Gesellschaftsvertrag: So gestalten Sie ihn geschickt aus
Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage bei der Gründung einer Gesellschaft. Zudem dient er dazu, rechtliche Probleme innerhalb der Gesellschaft zu vermeiden. Der Gesellschaftsvertrag muss bei den einzelnen Rechtsformen unterschiedliche Inhalte haben und kann auch auf mehrere Weisen beschlossen werden. All dies und die Rechtsnatur des Gesellschaftsvertrags erklären wir hier in unserem Beitrag.
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Wir erklären, wie Sie eine GmbH gründen und wie Sie den Gesellschaftsvertrag ausgestalten können.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsätzliches zum Gesellschaftsvertrag
1.1. Rechtsnatur des Gesellschaftsvertrags
Der erste Schritt zur Gründung einer Gesellschaft stellt der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags dar. Dieser legt fest, wie die Gesellschaft aufgebaut ist und welche Rechte und Pflichten die Gesellschafter zueinander haben. Darüber hinaus dient er als eine wichtige und zuverlässige Grundlage für geschäftliche Entscheidungen. Insbesondere regelt der Gesellschaftsvertrag, wie die Gesellschafter in Zukunft zusammenarbeiten.
Dementsprechend hat der Gesellschaftsvertrag eine zweiseitige Rechtsnatur. Er beinhaltet nämlich zum einen schuldvertragliche Komponenten und zum anderen gemeinschaftsbegründende organisationsvertragliche Komponenten. Die schuldvertragliche Natur beruht darauf, dass der Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vielfältige Pflichten auferlegt, während die Begründung der selbstständigen, organisatorischen Einheit infolge des Gesellschaftsvertrags die organisationsvertragliche Natur verdeutlicht.
1.2. Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags erfordert übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligten. Für die Änderung des Gesellschaftervertrags gelten die gleichen Regeln, wie für den Abschluss. Dementsprechend bedarf es grundsätzlich der Einstimmigkeit. Jedoch kann im Gesellschaftervertrag bestimmt sein, dass Entscheidungen mit Stimmmehrheit fallen. Sollte der Gesellschaftsvertrag aber fehlerbehaftet sein, so sind zumindest bei den Personengesellschaften die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft maßgeblich.
1.3. Wer braucht einen Gesellschaftsvertrag?
Jede Gesellschaft benötigt, damit sie wirksam gegründet ist, einen Gesellschaftsvertrag. Jedoch kann dieser bei einigen Gesellschaften konkludent, also durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Dann liegt oft keine schriftliche Ausfertigung vor. Dann ist aber oft nicht klar, was bei rechtlichen Problemen und im Streitfall gilt. Deswegen sollten Sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufstellen.
1.4. Regelmäßige Fehler im Gesellschaftsvertrag
Regelmäßig wird bei dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nicht an das Ende der Gesellschaft oder den Wechsel der Beteiligungen gedacht. Oft enthält der Gesellschaftsvertrag daher keine entsprechende Regelung. Dies kann verheerend sein, wenn sich die Gesellschafter zerstritten haben und sich nicht mehr einigen können, ob die Gesellschaft nun fortgeführt oder beendet wird. Klauseln zu Abfindungen oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters sind daher empfehlenswert
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2. Gesellschaftsvertrag einer GbR
Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss den Gesellschaftszweck und die Beitragspflichten der Gesellschafter enthalten. Bei einer GbR kann der Gesellschaftsvertag auch konkludent geschlossen werden. Auch das fehlende Bewusstsein eine GbR zu schließen ist unbeachtlich. Aufgrund der fehlenden Formerfordernis kann es sogar zu einer konkludenten Vertragsänderung kommen, indem alle Gesellschafter die Änderung über eine längere Zeit widerspruchslos hinnehmen. Jedoch kann sich ein Formerfordernis aus anderen Normen ergeben. Beispielweise ist der Gesellschaftsvertrag nach § 311b Absatz 1 Satz 1 BGB notariell zu beurkunden, wenn sich ein Gesellschafter dazu verpflichtet, ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einzubringen. Entsprechendes gilt auch, wenn die Gesellschaft den Zweck verfolgt, ein Grundstück zu erwerben und durch den Vertragsschluss bereits eine Erwerbspflicht begründet wird. Eine Pflicht zur notariellen Beurkundung besteht auch gemäß § 15 Absatz 4 GmbHG, wenn sich ein Gesellschafter zur Einbringung eines GmbH-Geschäftsanteils verpflichtet.
3. Gesellschaftsvertrag einer OHG
Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) zielt inhaltlich darauf ab, eine Gesellschaft zu gründen, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Aus ihm resultiert für die Gesellschafter insbesondere die Pflicht zur Förderung des Gesellschafterzwecks, sowie zur Erbringung der versprochenen Beiträge. Überdies kann er Regelungen enthalten, die die gesetzlichen Bestimmungen ändern. Auch für die OHG ist der Abschluss formfrei und daher konkludent möglich.
4. Gesellschaftsvertrag einer KG
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft (KG) entspricht dem einer OHG. Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass mindestens eine Person beschränkt haftet. Im Gesellschaftsvertrag wird auch bestimmt, welche Einlage der Kommanditist im Innenverhältnis zu leisten hat und die Haftsumme festgelegt. Letzteres meint den Umfang, in welchem er gegen über den Gesellschaftsgläubigern haften soll. Dabei können Höhe und Inhalt von Einlage und Haftsumme voneinander abweichen.
Regelmäßig entsteht eine KG aber nicht durch Neugründung, sondern durch Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GbR oder OHG. Dabei wird bestimmt, dass mindestens eine Person beschränkt haftet, bei dem es sich um einen ehemaligen Gesellschafter der zuvor existenten Gesellschaft oder um einen neu eintretenden Gesellschafter handeln kann.
Ein spezieller Fall der Entstehung einer KG aus einer OHG ist in § 139 HGB geregelt. Demnach kann der Erbe eines Gesellschafters bei Bestehen einer Nachfolgeklausel sein Verbleiben in der KG davon abhängig machen, dass er die Stellung eines Kommanditisten erhält. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der anderen Gesellschafter. Stimmen diese hingegen nicht zu, besteht für den Erben die Möglichkeit ohne Kündigungsfrist aus der Gesellschaft auszuscheiden oder aber voll haftender Gesellschafter der OHG zu werden.
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5. Gesellschaftsvertrag einer GmbH
5.1. Abschluss des Gesellschaftsvertrags
Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bedarf gemäß § 2 Absatz 1 GmbHG der notariellen Beurkundung. Entsprechendes gilt auch für seine Änderung. Enthält der Gesellschaftsvertrag einen Formmangel, so ist er nach § 125 BGB nichtig. Dann wird die Gesellschaft nach § 9c Absatz 1 Satz 1 GmbHG nicht ins Handelsregister eingetragen. Jedoch finden dann, wie bei Personengesellschaften die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung.
5.2. Vereinfachtes Verfahren: Musterprotokoll
Ein vereinfachtes und möglicherweise kostengünstigeres Verfahren sieht der § 2 Absatz 1a GmbHG vor. Hat die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer, so kann sie unter Verwendung eines ebenfalls notariell zu beurkundenden Musterprotokolls gegründet werden. Das Musterprotokoll fast Satzung, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste zusammen.
5.3. Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags
Das Recht zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist weitgehend dispositiv und kann daher im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags ist in § 3 GmbHG vorgegeben. Demnach muss der Gesellschaftsvertrag zunächst Aufschluss über Firma und den Sitz der Gesellschaft geben. Dabei kann sich der Sitz an jedem inländischen Ort befinden. Folglich wird auch nicht an eine Betriebsstätte oder ähnliches angeknüpft. Dementsprechend kann eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ihre gesamte geschäftsmäßige Tätigkeit ins Ausland verlegen.
Weiterhin muss in dem Gesellschaftsvertag der Gegenstand des Unternehmens beschrieben sein. Damit ist die Art und der Bereich der unternehmerischen Tätigkeit gemeint. Folglich betrifft der Unternehmensgegenstand nicht den Gesellschaftszweck. Der Tätigkeitsbereich soll möglichst genau und individuell bezeichnet werden, um die beteiligten Gesellschafter zu schützen. Daher reichen Bezeichnungen, die Betrieb von Handelsgeschäften oder Herstellung von Waren aller Art nicht ausreichend. Sie können aber den Geschäftszweigs ihres Unternehmens zur Beschreibung des Tätigkeitsbereichs wählen.
Überdies muss der Gesellschaftsvertrag den Betrag des Stammkapitals benennen und Geschäftsteile aufführen, die Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernehmen. Gemäß § 5 Absatz 3 GmbHG kann die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss aber mit dem Stammkapital übereinstimmen. Soll die Einlage ganz oder teilweise als Sacheinlage erbracht werden, so muss dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgelegt sein. Zudem darf die Gesellschaft selbst keine Einlage übernehmen. Dieses Verbot wird Verbot der Selbstzeichnung bezeichnet.
5.4. Weitere sinnvolle Regelungen
Über diesen Mindestinhalt hinaus können weitergehende Regelungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Oft finden sich deswegen Bestimmungen über die Berufung, die Vertretungsbefugnis, die Rechte und Pflichten sowie die Abberufung der Geschäftsführer. Dadurch soll in der Regel deren Macht reduziert und den Gesellschaftern mehr Rechte gegeben werden. Besondere Regelungen werden häufig auch zum Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu besonderen Kontrollgremien getroffen. Hinsichtlich letzterem wird manchmal ein Aufsichtsrat oder Beirat bestimmt.
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5.5. Regelung an Geschäftsanteil oder an Gesellschafter geknüpft
Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag können unterschiedlich ausgestaltet sein. Zunächst können sie die Gesellschafter und die mit deren Beteiligung verknüpften Rechte und Pflichten als solche und unabhängig von der jeweiligen Person betreffen. Dann ist die Regelung an den Geschäftsanteil geknüpft und bindet daher auch nachfolgende Gesellschafter. Demgegenüber können die getroffenen Regelungen auch nur gegenüber den Vertrag schließenden Gesellschaftern gelten. Bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters gilt die Regelung dann zunächst hinsichtlich des neuen Gesellschafters nicht. Vielmehr bedarf es einer Übernahme der Rechte oder Pflichten nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.
6. Satzung einer AG
Bei der Aktiengesellschaft (AG) nennt sich der Gesellschaftsvertrag gemäß § 23 AktG Satzung. Diese wird durch die Gründer vereinbart und durch notarielle Beurkundung festgestellt. Gründer sind die Aktionäre, die Aktien der Gesellschaft gegen Einlagen übernehmen. Die Satzung hat nach § 23 Absatz 3, Absatz 4 AktG Firma und Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals und die Art seiner Zerlegung in Aktien anzugeben, sowie Regelungen für die Zahl der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft zu treffen. Wichtig ist zu erkennen, dass das Recht über die Aktiengesellschaft in der Regel zwingend ist. Deswegen bestimmt § 23 Absatz 5 AktG, dass von den Regelungen, nur abgewichen werden darf, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist.
Die Satzung kann durch Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. Dieser erfordert jedoch eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals gemäß § 179 Absatz 1, Absatz 2 AktG.
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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung Unternehmen spezialisiert. Bei der Rechtsformwahl und der Gründung der Gesellschaft schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Rechte und Pflichten der Geschäftsführer
- Wettbewerbsverbot für Gesellschafter und Geschäftsführer
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
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Personengesellschaften
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- Vertretung von Personengesellschaften
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