Besonderheiten bei der Bilanzierung von Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz
Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz muss man unterteilen. Einerseits handelt es sich um Schulden, über die es keine Ungewissheiten gibt, weil sie sowohl in zeitlicher Hinsicht, also in Bezug auf ihre Fälligkeit, als auch in Bezug auf ihre Höhe und Existenz eindeutig vorliegen. Andererseits gibt es aber auch Verbindlichkeiten, die man entweder in ihrer Existenz zumindest annehmen muss oder bei denen in Bezug auf den Zahlungszeitpunkt beziehungsweise ihre Höhe Unklarheit besteht. Im letzteren Fall setzt man, zur Unterscheidung von den feststehenden Verbindlichkeiten, für die ungewissen Verbindlichkeiten Rückstellungen in der Handelsbilanz an. Bei den feststehenden Verbindlichkeiten gibt es eine Besonderheit, die sie mit der Bilanzierung von Fremdwährungsforderungen verbindet. So muss man Verbindlichkeiten in Fremdwährung bei Kursveränderungen in der Bilanz anpassen. Das bedeutet auch, dass man sie gegebenenfalls auch über den ursprünglich angesetzten Nennbetrag zum Devisenkassamittelkurs hinaus bewerten muss. Allerdings gilt dies nur dann, wenn hierbei eine Restlaufzeit von höchstens einem Jahr vorliegt.
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In diesem Video erklären wir, wie man Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz abbildet.
Inhaltsverzeichnis
1. Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz – Einleitung
So, wie man auf der Aktivseite alle bilanzierungsfähigen Vermögenswerte in der Handelsbilanz ausweist, gehören Schulden und andere Verbindlichkeiten auf die Passivseite. Neben dem Ausweis des Eigenkapitals stehen dort auch Rückstellungen. Zwar gelten gewisse Prinzipien bei der Bilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden im Handelsrecht ganz allgemein – und somit auch für Verbindlichkeiten -, aber in manchen Situationen erachtete der Gesetzgeber es für angebracht, für bestimmte Zwecke besondere Regeln einzuführen. Dies gilt unter anderem auch für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz. Darum möchten wir in diesem Beitrag einmal auf diese Besonderheiten eingehen.
2. Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz: der Unterschied zu Rückstellungen
Wir fokussieren uns also nun auf die Verbindlichkeiten. Das Eigenkapital und die Rückstellungen, die ebenfalls Bestandteil der Passiva sind, sollen deshalb außen vor bleiben. Dabei sind Rückstellungen im Grunde ja auch Verbindlichkeiten. Allerdings handelt es sich bei Rückstellungen um Verbindlichkeiten, die dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach, ihrer Höhe nach oder ihrem Grund nach ungewiss sind. Es sind gewissermaßen unvollkommene Verbindlichkeiten, die das Potential haben, zukünftig zu echten Verbindlichkeiten zu werden. Der Grund dafür, dass man sie dennoch in die Bilanz aufnimmt, hängt mit dem Imparitätsprinzip zusammen.
In diesem Zusammenhang besagt das Imparitätsprinzip, dass man belastende Auswirkungen auf die Vermögenslage eines Unternehmens stets zu bilanzieren hat. Auf diese Weise dient dieses Prinzip dem Gläubigerschutz. Denn wenn ein Gläubiger keine Kenntnis über die Höhe der Verbindlichkeiten des Geschäftspartners hat, fehlt eine wichtige Voraussetzung, um das Risiko eines Leistungsausfalls abzuschätzen. Damit ist der Gläubiger außerstande, um nach vernünftigen kaufmännischen Gesichtspunkten zu wirtschaften.
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3. Bilanzierung von Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz
Doch genug von den Rückstellungen, die einer Vielzahl eigener Sonderregeln des Handelsrechts unterliegen. Auf diese gehen wir in einem separaten Artikel näher ein. Jetzt wollen wir über die Besonderheiten bei der Bilanzierung von Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz berichten.
3.1. Allgemeine Behandlung von Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz
Zunächst sollten wir mit den einfachen Regeln bei der Bilanzierung von Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz anfangen. Das heißt, dass wir zuerst auf die allgemeinen Vorschriften eingehen, die auch für Verbindlichkeiten gelten. Hierbei ist in erster Linie der Grundsatz der Einzelbewertung zu nennen. Dieses Prinzip besagt, dass man unter anderem auch Verbindlichkeiten einzeln zu erfassen hat. Maßgebende Rechtsnorm ist hierbei § 252 Absatz 1 Nummer 3 HGB. Weiterhin ist auch § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB von Bedeutung. Denn anders als Vermögensgegenstände, die man in der Regel entweder mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ansetzt, muss man Verbindlichkeiten mit dem Erfüllungsbetrag in die Bilanz buchen. Der Erfüllungsbetrag ist selbstverständlich der Nennbetrag, den beispielsweise eine offene Rechnung ausweist.
3.2. Besonderheiten bei der Bilanzierung von Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz
Die Besonderheiten, mit denen wir abweichend von den übrigen Regeln Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz behandeln sollen, rühren daher, dass es sich um Verbindlichkeiten in Fremdwährungen handelt. Weil nämlich Fremdwährungen laufenden Kursschwankungen unterliegen, muss man diese, um dem Imparitätsprinzip Rechnung zu tragen, mit ihrem jeweils aktuellen Wert erfassen. Das bedeutet daher, dass sowohl bei einem Kursgewinn als auch bei einem Kursverlust der Ausweis in der Bilanz mit dem Devisenkassamittelkurs zu erfolgen hat. § 256a HGB sorgt somit dafür, dass man, ungeachtet anderer Vorschriften des HGB, den aktuellen Kurs bei der Erstellung der Bilanz ansetzen muss. Allerdings gilt dies nur dann, wenn die Restlaufzeit höchstens ein Jahr beträgt.
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4. Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz – Fazit
Wer schon über die Behandlung von Fremdwährungsforderungen informiert ist, dem mag das hier über Verbindlichkeiten in fremder Währung Gesagte bekannt erscheinen. Tatsächlich regeln die selben Rechtsnormen beide Aspekte. Dennoch ergeben sich hieraus einige Unterschiede. Im Gegensatz zu Fremdwährungsforderungen, die einen abnutzbaren Vermögensgegenstand darstellen, kennt man bei Verbindlichkeiten keine Abnutzung und somit keine Abschreibung. Dennoch unterliegen sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten in fremder Währung im Falle einer Wertveränderung einer klaren Regel zur Anpassung. Außerdem sind die Vorzeichen hierbei umgekehrt. Während eine Valutaforderung stets ein Guthaben darstellt und dieses nur höher oder geringer als anfangs angesetzt ausfallen kann, haben wir es bei Verbindlichkeiten in fremder Währung stets mit einem Erfüllungsbetrag zu tun. Das bedeutet, dass man in dieser Hinsicht keinen wirklich praktischen Nutzen aus einer Fremdwährungsverbindlichkeit ziehen kann. Ein Devisenkonto ist hierzu wenig vorteilhaft.
Weitere Auswirkungen von Fremdwährungsverbindlichkeiten können entstehen, wenn hierauf Zinsen zu zahlen sind. Hierauf muss man allerdings wiederum die allgemeinen Bewertungsvorschriften beziehen, die den Ausweis nicht realisierter Gewinne ausschließen.
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