH-Verlustvorträgen spezialisiert. Beim Thema Verlustvorträge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Nutzung der Verlustvorträge durch rechtssichere Strukturveränderungen im Vorfeld zum Unternehmensverkauf
- Zivilrechtliche Vertragsgestaltung beim Share Deal
- Strukturierte Nutzung der Verlustvorträge durch den Veräußerer, beispielsweise durch einen Asset Deal und Share Deal
- Laufende steuerliche Betreuung der GmbH und Erstellung der Körperschaftsteuererklärung
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Kostenloser Download der Präsentation
Der Vortrag wurde für den Steuerberaterverband Köln gehalten. Hieran haben circa 100 Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte teilgenommen. Die Präsentation steht Ihnen hier auszugsweise zum kostenlosen Download zur Verfügung.
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