Gesellschaft gründen: Welche Rechtsform ist die Richtige? – Gbr, KG oder GmbH
Planen mehrere Personen gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden, ist die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft die gebräuchlichste Variante der Umsetzung. Dabei kann der Zusammenschluss mehrerer Personen verschiedenste Intentionen verfolgen. Relevante Gründe für eine Gesellschaftsgründung stellen beispielsweise die Möglichkeit der Arbeitsteilung oder der Risikoverteilung dar. Darüber hinaus kann auch der Finanzbedarf einer Unternehmung durch Investoren als Mitgesellschafter bedient werden. Allerdings stehen potentiellen Gesellschaftsgründern verschiedene Gesellschaftsmodelle zur Auswahl, sodass die Wahl der richtigen Rechtsform regelmäßig die erste Hürde darstellt.
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Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile & Nachteile der GmbH und der GmbH & Co. KG.
1. Mögliche Rechtsformen für eine Gesellschaftsgründung
Möchte eine Mehrzahl an Personen eine Gesellschaft gründen, muss zunächst eine Grundlegende Entscheidung getroffen werden. Denn die zukünftigen Gesellschafter haben die Auswahl zwischen der Gründung einer Personengesellschaft und der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Entsprechend der jeweiligen Rechtsform weisen die Gesellschaften unterschiedliche Merkmale auf. Hieraus resultieren konkrete Vor- und Nachteile eines jeden Gesellschaftstyps. Die zukünftigen Gesellschafter haben daher, je nach ihren besonderen Anforderungen im Einzelfall, die passende Gesellschaftsform zu wählen.
Als Personengesellschaften stehen ihnen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und deren Sonderform die GmbH & Co. KG zur Verfügung. Typisch für die Personengesellschaften ist der enge Bezug der Gesellschafter untereinander und zu der Gesellschaft. Außerdem bieten sie in der Regel eine hohe Flexibilität in der Handhabung. Anstelle einer Personengesellschaft kann die Wahl jedoch auch auf eine Kapitalgesellschaft fallen. Hier stellen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und deren Sonderform die Unternehmergesellschaft (UG), die Aktiengesellschaft (AG) sowie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) die Optionen dar. Kapitalgesellschaften sind eigene juristische Personen und als solche weitestgehend unabhängig von ihren Gesellschaftern. Daher handeln Kapitalgesellschaften durch ihre körperschaftlich strukturierten Organe, insbesondere die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung.
2. Wesentliche Unterschiede der Gesellschaftsformen
Die folgenden Ausführungen zeigen einige der wesentlichen, jedoch nicht abschließend aufgeführten, Unterschiede zwischen den jeweiligen Gesellschaftsformen auf.
2.1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist elementarer Teil und Grundvoraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft. Personengesellschaften genießen dabei den Vorteil, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich formfrei möglich ist. Obschon dies sogar die Möglichkeit eines mündlichen Vertragsschlusses bietet, ist die Erstellung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages freilich sinnvoll. Die Textform des Vertrages dient Dokumentationszwecken und fördert die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Allerdings kann sich trotz der grundsätzlichen Formfreiheit des Gesellschaftsvertrages aus anderen Gründen ein Formerfordernis ergeben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Rahmen des Vertragsschlusses Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile in die Personengesellschaft eingebracht werden.
Hingegen ist der Gesellschaftsvertrag (oder „die Satzung“) einer Kapitalgesellschaft stets von einem Notar zu beurkunden. Dieses spezielle Formerfordernis ist für die einzelnen Kapitalgesellschaften gesetzlich verankert (§ 2 Abs. 1 GmbHG, § 23 Abs. 1 AktG, § 280 Abs 1 AktG). Da es sich bei den Rechtsvorschriften um zwingendes Recht handelt, können die Gründer der Gesellschaft nicht freiwillig hiervon abweichen. Daher sind Gesellschaftsverträge einer Kapitalgesellschaft die nicht notariell beurkundet werden nach § 125 BGB nichtig. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen in der Regel der Form des Vertragsschlusses. Dennoch besteht bereits vor Inkrafttreten des Gesellschaftsvertrages bei einer GmbH eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft.
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2.2. Haftung der Gesellschafter
Einen wesentlichen Faktor bei der Auswahl der Rechtsform im Rahmen einer Gesellschaftsgründung spielt die Haftung der Gesellschafter. Orientiert am Risiko der zukünftigen Unternehmung, müssen sich die Gesellschafter entscheiden, ob die persönliche Haftung ausgeschlossen werden soll. In Personengesellschaften haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Daher können die Gesellschafter einer Personengesellschaft von den Gesellschaftsgläubigern direkt mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Dies stellt in risikoreichen Unternehmungen ein nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko für die Gesellschafter dar. Derweil stellt der Kommanditist (= beschränkt haftender Gesellschafter) einer KG eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Kommanditisten haften mit Ihrem Privatvermögen nur beschränkt auf die Höhe der in das Handelsregister eingetragenen Einlage. Sofern der Kommanditist die Einlage in der eingetragenen Höhe bereits bezahlt hat, ist seine persönliche Haftung sogar vollständig ausgeschlossen.
Demgegenüber haften Kapitalgesellschaften grundsätzlich ausschließlich mit ihrem eigenen Vermögen. Aufgrund dieser Haftungsbeschränkung haften die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Daher bieten sich Kapitalgesellschaften in der Regel für riskantere Unternehmungen an. Derweil wird der Grundsatz der Haftungsbeschränkung in wenigen Ausnahmefällen durchbrochen. Dabei handelt es sich vor allem um Fälle der Existenzvernichtung und der Vermögensvermischung.
2.3. Veräußerbarkeit der Anteile
Aufgrund unterschiedlicher Tatsachen kann es für einen Gesellschafter erforderlich oder gewünscht sein, sich von seiner Gesellschaft zu trennen („Exit“). Andererseits können Mitgesellschafter bei Gesellschaftsgründung anstreben Änderungen im Gesellschafterbestand zu vermeiden. Dementsprechend stellt auch die Veräußerbarkeit der Gesellschaftsanteile einen wesentlichen Faktor dar, wenn mehrere Personen eine Gesellschaft gründen. Typischerweise ist die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (=Aktie) am einfachsten zu veräußern. Aktien sind grundsätzlich frei Verkäuflich und durch den öffentlichen Handel an Börsen existiert ein einfacher Zugang zum Markt. Auch GmbH-Geschäftsanteile (oder UG) können in der Regel frei veräußert werden. Allerdings fehlt es für diese an einem vergleichbaren Handel. Hierdurch wird die Veräußerbarkeit zwar nicht rechtlich, jedoch tatsächlich eingeschränkt. Darüber hinaus ist auch eine rechtliche Einschränkung der Veräußerbarkeit zulässig. Dies geschieht durch sogenannten Vinkulierungsklauseln, die die Gesellschafter freiwillig in dem Gesellschaftsvertrag festlegen können (vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG, § 68 Abs. 2 AktG).
Obwohl mittlerweile die rechtsgeschäftliche Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft allgemein anerkannt wird, ist diese zunächst nicht vorgesehen. Aufgrund der engen persönlichen Bindung der Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG ist die Veräußerung der Anteile nicht zulässig. Nichtsdestotrotz können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag individuell die Übertragbarkeit der Anteile vereinbaren. Im Einzelfall kann eine Übertragung der Anteile auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung zulässig sein. Hierzu ist jedoch die Zustimmung aller übrigen Mitgesellschafter erforderlich. Diesbezüglich kann der Gesellschaftsvertrag weitere Erleichterungen, beispielsweise einen Mehrheitsbeschluss, vorsehen.
2.4. Willensbildung
Auch die Methoden der Willensbildung innerhalb der Gesellschaft unterscheiden sich in den jeweiligen Gesellschaftsformen. Die Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG sind hinsichtlich Gesellschafterbeschlüsse und Geschäftsführung weitestgehend flexibel. Die Kompetenzen können grundsätzlich je nach Anforderung auf die Gesellschafter oder die Geschäftsführer verteilt werden. Entsprechendes gilt auch für die Beschlussfassung der Gesellschafter. Die Rahmenbedingungen können in Personengesellschaften individuell festgelegt werden. Hingegen bestehen für Kapitalgesellschaften engere gesetzliche Vorschriften. Während die Willensbildung einer AG auf verschiedene Organe verteilt ist, ist das primäre Organ der Willensbildung einer GmbH die Gesellschafterversammlung. Gesellschafterbeschlüsse sind daher grundsätzlich in ihr zu treffen. Schriftliche Gesellschafterbeschlüsse sind nur unter Beachtung besonderer Voraussetzungen zulässig. Allerdings können auch die Gesellschafter einer GmbH durch den Gesellschaftsvertrag auf die Abläufe der Willensbildung individuell Einfluss nehmen.
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