GmbH-Geschäftsführer Haftung

Sorgfaltspflicht, Schadensersatz & Haftungsrisiken

GmbH-Geschäftsführer Haftung: Sorgfaltspflicht, Schadensersatz & Haftungsrisiken

Der Geschäftsführer nimmt in der GmbH eine zentrale Rolle ein. Immerhin obliegt dem GmbH-Geschäftsführer die Führung des regelmäßigen Geschäftsbetriebs. Aufgrund dieser wesentlichen Funktion hat der GmbH-Geschäftsführer diverse Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen. Vernachlässigt er diese Pflichten oder kommt es zu einer Pflichtverletzung, besteht die erhebliche Gefahr einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für den eingetretenen Schaden. Somit stellt die Übernahme eines Geschäftsführeramtes in einer GmbH unweigerlich auch ein Risiko für das private Vermögen dar. Deshalb muss diese Tatsache angehenden und aktiven GmbH-Geschäftsführern stets bewusst sein. Daher gibt dieser Artikel einen Überblick über einige wichtige Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers.

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1. Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers

1.1. Die Grundlagen der Sorgfaltspflicht

Solange der GmbH-Geschäftsführer in Angelegenheiten der GmbH handelt, hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, § 43 Absatz 1 GmbHG. Präziser ausgedrückt, hat er sich an den Handlungen eines fiktiven Geschäftsmannes in verantwortlich leitender Position, bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, zu orientieren. Dabei sind für die Beurteilung des Ausmaßes der Sorgfaltspflicht sowohl Art als auch Größe des Geschäftsbetriebs der GmbH zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die konkrete Maßnahme der Geschäftsführung. Allerdings spielen persönliche Merkmale des Geschäftsführers für die Beurteilung, ob der Geschäftsführer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, keine Rolle. Dies gilt zum Beispiel für (mangelnde) Berufserfahrung. Ebenso ist die Haftung aufgrund eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten für ehrenamtlich tätige GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich weder beschränkt, noch ausgeschlossen.

1.2. Einzelne Sorgfaltspflichten für GmbH-Geschäftsführer

Die von dem Geschäftsführer einer GmbH einzuhaltenden Sorgfaltspflichten können sich auf zahlreiche unterschiedliche Sachverhalte beziehen. Verstöße gegen diese Pflichten können zu einer Haftung des Geschäftsführers führen. Zu den Sorgfaltspflichten zählen im Einzelnen unter anderem die folgenden Pflichten.

1.2.1. Das Einhalten gesetzlich vorgeschriebener Verhaltenspflichten

Daher führt ein Verstoß des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gleichsam zu einer Verletzung seiner Sorgfaltspflicht. Ebenfalls hat der GmbH-Geschäftsführer weiterhin die („Compliance-„) Pflicht, derartige Gesetzesverstöße der GmbH und / oder ihrer Angestellten zu verhindern. Allerdings kann der Umfang der erforderlichen Compliance-Maßnahmen nur jeweils für den konkreten Einzelfall beurteilt werden.

1.2.2. Das Befolgen von Weisungen der Gesellschafterversammlung

Aufgrund der umfassenden Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers sind diese grundsätzlich zur Umsetzung der Gesellschafterbeschlüsse verpflichtet, § 37 Absatz 1 GmbHG. Dabei gilt diese Pflicht auch für anfechtbare Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Dementgegen hat der Geschäftsführer nichtige Gesellschafterbeschlüsse nicht zwingend umzusetzen. Insoweit obliegt dem Geschäftsführer die eigenverantwortliche Entscheidung, ob eine Umsetzung des betroffenen Beschlusses mit seinen Sorgfaltspflichten vereinbar erscheint. Entsprechende Pflichten bestehen hinsichtlich der Befolgung von Regelungen des Gesellschaftsvertrages, einer Geschäftsordnung und des Anstellungsvertrages (soweit existent).

1.2.3. Das Einhalten der allgemeinen Treuepflicht

Neben den Gesellschaftern einer GmbH ist auch der Geschäftsführer der GmbH gegenüber zur Treue verpflichtet. Aufgrund der allgemeinen Treuepflicht ist es dem Geschäftsführer zum Beispiel in der Regel untersagt, mit der GmbH in Wettbewerb zu treten.

1.2.4. Das Einhalten von Organisationspflichten

Soweit der Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der GmbH es erfordert, hat der Geschäftsführer ausreichende Aufsichts- und Kontrollmechanismen einzuführen. Diese dienen in erster Linie der Überwachung von Personen, auf die der Geschäftsführer Aufgaben delegiert hat, die er sonst persönlich wahrnehmen müsste. Daher kann bereits das Versäumnis der Etablierung entsprechender Aufsichtsmechanismen zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.

1.3. GmbH-Geschäftsführer: die „Business Judgement Rule“

Im Zusammenhang mit unternehmerischen Entscheidungen ist stets zu beachten, dass eine nachträgliche Bewertung der Sinnhaftigkeit deutlich einfacher fällt. Um diesem Umstand gerecht zu werden, wird Geschäftsführern bei der Wahrnehmung von wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft in der Regel ein umfangreicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der finanziellen Folgen der unternehmerischen Entscheidungen. Dementsprechend ist für die Beurteilung des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen von unternehmerischen Entscheidungen die Entscheidungsgrundlage besonders relevant. Insoweit wird erwartet, dass GmbH-Geschäftsführer ihre unternehmerischen Entscheidungen auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der GmbH treffen.

2. GmbH-Geschäftsführer: besondere kapitalbezogene Pflichtverletzungen

Das GmbH-Gesetz normiert in den §§ 30 ff. GmbHG wesentliche Vorschriften zur Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft. Weil das Stammkapital einen der wichtigsten Aspekte des Gläubigerschutzes darstellt, werden Verstöße des Geschäftsführers gegen derartige Pflichten als besonders schwerwiegend angesehen. Daher wird die Haftung aufgrund von Verstößen gegen (stamm-) kapitalbezogene Pflichten in § 43 Absatz 3 GmbHG speziell geregelt.

2.1. Auszahlung von Stammkapital

Die Auszahlung von Vermögen, dass zur Deckung des Stammkapitals der GmbH benötigt wird, an Gesellschafter ist grundsätzlich verboten, § 30 Absatz 1 GmbHG. Deshalb hat der Geschäftsführer derartige Auszahlungen zu unterlassen. Eine Auszahlung kommt nur insoweit in Betracht, als die gesetzlichen Ausnahmeregelungen erfüllt sind, § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 GmbHG. Allerdings hat der Geschäftsführer die Ausnahmetatbestände vor einer Auszahlung stets sorgfältig zu prüfen.

2.2. Erwerb eigener Anteile

Zum Schutze des Stammkapitals darf eine GmbH eigene Anteile nur erwerben sofern diese vollständig einbezahlt sind und der GmbH ausreichende Rücklagen zur Verfügung stehen, § 33 GmbHG. Auch diese Voraussetzungen hat der Geschäftsführer sorgfältig zu prüfen, bevor er im Namen der GmbH eigene Anteile erwirbt.

2.3. Insolvenz der GmbH

Sofern die GmbH entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sind Zahlungen jeglicher Art grundsätzlich zu unterlassen, § 64 Absatz 1 GmbHG. Entsprechendes ist auch auf insolvenzverursachende Zahlungen übertragbar. Etwas anderes gilt nur insoweit die geleisteten Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, § 64 Absatz 1 Satz 2 GmbHG.

2.4. Existenzvernichtender Eingriff

Eingriffe in das Vermögen der GmbH, die deren Existenz unmittelbar bedrohen, sind stets zu unterlassen.

2.5. Überwachung anderer Geschäftsführer/Vertreter

Einem GmbH-Geschäftsführer sollte derweil bewusst sein, dass bereits die unzureichende Überwachung anderer Geschäftsführer oder Vertreter der GmbH eine persönlichen Haftung nach sich ziehen kann.

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3. Haftung für Schadensersatz durch GmbH-Geschäftsführer

Verstößt der GmbH-Geschäftsführer gegen ihm obliegende Pflichten, übernimmt er grundsätzlich die Haftung für den Ausgleich jedes Vermögensnachteils der GmbH, der ohne die Pflichtverletzung ausgeblieben wäre. Allerdings können die GmbH bzw. deren Gesellschafter in der Regel frei entscheiden, ob sie den Geschäftsführer im Einzelfall für die Schäden haften lassen wollen. Die Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers ist nämlich keineswegs zwingend. Deshalb ist im Regelfall für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, § 46 Nummer 8 GmbHG.

Allerdings steht die Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers ausnahmsweise nicht im Ermessen der Gesellschafter. Verstößt der GmbH-Geschäftsführer gegen eine der besonderen kapitalbezogenen Pflichten (vergleiche 2.) ist die Haftung für den entstandenen Schaden nicht verzichtbar. Die GmbH muss den Geschäftsführer zum Zwecke des Gläubigerschutzes persönlich in Anspruch nehmen, § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3 GmbHG. Dabei wird die Haftung des Geschäftsführers für eine kapitalbezogene Pflichtverletzung auch nicht durch eine entsprechende Weisung durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen. Der Schaden beziffert sich in den Fällen des § 30 GmbHG auf den vollen unzulässigen Auszahlungsbetrag, in den Fällen des § 33 GmbHG auf den vollen Kaufpreis.

4. Weitere Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer

Neben den vorstehend aufgeführten Haftungsrisiken bestehen auch weitere Pflichten des GmbH-Geschäftsführers, die im Falle eines Verstoßes eine persönliche Haftung auslösen können. Hierzu zählen unter anderem die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH (§§ 34 und 69 AO) und für Nichtabführung der fälligen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 14 und 266a Absatz 1 StGB). Insbesondere der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der GmbH besondere Aufmerksamkeit zu schenken.


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