Erstattungspflicht der Gesellschafter

Unzulässige Auszahlungen einer GmbH

Erstattungspflicht der Gesellschafter bei unzulässigen Auszahlungen einer GmbH

In bestimmten Fallkonstellationen sind Auszahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter aufgrund des Verstoßes gegen den Kapitalerhaltungsrundsatz unzulässig. Als Rechtsfolge einer unzulässigen Auszahlung ist der jeweilige Empfänger der Leistung grundsätzlich zur Erstattung derselben verpflichtet. Der folgende Artikel informiert GmbH-Gesellschafter und –Geschäftsführer über die Grundlagen der gesellschaftsrechtlichen Erstattungspflicht des § 31 GmbHG.

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1. Die Erstattungspflicht (§ 31 Abs. 1 GmbHG)

1.1. Grundlage der Erstattungspflicht: Das Auszahlungsverbot gem. § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GmbHG

Als Sicherung des GmbH-rechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatzes normiert das Gesetz ein grundsätzliches Auszahlungsverbot an Gesellschafter sobald das Gesellschaftsvermögen bereits vor der Auszahlung oder durch die Auszahlung unter die Höhe des satzungsmäßig festgelegten Stammkapitals sinkt. In abgeschwächter Form betrifft das Auszahlungsverbot ebenfalls Rückzahlungen von Nachschüssen der Gesellschafter, die nicht zur Deckung des Stammkapitals erforderlich sind. Ausnahmen von dem Auszahlungsverbot sind grundsätzlich gegeben, sofern die Leistung der GmbH durch einen vollwertigen Rückgewähr- oder Gegenleistungsanspruch gedeckt ist oder im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages vorgenommen wurde.

1.2. Der Erstattungsanspruch

Verstößt die Auszahlung der GmbH gegen ein Auszahlungsverbot im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GmbHG entsteht als Rechtsfolge der gesellschaftsrechtliche Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG. Der Anspruch der GmbH umfasst die vollständige Erstattung der unzulässigen Leistung. Bestand die unzulässige Auszahlung nicht in einer Geldleistung, sondern in einer Sachleistung, ist grundsätzlich primär die erhaltene Sache zurück zu gewähren. Ist dies nicht möglich bezieht sich die Haftung sekundär auf Erstattung des Wertersatzes. Der Erstattungsanspruch ist unmittelbar nach Gewährung der unzulässigen Leistung fällig und kann ohne Gesellschafterbeschluss von der GmbH geltend gemacht werden. Die Einziehung erfolgt durch den Geschäftsführer als organschaftlichen Vertreter der GmbH. Gläubigern der GmbH steht der Erstattungsanspruch hingegen nicht zu.

In den weit überwiegenden Fällen ist der Gesellschafter, der die unzulässige Auszahlung empfangen hat, verpflichtet der GmbH die Zahlung zu erstatten. Soweit das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG jedoch Auszahlungen der GmbH auf Dritte (= Nicht-Gesellschafter) für unzulässig erklärt, können im Einzelfall auch diese zu der Erstattung der Zahlung verpflichtet sein. Betroffen sind hiervon insbesondere mittelbare Gesellschafter (z.B. Treugeber) und Nießbrauchberechtigte. Teilweise kommen auch Zessionare und nahe Angehörige eines Gesellschafters als Erstattungsanspruchsgegner in Betracht.


2. Einschränkung bei gutem Glauben (§ 31 Abs. 2 GmbHG)

Hatte der Empfänger der unzulässigen Auszahlung der GmbH jedoch im Zeitpunkt des Empfangs keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot haftet er grundsätzlich nicht für die Erstattung der Zahlung. Die fehlende Kenntnis hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die konkrete Vermögenslage (Stichwort: Unterbilanz) der auszahlenden GmbH zu beziehen. In der Ausnahmekonstellation, dass einen Dritten die Erstattungspflicht trifft, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob sich das Erfordernis der Gutgläubigkeit auf den Gesellschafter oder den Dritten bezieht.

Ausnahmsweise haftet jedoch auch ein gutgläubiger Empfänger der unzulässigen Auszahlung auf die Erstattung der Leistung. Dies ist nach der gesetzlichen Konzeption der Fall, wenn und soweit der zu erstattende Betrag von der GmbH zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt wird. Insoweit spielt der gute Glaube des Empfängers keine Rolle, die Erstattungspflicht besteht hiervon unabhängig. Die Notwendigkeit des Betrages zur Gläubigerbefriedigung besteht für die GmbH dabei nicht erst bei insolvenzrelevanter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Diesbezüglich genügen wohl bereits vorübergehende Liquiditätsengpässe, aufgrund derer die GmbH die Forderungen ihrer Gläubiger nicht erfüllen kann. Eine reine Unterbilanz im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG kann freilich nicht genügen, da der Ausnahmetatbestand der Gutgläubigkeit ansonsten vollständig ausgehebelt würde.

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3. Haftungserweiterungen

3.1. Die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter (§ 31 Abs. 3 GmbHG)

Ist die Einziehung des zu erstattenden Betrages von dem erstattungspflichtigen Gesellschafter für die GmbH aussichtslos (z.B. insb. bei erfolgloser Zwangsvollstreckung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters), kann sich die GmbH an die übrigen Mitgesellschafter halten. Die Vorschrift ist Teil des gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatzes. Aus diesem Grund ist auch die Gutgläubigkeit der übrigen Gesellschafter für den Eintritt der Ausfallhaftung nicht von Bedeutung.

Die Mitgesellschafter haften der GmbH somit persönlich für den Ausfall der Erstattungsforderung gegen den Empfänger. Die Haftung besteht anteilig im Verhältnis der Geschäftsanteile der übrigen Gesellschafter und ist ausschließlich auf Geldleistungen beschränkt. Als Haftungsobergrenze für die Ausfallhaftung dient das satzungsmäßig vereinbarte Stammkapital der GmbH. Über diesen Wert hinaus haften die Mitgesellschafter nicht für den Ausfall der Erstattungsforderung.

3.2. Die Geschäftsführerhaftung gegenüber den Mitgesellschaftern (§ 31 Abs. 6 GmbHG)

Tritt die Ausfallhaftung der Mitgesellschafter ein können diese wiederum Regress bei den GmbH-Geschäftsführern nehmen. Dies gilt jedoch nur insoweit die Geschäftsführer bezüglich der unzulässigen Auszahlung ein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Geschäftsführer nicht automatisch entlastet sind, sofern sie aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses angewiesen waren die Auszahlung vorzunehmen. Im Einzelfall kann die Existenz eines solchen Gesellschafterbeschlusses jedoch einen Einwand gegen die Inanspruchnahme zugunsten der Geschäftsführer darstellen.


4. Das Erlassverbot (§ 31 Abs. 4 GmbHG)

Zur Absicherung des Grundsatzes der Kapitalerhaltung sieht die gesetzliche Regelung vor, dass weder der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger, noch die Ausfallhaftung der Mitgesellschafter durch die GmbH erlassen werden können. Die GmbH darf dementsprechend nicht freiwillig auf die Ansprüche verzichten. Gleichermaßen betrifft die Regelung, obwohl nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, die Aufrechnung durch einen betroffenen Gesellschafter mit einer Forderung die ihm gegen die GmbH zusteht. Ebenso ist die Stundung der entsprechenden Ansprüche unzulässig. Werden derartige Vereinbarungen trotzdem zwischen GmbH und Gesellschafter vereinbart sind diese nichtig. Darüber hinaus kann das gesetzliche Erlassverbot nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden, da es sich um zwingendes Recht handelt.


5. Erstattungspflicht: Verjährung der Ansprüche (§ 31 Abs. 5 GmbHG)

Der Anspruch der GmbH auf Erstattung der unzulässigen Auszahlung gegen den Empfänger verjährt in zehn Jahren. Derweil beträgt die Verjährung des Anspruchs der GmbH aufgrund der Ausfallhaftung der Mitgesellschafter lediglich fünf Jahre. In beiden Fällen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages der unzulässigen Auszahlung. Die Frist wird jedoch jeweils gehemmt, sofern über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. § 19 Abs. 6 S.2 GmbHG).

Der Regressanspruch der aufgrund der Ausfallhaftung in Anspruch genommen Mitgesellschafter gegen die GmbH-Geschäftsführer verjährt ebenfalls in fünf Jahren (§ 31 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 43 Abs. 4 GmbHG).


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