Der Kaufmann im Handelsgesetzbuch (e.K., GmbH, oHG, KG, AG)
Schon seit dem Mittelalter genießt ein Kaufmann in Deutschland einen besonderen Stand. Deshalb findet auf Basis des Handelsgesetzbuches eine juristische Trennung zwischen dem Bürgerlichen Recht und dem Recht der Kaufleute statt. Denn Kaufleute unterliegen anderen Verpflichtungen und Regeln und somit einem anderen rechtlichen Status als Privatpersonen. Das Ziel dabei ist die einheitliche Reglementierung aller geschäftlichen Aktivitäten der Kaufleute. Mit unserem Beitrag werfen wir einen Blick auf den juristischen Rahmen, der mit dem Handelsgesetzbuch für Kaufleute Geltung hat. Anhand ausgewählter Punkte beschreiben wir den enormen Einfluss des Handelsrechts auf die Tätigkeit der Kaufleute.
1. Geltungsbereich des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist, einfach erklärt, das Recht der Kaufleute. Die im HGB enthaltenen Gesetze betreffen somit hauptsächlich Kaufleute. Da Kaufleute allerdings mitunter mit Privatpersonen in Kontakt stehen, haben sie auch entsprechende Gesetzte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Weiterhin haben Kaufleute in gewissen Fällen Gesetzte des BGB zu beachten, wenn das HGB in dieser Hinsicht keine abweichenden Regelungen trifft. Dies macht das HGB zu einer speziellen Ergänzung des BGB. Auf diese Weise erfüllt es den Zweck, den besonderen Erfordernissen der Kaufleute Rechnung zu tragen.
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2. Aufbau des Handelsgesetzbuches
Das HGB ist in die fünf Bücher Handelsstand, Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft, Handelsbücher, Handelsgeschäfte und Seehandel gegliedert. Jedes dieser Bücher ist wiederum in einzelne Abschnitte zu bestimmten Themen unterteilt. Darin finden so wichtige Aspekte Berücksichtigung wie etwa die Fragen, wer alles unter den Begriff Kaufmann fällt, was eine Firma ist und was sie zu beachten hat, welche Formen von Handelsgesellschaften es gibt und welche speziellen Pflichten für Kaufleute bestehen. Eine Besonderheit dabei ist, dass der rechtliche Rahmen sowohl der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch der Aktiengesellschaft (AG) sowie der Genossenschaft und der Partnerschaftsgesellschaft in eigenen Gesetzen außerhalb des HGB Würdigung finden. Dies gilt für diese Unternehmensformen allerdings nur, sofern sie vom HGB abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. Im Übrigen ist auch für sie das HGB maßgebend. Selbstverständlich hat dann somit auch das BGB für sie, in den entsprechenden Situationen, die gleiche Bedeutung, wie für andere Kaufleute auch.
3. Beispiel zur Bedeutung des Handelsgesetzbuches: Der Stand der Kaufleute
Eine der wichtigsten Funktionen des HGB ist die Definition eines Kaufmanns. Dabei liefert das HGB die zur Bestimmung nötigen Kriterien in Form der sogenannten Kaufmannseigenschaften. Diese bestimmen, ob jemand zu den Kaufleuten gehört und somit auch deren Gesetze zu beachten hat. Natürlich sind die Handelsgesellschaften den Kaufleuten in dieser Hinsicht ebenfalls gleichgestellt. Dies geht dabei sowohl aus dem HGB als auch den speziellen Gesetzen hervor, die diese Körperschaften definieren. Allerdings ist es das HGB, das die Anwendung der in ihr enthaltenen Gesetze auf die Handelsgesellschaften fordert. Dies unterstreicht eindrucksvoll die große Bedeutung des HGB als Recht der Kaufleute.
Klären wir nun die Frage, wie das HGB den Begriff Kaufleute definiert. Das HGB unterscheidet dabei unter anderem zwischen dem sogenannten Istkaufmann und dem Kannkaufmann.
3.1. Der Istkaufmann
Der Istkaufmann repräsentiert alle Kaufleute, die schon allein durch den Umfang ihrer kaufmännischen Tätigkeit zu den Kaufleuten gehören. Er ist somit per Gesetz dazu verpflichtet, sein Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen. Das Handelsregister ist dabei das öffentliche Verzeichnis aller Kaufleute. Es wird von dem regional zuständigen Amtsgericht geführt.
Bei der Prüfung, ob jemand die Eigenschaft eines Istkaufmanns trägt, ist die Frage nach der Erfordernis einer kaufmännischen Organisation zu stellen. Kann ein Unternehmen nur mit einer kaufmännischen Organisation betrieben werden, ist die Bedingung des Istkaufmanns erfüllt. Dabei ist eine Kombination der folgenden Kriterien relevant, wobei dies nur eine Auswahl darstellt:
- Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
- Größe des Unternehmens
- Höhe des Umsatzes
- Art und Umfang des Produktangebots
- Erfordernis einer Lagerhaltung
- Anzahl der Mitarbeiter
- Kundenkreis
- Anzahl der Kundenkontakte
- Umfang von an Kunden gewährten Krediten
- Umfang von durch Lieferanten gewährte Kredite
Leider listet das Gesetz keine genauen Kenngrößen, ab wann ein Unternehmer zu den Kaufleuten zählt. Dazu können die jeweiligen Situationen einfach viel zu unterschiedlich sein. Verständlicherweise kann dies allerdings auch zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Unternehmern und dem Finanzamt führen. Dies ist insofern relevant, als dann auch andere Vorschriften bei der Ermittlung ihrer Steuern gelten. Zum Beispiel kann diese Frage entscheidend sein, ob ein Unternehmer Gewerbesteuer zahlen muss. Dabei liegt die Beweislast beim betroffenen Unternehmer. Kommt dabei jedoch keine Einigung zustande, müssen dann letztendlich die Gerichte über diese Frage entscheiden. Eine Rechtsberatung durch unsere Steuerberater und Rechtsanwälte kann Sie dabei unterstützen, dass die Richter Ihrer Auffassung folgen.
3.2. Der Kannkaufmann
Der Kannkaufmann erlangt den Status eines Kaufmanns durch freiwillige Eintragung seines Gewerbes in das Handelsregister. Sobald er dies veranlasst, hat er allerdings auch alle Gesetze des HGB zu beachten. Viele Unternehmer, die diesen Weg wählen, erhoffen in erster Linie ein besseres Renommee für ihr Unternehmen. Dadurch könnten sie sowohl bei Lieferanten als auch bei ihren Kunden einen besseren Zugang erhalten. Außerdem setzten viele Banken bei der Vergabe von Krediten die Voraussetzung, dass man als Kreditnehmer an das Handelsgesetzbuch gebunden ist. Diese Voraussetzung erfüllen eben nur Kaufleute.
3.2. Andere Kaufmannseigenschaften
Neben dem Ist- und dem Kannkaufmann gibt es noch drei weitere Spezialfälle im HGB, von denen der Formkaufmann der bedeutendste ist. Kurzum, hierunter fallen alle Handelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften und Vereine, bei denen eine Eintragung in das Handelsregister vorliegt. Auch sie unterliegen den Bestimmungen des HGB. Bei Kapitalgesellschaften ist es sogar so, dass die Gesellschaft an sich als eigenständige, voll rechtsfähige und entsprechend handelnde Person gilt. Daher spricht man auch von einer juristischen Person. Ihren Willen bekundet sie dabei durch den Geschäftsführer, der somit ihre Geschicke lenkt.
4. Schwerpunkte von JUHN Partner
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