Bilanzen im Handelsrecht

Grundlagen der Bilanzierung

Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht

Die Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht haben für die Bestimmung von Steuern einen hohen Stellenwert. Aber auch in anderen Zusammenhängen ist das Verständnis über die Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht von enormer Wichtigkeit. Beispielsweise ist dies bei der Vergabe von Krediten an Unternehmen der Fall. Auch für die Ermittlung von Gewinnen zwecks Ausschüttung sind die Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht von zentraler Bedeutung. Dabei kann man zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften einschließlich Personengesellschaften mit haftungsrechtlichen Einschränkungen – insbesondere sei hier die GmbH & Co. KG genannt – unterscheiden. Denn aus dem Umstand einer Haftungsbeschränkung leitet der Gesetzgeber besondere Pflichten bei der Erstellung von Jahresabschlüssen ab. Schließlich sollen Jahresabschlüsse dem Hauptzweck des Handelsrechts dienen, also vornehmlich dem Gläubigerschutz. Deshalb müssen vor allem größere Kapitalgesellschaften neben der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung auch einen Anhang in ihren Jahresabschluss aufnehmen. Ein Lagebericht kann gegebenenfalls ebenfalls hinzukommen, auch wenn dieser kein Bestandteil des Jahresabschlusses ist.

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Jahresabschluss: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht

In diesem Video erklären wir die Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht.

Inhaltsverzeichnis


1. Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht – Einleitung

Eine Bilanz im Sinne des Handelsrechts ist eine Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten. Dabei sind gewisse rechtliche Bestimmungen zu beachten. Dies dient der Information zur Vermögenslage eines Unternehmens. Außerdem bildet die Bilanz den Abschluss einer Buchhaltung, die ihrerseits ebenfalls eine Dokumentationsfunktion erfüllt.

Mit dieser leichten Formel hat man schon einen guten allgemeinen Einblick in die Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht erhalten. Jedoch bildet die Bilanz nur einen Teil eines ebenfalls wichtigen Instruments zur Dokumentation der finanziellen und wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens, nämlich des Jahresabschlusses. Denn neben der Bilanz sind auch die Gewinn- und Verlustrechnung Bestandteil eines Jahresabschlusses. Da sind aber noch einige weitere Aspekte, die man hierbei zu beachten hat. Wir gehen nun näher darauf ein.

2. Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht: Bilanzierungspflicht

Eine der ersten Fragen im Zusammenhang mit den Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht richtet sich an den Personenkreis, den eine Bilanzierungspflicht betrifft. § 242 Absatz 1 HGB beantwortet die Frage recht eindeutig. Demnach trifft Kaufleute eine Bilanzierungspflicht. Unter Kaufleuten versteht man in einem erweiterten Verständnis aber auch Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften. Allerdings kann es hierzu auch Ausnahmen geben, die eine Befreiung von der Bilanzierungspflicht ermöglichen.

So erlaubt § 242 Absatz 4 HGB in Verbindung mit § 241a HGB, dass Einzelunternehmer keine Bilanzen zu erstellen brauchen, wenn sie zum Abschlussstichtag bestimmte Werte unterschreiten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass bei zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Umsatzerlöse jeweils unter EUR 600.000 und die Jahresüberschüsse jeweils unter EUR 60.000 liegen.

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3. Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht: Kapitalgesellschaften

Für Einzelunternehmer und bei den meisten Personengesellschaften existiert ein Haftungsrisiko in Bezug auf das Privatvermögen der Unternehmer. Bei Kapitalgesellschaften und gewissen Personengesellschaften ist dieses Risiko jedoch ausgeschlossen. Da das Handelsrecht insbesondere auch dem Gläubigerschutz dient, gelten, die Bilanzierung betreffend, für Kapitalgesellschaften und gewisse Personengesellschaften strengere Regeln als für die ohnehin unbeschränkt haftenden Einzelunternehmer und Personengesellschafter.

3.1. Der Anhang als Bestandteil des Jahresabschlusses

Deshalb sieht § 264 Absatz 1 Satz 1 HGB für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB vor, dass diese den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern haben. Im übrigen steht dort auch, das der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften eine Einheit aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang bildet. Für kapitalmarktnotierte Kapitalgesellschaften, also für Aktiengesellschaften, gilt sogar eine strengere Regelung. Hier besteht der Jahresabschluss aus einer Einheit, die die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und zusätzlich noch eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel enthält. Dies gilt allerdings nur für Aktiengesellschaften, die keinen Konzernabschluss zu erstellen haben.

Doch welche Personengesellschaften werden hier genauso wie Kapitalgesellschaften im Allgemeinen behandelt? Nun grundsätzlich jene, die aufgrund ihrer Gesellschaftsstruktur im Prinzip ebenfalls nur einer beschränkten Haftung unterliegen. Die genauere Antwort hierauf lautet, dass dies in erster Linie die GmbH & Co. KG betrifft. Denn hier besteht für Gläubiger ebenfalls das potentielle Risiko einer beschränkten Haftung. Somit muss auch eine GmbH & Co. KG die Anforderungen zur Bilanzierung einer Kapitalgesellschaft erfüllen, um einen ausreichenden Gläubigerschutz zu gewährleisten.

3.2. Pflicht zur Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts

Zu den Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht gehört aber auch, dass die Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts nur bei Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung erforderlich ist. Dabei unterscheidet man zwischen Kleinstkapitalgesellschaften sowie kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und den ihnen äquivalent behandelten GmbH & Co. KGs.

Mit Kleinstkapitalgesellschaften sind Unternehmen gemeint, die mindestens zwei von drei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschreiten:

  • Bilanzsumme EUR 350.000
  • Nettoumsätze pro Zwölfmonatszeitraum EUR 70.000
  • Beschäftigung von maximal zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Anfertigung eines Anhangs sowie eines Lageberichts ausgenommen. Stattdessen müssen sie in ihrer Bilanz lediglich Angaben zu Geschäftsführergehältern sowie zu den Beteiligungs- und Haftungsverhältnissen machen.

Kleine Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet einen Anhang zu erstellen, brauchen dafür aber keinen Lagebericht beizusteuern. Dabei gelten für die Einstufung von kleinen Kapitalgesellschaften die folgenden Grenzwerte, von denen mindestens zwei in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten sein müssen:

  • Bilanzsumme EUR 6.000.000
  • Nettoumsätze pro Zwölfmonatszeitraum EUR 12.000.000
  • Beschäftigung von maximal 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt

Mittelgroße Kapitalgesellschaften liegen vor, wenn mindestens zwei der drei folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten sind:

  • Bilanzsumme EUR 20.000.000
  • Nettoumsätze pro Zwölfmonatszeitraum EUR 40.000.000
  • Beschäftigung von maximal 250 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt

Spätestens ab dieser Größenordnung haben Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte GmbH & Co. KGs auch einen Lagebericht zu erstellen.

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4. Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht: der Lagebericht

Auch wenn der Lagebericht, den Kapitalgesellschaften ebenfalls zum Abschlussstichtag zu erstellen haben, oftmals mit dem Jahresabschluss in einem Atemzug genannt wird, so ist er doch kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Vielmehr ergänzt der Lagebericht den Jahresabschluss. Dabei soll der Lagebericht eine Übersicht über die gegenwärtige und zukünftig zu erwartende finanzielle und wirtschaftliche Situation bieten. Selbstverständlich ist der Lagebericht nach den Anforderungen, denen ordentliche Kaufleute unterliegen, gewissenhaft zu erstellen.

Auch wenn der Lagebericht streng genommen kein Bestandteil des Jahresabschlusses ist, so veröffentlicht man sie beide zusammen. Sie sind also beide beim Unternehmensregister abrufbar und einsehbar. Deshalb ist es für viele Unternehmer üblich sich im Unternehmensregister einen Überblick über die wirtschaftliche Lage eines potentiellen Geschäftspartners zu verschaffen, indem man auf ihre aktuellen Jahresabschlüsse und Lageberichte zugreift.

5. Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht: Personengesellschaften

In Bezug auf die Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht gelten für Personengesellschaften im Prinzip die gleichen Regeln wie für Einzelunternehmen. Das bedeutet, dass Personengesellschaften, mit Ausnahme der GmbH & Co. KGs, weder einen Anhang noch einen Lagebericht zu erstellen brauchen. Wie bereits geschildert liegt dies darin begründet, dass der für das Handelsrecht im Allgemeinen zentrale Gläubigerschutz hierbei keine besonderen Erfordernisse stellt. Schließlich sollte allen potentiellen Gläubigern, die mit Personengesellschaften geschäftlich interagieren, die persönliche Haftung mindestens einer natürlichen Person innerhalb des Gesellschafterkreises als Gegengewicht zum Haftungsrisiko bekannt sein und nötigenfalls auch zum Ausgleich von Forderungen dienen.

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6. Weitere Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht

Abschließend seien zwei weitere Funktionen der Bilanzierung im Handelsrecht hervorgehoben. Einerseits geht es dabei um die Gewinnbemessungsfunktion insbesondere von Gesellschaftern, die  mit dem Ausweis des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinns einhergeht. So ist ein Gewinn nur in dem Umfang möglich, der nach den Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht ermittelt werden kann. Andere Vorschriften oder Vorgaben sind hierbei ohne Relevanz.

Andererseits sind die Grundlagen der Bilanzierung im Handelsrecht auch mit dem Maßgeblichkeitsprinzip verknüpft, das in § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG eingebettet ist. Das Maßgeblichkeitsprinzip zielt dort darauf ab, die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Ertragsteuer, etwa der Einkommensteuer, zu bestimmen. Somit kommt der Handelsbilanz auch bei der Besteuerung von gewerblichen Unternehmen eine zentrale Rolle zu – auch wenn man hierbei einige Sonderregelungen beachten muss. Denn obwohl die Handelsbilanz prinzipiell die Basis zur Gewinnermittlung im Rahmen der Besteuerung darstellt, so ist für diese Zwecke die daraus hervorgehende Steuerbilanz separat dazu zu betrachten.


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