Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Häufig fechtet der Insolvenzverwalter Rechtsgeschäfte an, die insolvente Unternehmen durchgeführt haben. Diese Rechtshandlung wird Insolvenzanfechtung genannt. Sie hat in der Praxis hohe Bedeutung. Im Allgemeinen ist eine Insolvenzanfechtung die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Insolvenzschuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie zielt darauf ab, sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln. Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen die Insolvenzanfechtung möglich ist und welche Rechtsfolgen daran geknüpft sind.
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Inhaltsverzeichnis
1. Insolvenzanfechtung – Was ist das?
Mit einer Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlung, sachlich nicht gerechtfertigte Verfügungen oder Vermögensveränderungen des Insolvenzschuldners im Vorfeld der Insolvenz rückgängig machen. Es ist daher gemäß § 129 InsO erforderlich, dass einige Voraussetzungen erfüllt sind, bevor eine Insolvenzanfechtung stattfinden kann. In der Regel ist Insolvenz die Folge des Verlaufs einer Krise. Daher kann sie oft auch für Gläubiger oder Schuldner erkennbar sein. Es ist daher ungerechtfertigt, wenn der Schuldner freiwillig oder auf Druck hin einige Gläubiger eher befriedigt als andere und damit bevorteilt. Grundlegend ist demnach eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eine mit einhergehende Gläubigerbenachteiligung und das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes erforderlich.
Die Insolvenzanfechtung ist von der Gläubigeranfechtung abzugrenzen. Ziel der Insolvenzanfechtung ist die Mehrung der Insolvenzmasse und die Durchsetzung der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Demungeachtet dient die Gläubigeranfechtung der Rückgängigmachung einer Verfügung des Schuldners, die mit der Absicht erfolgte, einen Vermögenswert dem Zugriff durch die Zwangsvollstreckung zu entziehen. Weiterhin geht die Insolvenzanfechtung der Gläubigeranfechtung vor. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist allein der Insolvenzverwalter berechtigt, die Anfechtung weiter zu verfolgen. Wenn ein Gläubiger durch Gläubigeranfechtung Leistungen erhalten hat, so kann der Insolvenzverwalter diese durch die Insolvenzanfechtung wieder zurückfordern.
Bei grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtungen ist heutzutage noch nicht wirklich geklärt, welche Instanz zuständig ist und wie die gehandhabt wird. Dazu können wir Ihnen ebenfalls nützliche Gestaltungen an die Hand geben.
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2. Anfechtbare Rechtsgeschäfte
Es muss zunächst einmal überhaupt ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegen. Anfechtbar sind unteranderem die Übereignung von Sachen, Vermögensverschiebungen, die Abtretung von Ansprüchen oder Rechten und die Belastung von Grundstücken. Zudem kann der Insolvenzverwalter auch Zwangsvollstreckungen, die Insolvenzgläubiger veranlassen anfechten. All diese Ereignisse müssen jedoch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben.
3. Insolvenzanfechtung: Gültige Gründe
3.1. Kongruente Deckung nach § 130 InsO
Ein Anfechtungsgrund liegt gemäß § 130 InsO in der Vollziehung einer kongruenten Deckung unter Kenntnis der anstehenden Insolvenz. Eine kongruente Deckung ist eine Sicherung in einem Vertrag zwischen dem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner oder eine Befriedigung der entsprechenden Forderung, die der Gläubiger in dem vereinbarten Zeitraum wahrnehmen konnte. Sobald diese Rechtshandlung in Insolvenznähe stattfindet, wird sie rechtlich missbilligt. Der Insolvenzverwalter kann dann von dem Vorwissen des Insolvenzgläubigers ausgehen. Der Zeitraum beläuft sich auf drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beruhen tut dieser Anfechtungsgrund darauf, dass pauschal angenommen wird, dass der Gläubiger wissentlich die Insolvenzmasse verringern wollte. Der Insolvenzverwalter kann dies gemäß § 130 II InsO mittels Presseberichten oder Nichtzahlungen des Unternehmens beweisen. Dann trifft den Gläubiger die Beweislast dahingehend, dass er die Leistung annehmen durfte.
3.2. Inkongruente Deckung § 131 InsO
Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Insolvenzgläubiger zum Zeitpunkt der erbrachten Leistung keinen Anspruch auf diese hatte. Ein Beispiel dafür ist die Zahlung auf einen verjährte Forderung oder die Einhaltung eines eigentlich nichtigen Vertrages. Aber auch Zwangsvollstreckungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören zur inkongruenten Deckung. Bedeutend ist der Zeitablauf zwischen der erbrachten Leistung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Insolvenzanfechtung lässt sich jedoch trotzdem leicht auf diesen Anfechtungsgrund stützen, weil Leistungen ohne Verpflichtungen grundsätzlich keinem (besonders hohen) Vertrauensschutz unterliegen.
3.3. Verschleuderungsanfechtung § 132 InsO
Der Anfechtungsgrund nach § 132 InsO ist den zuvor genannten Anfechtungsgründen nachrangig. Anfechtbar sind demnach Rechtsgeschäfte, die die anderen Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligen. Darunter fallen beispielsweise Bürgschaften, die kostenlose Überlassung von Sachen oder der Verzicht auf eine Forderung. Umfasst ist aber auch, wenn der Insolvenzschuldner eine Sache weit unter wert verkauft. Es ist grundsätzlich erforderlich, dass der Gläubiger über die Insolvenz des Unternehmers Bescheid wusste und die Handlung in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfand.
3.4. Vorsätzliche Benachteiligung
Ein Anfechtungsgrund ist nach § 133 InsO ein Rechtsgeschäft, dass der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt hat, wenn er die Insolvenzgläubiger damit vorsätzlich benachteiligen wollte. Daher ist böswilliges Verhalten des Insolvenzschuldners erforderlich. Weiterhin muss der Begünstigte erkannt habe, dass die Handlung des Schuldners die anderen Gläubiger benachteiligt. Zudem muss der andere Teil den Vorsatz des Insolvenzschuldners gekannt haben. Das wird aber vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit droht und, dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt
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4. Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung
Gemäß § 143 InsO hat der Insolvenzverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Die Insolvenzmasse soll vermögensrechtlich in die Lage zurückversetzt werden, in der sie bestanden hätte, wäre die anfechtbare Rechtshandlung nicht erfolgt. Faktisch wird damit nicht die Rechtshandlung, sondern ihre rechtliche Wirkung rückgängig gemacht. Demnach kann der Anspruch beispielsweise auf Rückzahlung oder Rückübereignung gerichtet sein. Daneben kann er aber auch in dem Verzicht auf den schuldrechtlichen Anspruch bestehen. Kann beispielsweise ein Gegenstand nicht mehr in Natura herausgegeben werden, so haftet der Schuldner für die von ihm schuldhaft herbeigeführte Unmöglichkeit.
Verfahrensrechtlich prüft der Insolvenzverwalter zunächst die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung anhand der ihm gegebenen Daten. Liegen diese vor, so wendet er sich mit den entsprechenden Forderungen an die Gläubiger. Erst, wenn eine Einigung nicht möglich ist, wird das Verfahren vor Gericht geführt. Für die Anfechtungsklage sind die ordentlichen Gerichte zuständig,
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