Verlustbeschränkung bei einer KG

Bestimmungen für Kommanditisten

Haftung des Kommanditisten: Beschränkung nach § 15a EStG erklärt

Die Haftung des Kommanditisten wirkt sich steuerrechtlich auf dessen Teilhabe an Gewinn und Verlust der Gesellschaft aus. Dabei begrenzt § 15a EStG die Verlustverrechnung für eingeschränkt haftende Gesellschafter. Nachfolgend wird aufgezeigt worauf es bei der Verlustverrechnung einer Kommanditgesellschaft ankommt.

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1. Haftung eines Kommanditisten – Zivilrecht

1.1. Haftung des Kommanditisten

Bei der Haftung des Kommanditisten einer KG gilt es die gesetzlichen Richtlinien zu beachten. Dabei gilt es den § 171 Abs. 1 HGB hervorzuheben. Demnach haftet ein Kommanditist mit der Höhe seiner Einlage in die Gesellschaft gegenüber Gläubigern, auch Hafteinlage oder Haftsumme genannt. Darüber hinaus ist die Haftung ausgeschlossen sofern er diese erbracht hat. Des Weiteren kann das Kapitalkonto des Kommanditisten durch Verluste gemindert und sogar negativ werden. Dadurch kann eine Einschränkung von Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen, sollte der gemäß § 169 Abs. 1 S. 2 HGB bedungene Anteil unterschritten werden.

Diese beschränkte Haftung für den Kommanditisten spiegelt sich ebenso in dessen Befugnissen für die Gesellschaft wider. Denn der Kommanditist kann nach § 164 HGB weder an der Geschäftsführung der Gesellschaft noch zu deren Vertretung gemäß § 170 HGB teilhaben.

1.2. Haftung des Komplementärs

Nun ist der Kommanditist von einem Komplementär zu unterscheiden. Sofern ein Gesellschafter die volle Haftung für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft übernimmt (Vollhafter), ist er gegenüber Gläubigern mit seinem gesamten Vermögen haftbar. Außerdem hat der Komplementär die Aufgabe der Geschäftsführung der Gesellschaft. Dabei ist zu beachten, dass ein Komplementär eine natürliche oder juristische Person sein kann. Jedoch nehmen häufig juristische Personen, wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft bei einer GmbH & Co. KG, Komplementärstellungen ein. Deshalb beachten wir diese bei der Betrachtung der Haftung des Kommanditisten, welcher meistens eine natürliche Person darstellt, nachfolgend nicht.

2. Haftung eines Kommanditisten – Steuerrecht

2.1. Haftung bei positivem Kapitalkonto

Die Haftung eines Kommanditisten wird erst bei anfallenden Verlusten der Gesellschaft interessant. Bei einem erwirtschafteten Gewinn stellt sich die Frage der Haftung nicht. Denn es gibt keine Gläubiger, die weiterhin offene Forderungen gegenüber der Gesellschaft aufweisen.

Zunächst ist bei einem Kommanditisten somit zu berücksichtigen, ob nach Abzug eines entstandenen Verlustes ein positives oder ein negatives Kapitalkonto verbleibt. Sofern ein positives Kapitalkonto verbleibt besteht keine Verlustbeschränkung nach § 15a EStG. Somit ist es möglich den entstandenen Verlust gemäß § 10d EStG auszugleichen oder abzuziehen.

2.2. Haftung bei negativem Kapitalkonto

Im Gegensatz dazu kann gemäß § 15a EStG bei der Entstehung eines negativen Kapitalkontos kein Verlustausgleich mehr mit anderen Einkunftsarten erfolgen. Ausgenommen den Fall, dass die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage die tatsächlich geleistete Einlage übersteigt. In diesem Fall kann ein Verlust bis zur eingetragenen Haftsumme ausgeglichen oder abgezogen werden. Daher wird bei § 15a EStG die Verrechnung von Verlusten an die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten geknüpft.

Gleichwohl können auch nicht ausgleichs- bzw. abzugsfähige Verluste entstehen. Diese werden als verrechenbarer Verlust bezeichnet und festgehalten. Dieser Betrag wird jährlich fortgeführt und errechnet sich aus dem letztjährigen verrechenbarem Verlust zuzüglich der nicht ausgleichsfähigen Verluste im aktuellen Wirtschaftsjahr. Dabei gilt auf Ebene der Gesellschaft der Begriff des Verlustvortrags.

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3. Beschränkung der Verlustverrechnung eines Kommanditisten

3.1. Beschränkung des Verlustausgleichs

Der Verlustausgleich beim Kommanditisten soll auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt werden, falls diese höher als die geleistete Einlage ist. Dabei gehört das Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten nicht mit in die Berechnung. Ausschließlich das Kapitalkonto I und II sowie das Vermögen der Ergänzungsbilanz fällt unter die Beschränkung des § 15a EStG.

Beispiel 1:

Nachfolgend hat Kommanditist A ein Kapitalkonto in Höhe von 60.000 €. Dabei entfällt in diesem Jahr ein Verlust in Höhe von 180.000 € auf ihn. Zudem gab es einen Eintrag ins Handelsregister bezüglicher der Haftsumme von A. Diese liegt bei 150.000 €.

Somit ergibt sich ein ausgleichsfähiger Verlust nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG in Höhe von 60.000 €, dem Kapitalkonto entsprechend. Zudem wird die Außenhaftung des Kommanditisten A durch die eingetragene Haftsumme erweitert, wodurch zusätzlich ein Verlust in Höhe von 90.000 € gemäß dem § 15a EStG Abs. 1 S. 2 und 3 EStG ausgleichsfähig wird. Die verbleibenden 30.000 € sind nicht ausgleichsfähig und werden damit als verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG bezeichnet. Zudem dient dieser Betrag als Verlustvortrag für zukünftige Perioden.

3.2. Entnahmen des Kommanditisten

Insofern Entnahmen durch den Kommanditisten getätigt werden, reduziert sich dadurch das Verlustausgleichsvolumen. Da durch Entnahmen und zuvor getätigte Einlagen das Verlustausgleichsverbot umgangen werden kann, werden diese nach § 15a  Abs. 3 S. 1 EStG dem Gewinnanteil hinzugerechnet sofern dabei ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

3.3. Nachträgliche Einlagen eines Kommanditisten

Obwohl Einlagen grundsätzlich Verluste ausgleichen können, ist dabei auf den Zeitpunkt der Einlage zu achten. Denn sollten diese nachträglich in die Gesellschaft eingebracht werden, können diese vorhandene verrechenbare Verluste nicht ausgleichen. Außerdem können dadurch auch keine zukünftigen Verluste ausgeglichen werden, falls sich hierdurch das negative Kapitalkonto erhöht oder erst dadurch entsteht. Nachträgliche Einlagen gemäß § 15a Abs. 1a EStG werden nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres eingebracht. Dabei muss in diesem Wirtschaftsjahr ein nicht ausgleichbarer Verlust auf den Gesellschafter entfallen sein.

Beispiel 2:

Kommanditist B hat eine Einlage von 30.000 € dem Eintrag im Handelsregister entsprechend entrichtet. Da im ersten Jahr ein Verlust von 70.000 € auf ihn entfällt, legt er im nachhinein zusätzliche 40.000 € ein. Jedoch entnimmt er diese zu Beginn des nächsten Jahres wieder. Somit wirkt sich die Einlage nicht aus und es verbleibt schlussendlich ein Kapitalkonto von −40.000 €.

3.4. Planung der Einlagen für Verlustjahre

Beispiel 3:

Kommanditist C hat zu Beginn des Jahres 2017 ein Kapitalkonto von −50.000 €. Sein Verlustanteil in diesem Jahr beträgt 20.000 €. Zudem legt er 50.000 € ein. Im darauffolgenden Jahr 2018 entfällt auf den Kommanditisten ein Verlust in Höhe von 70.000 €.

In diesem Fall können im ersten Jahr 20.000 € den Verlust ausgleichen. Die verbleibenden 30.000 € sind als Übereinlage zu werten. Die Übereinlage hat zur Folge, dass das Kapitalkonto am Ende des Jahres mit −20.000 € am im Vergleich zum verrechenbaren Verlust in Höhe von 50.000 € dasteht. Dies ergibt sich durch die nicht zu verrechenbare Übereinlage in Höhe von 30.000 €. Somit legt der Kommanditist mehr ein, als notwendig gewesen wäre, um alle Verluste in diesem Jahr zu decken. Durch den zusätzlichen Verlust im Jahr 2018 entsteht ein verrechenbarer Verlust in Höhe von 120.000 € bei einem Kapitalkonto am 31.12.2018 von −90.000 €.

Falls er seine Einlage im Jahr 2017 auf die Höhe des Verlustes beschränkt, kann er im nächsten Jahr weitere 30.000 € der neu entstandenen Verluste durch die Einlage kompensieren. Nun würde ein verrechenbarer Verlust in Höhe von 90.000 € bei einem Kapitalkonto in Höhe von −90.000 € entstehen.

Folglich ist es sinnvoll die Einlagen auf die Höhe des Verlustes des jeweiligen Jahres zu beschränken und dafür auf mehrere Jahre zu verteilen. Dadurch werden mehr Verluste ausgleichsfähig.

4. Schlussfolgerung zur Haftung des Kommanditisten nach § 15a EStG

Bei der Berechnung der ausgleichsfähigen Verluste in einer Kommanditgesellschaft ist besonders auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage des betrachteten Gesellschafters zu achten. Selbst wenn das Kapitalkonto des Gesellschafters niedriger ist, muss dieser seiner Haftsumme gerecht werden. Durch gezielte Einlagen können diese durchaus als Ausgleich von Verlusten genutzt werden. Jedoch ist dabei genau auf den Zeitpunkt der Einlagen zu achten, andernfalls können diese nicht für den Verlustausgleich zulässig sein. Falls bei Ihnen Verluste anfallen und Sie Hilfe bei der Verrechnung benötigen können Sie uns gerne kontaktieren.


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